Hallo allerseits!
Eingetragen im Grundbuch ist folgende Vormerkung:
„Lebenslange Eigentumsvormerkung (bedingter Übertragungsanspruch) für Wilhelm A. , geb. am …. Gemäß Bewilligung vom 21.082012 (URNr. …/12, Notar …, …) eingetragen am 05.09.2012.“
Dem zu Grunde liegt folgende Vereinbarung:
„Der Erwerber verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger, den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten von Herrn Wilhelm A. ohne seine Zustimmung weder ganz noch teilweise zu veräußern oder zu belasten. Im Falle der Zuwiderhandlung ist er verpflichtet, den Grundbesitz auf Herrn Wilhelm A. zu übertragen.
Die Verpflichtung zur Übertragung besteht auch, wenn Zwangsmaßnahmen in den Grundbesitz ergriffen und nicht binnen eines Monats rückgängig gemacht werden. Der Belastung des Grundbesitzes steht die Neuvalutierung bereits eingetragener Grundpfandrechte gleich.
Die Übertragungsverpflichtung erlischt mit dem Tode von Herrn Wilhelm A. , wenn sie nicht zuvor schriftlich geltend gemacht ist.“
„Im Grundbuch von Musterdorf Blatt 123 steht in Abt. Il unter Ifd. Nr. 1 für den Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) eine lebenslange Eigentumsvormerkung (bedingter Übertragungsanspruch) gemäß Bewilligung vom 21.08.2012 eingetragen.
Die Eigentumsvormerkung sichert den Auflassungsanspruch des Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) für den Fall, dass Zwangsmaßnahmen in den Grundbesitz ergriffen und nicht binnen eines Monats rückgängig gemacht werden. Der Belastung des Grundbesitzes steht die Neuvalutierung bereits eingetragener Grundpfandrechte gleich.
Am 29.11.2017 wurde zugunsten der Kreissparkasse Sch… an dem vorgenannten Grundbesitz eine Sicherungshypothek in Höhe von 40.000,00 € in das Grundbuch eingetragen und zwar aufgrund des Urteils des Landgerichts Sch.. vom 01.03.2017, Geschäftszeichen …./17.
Auf Seiten des Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) ist nunmehr der Anspruch entstanden, die Zwangsmaßnahme rückgängig zu machen und zwar binnen eines Monats. Geschieht Letzteres in der genannten Frist nicht, besteht seitens des Grundstückseigentümers die Verpflichtung, den Grundbesitz auf den Erschienenen zu 1.) (Wilhelm A.) zurück zu übertragen.
Der Erschienene zu 1.) (Wilhelm A.) tritt hiermit an die Erschienene zu 2.) (Erna B.), vertreten durch ihre Ergänzungsbetreuerin, seinen Anspruch aus dem Übertragungsvertrag vom 21.08.2012 auf Rückübertragung des Grundbesitzes nebst Eigentumsvormerkung an die Erschienene zu 2.) (Erna B.) ab.
Die Erschienene zu 2.) nimmt die Übertragung an. Die Erschienenen bewilligen und beantragen, das Grundbuch zu berichtigen.“
Die ganze Konstellation finde ich sehr merkwürdig, leider finde ich zu der Thematik aber nichts. Handelt es sich bei dem gesicherten Anspruch nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch? Und - wenn ich das richtig verstehe - soll sich das „lebenslang“ dann auf die Lebenszeit der Abtretungsempfängerin beziehen?