Abtretungsbeschränkung Grundschuld

  • Hallo,
    ich habe eine Frage und wäre dankbar für Eure Meinung.
    Kann folgende Abtretungsbeschränkung bei einer Eigentümergrundschuld eintragen werden:
    „ Die Grundschuld darf, nachdem sie erstmals zur Fremdgrundschuld geworden ist, durch jeden späteren Zessionar nur gemeinsam mit den gesicherten Forderungen abgetreten werden“.

    Ich habe Zweifel, da die Grundschuld und die Forderung verknüpft werden. Wird damit nicht gegen das Wesen der forderungsunabhängigen Grundschuld verstoßen?

    Einmal editiert, zuletzt von Lena (24. April 2018 um 14:30)

  • Wolfsteiner hält im im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1191 RN 16 eine Vereinbarung, wonach die Grundschuld nur zusammen mit der Forderung abgetreten werden darf, zwar für schuldrechtlich zulässig, aber für im Grundbuch nicht eintragungsfähig, da sie gegen den nichtakzessorischen Charakter der Grundschuld verstoße (Zitat: zust Reischl JuS 1998, 615) und daher der dinglichen Wirkung entbehre.

    Eingetragen werden könnte mithin nur ein schlechthin geltendes Abtretungsverbot (s. Rohe im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 1192 RN 86; Lieder Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1191 RNern 67, 113)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das halte ich nicht für zutreffend.

    Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtakzessorietät vor, weil die Grundschuld durch die vorliegende Vereinbarung als solche nicht akzessorisch wird, sondern nur sichergestellt werden soll, dass die Grundschuld nur zusammen mit der Forderung abgetreten werden kann.

    Unbedenklich wäre daher auch eine auflösende Bedingung für die Grundschuld, wonach sie erlischt, wenn auch die durch sie gesicherte Forderung erlischt. Insbesondere wird die Grundschuld dadurch im Ergebnis nicht zu einer Hypothek, weil jene Eigentümergrundschuld würde, die Fremdgrundschuld auf dem genannten Bedingungswege aber insgesamt erlischt.

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