Hallo,
ich habe eine Frage und wäre dankbar für Eure Meinung.
Kann folgende Abtretungsbeschränkung bei einer Eigentümergrundschuld eintragen werden:
„ Die Grundschuld darf, nachdem sie erstmals zur Fremdgrundschuld geworden ist, durch jeden späteren Zessionar nur gemeinsam mit den gesicherten Forderungen abgetreten werden“.
Ich habe Zweifel, da die Grundschuld und die Forderung verknüpft werden. Wird damit nicht gegen das Wesen der forderungsunabhängigen Grundschuld verstoßen?