DS-GVO versus § 299 ZPO

  • Ich bin in den kalten Teich der DS-GVO geworfen worden, wobei ich mich frage, wie man im Rahmen des Berichtswesens (Gutachten, Turnusberichte, Schlussrechnung, Berichte in der WVP) mit dem Einsichtsrecht hält, bzw. halten wird.

    Ich überspitze mal den Sachverhalt, damit es plastischer wird: Der Schuldner, ehemaliger Diskjockey und jetziger Möbelhausentertainer, Josef Müller, genannt Teneriffa-Jupp, kurz TJ beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Sachverständige stellt fest:

    Verheiratet seit 10 Jahren in vierter Ehe mit Kunigunde Herzogin von Castop-Rauxel, geboren 32.01.1969, bekannt aus Funk- und Fernsehen, die bekanntlich auch jedes Jahr ihren 40 Geburtstag feiert, nicht schön aber reich, insbesondere, weil sie mit der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres ein erhebliches Treuhandvermögen ausgezahlt bekommt. Kunigunde ist auch Anfechtungsgegnerin, da TJ kurz vor Antragstellung seine Konten noch leer gemacht und gegebene Darlehen wenigstens teilweise zurückgezahlt hat.

    Aus der Ehe ist ein Sohn entsprungen, Hans-Hubert, geboren am 30.02.2010. Hans-Hubert ist schwerbehindert, deshalb kann einen Mehrbedarf nach § 850f ZPO begründet werden.

    Desweiteren haben wir noch die Geliebte Schantall Ackermann, 01.04.1994, Ex-Porno-Sternchen, bildschön aber nicht ganz so blitzgescheit. Schantall wurde gerade von Kevin-Justin und Celina-Fee entbunden, so dass sich weitere Unterhaltsverpflichtungen ergeben. Hiervon weiß allerdings keiner. TJ hat drei Jahre zuvor, seiner Geliebten eine Wohnung in Lüdenscheid-Nord, Hauptstraße 123a, geschenkt, die nicht belastet ist.

    Zwei Gläubiger, der Hüpfer-Verlag und dem Landmann Verlag schuldet TJ erhebliche Beträge, da er Vorschüsse in erheblicher Höhe für seine Autobiographie erhalten, jedoch nie abgeliefert hat. Die Rückforderungsansprüche sind rechtskräftig.Jetzt kommen (noch-)Ehefrau und Vertreter der Verlage, die wollen, wenn schon keine Kohle, dann doch wenigstens eine schöne Story und verlangen Einblick in die Akte (Ansprüche durch den Verwalter in voller Höhe festgestellt). Würdet ihr das so herausgeben oder mit Hinweis auf die DS-GVO schwärzen oder was sonst?

    Wäre es opportun, wenn das Berichtswesen schmalspuriger wäre und schützenswerte Daten in einem Sonderband verwahrt werden?

    Wie läuft das bei Schuldnern im Zeugenschutzprogramm?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (24. April 2018 um 19:32)

  • witziger Fall ! :D

    Es falten sich mehrer Fragen auf..
    Die DS-GVO halte ich erst garnicht für einschlägig. Ob sie es bei Einführung der E-akte wäre, ließe sich bezweifeln, kann aber dahingestellt bleiben.

    Was die Persönlichkeitsrehte von Tuppes-Jupp und Schantalle und Konsorten angeht: ggfls. 1004 BGB u. 823 BGB. Wäre aber das Prob der "Einsichtnehmenden" - hierzu noch sogleich -.

    Einsichtsgewährung bzw. Berichtsübermittlung durch das Gericht ist ein Thema, mit dem ich je nach Fallkonstellation sehr kritisch umgehe. Allerdings nur, soweit Insolvenzzwecke gefährdet werden könnten. Dererlei Überlegungen geben aber für Deinen Fall nix her, da es hierum kaum geht, außer: es wäre zu befürchten, ein Anfechtungsgegner könnte Honig aus der Einsicht saugen (sehr sehr str..... hab aber in solchen Fällen auch Gl. die Einsicht verweigert, getreu dem Grundsatz: kollektivinteressen vor individualinteressen).

    Was jemdand mit der Einsicht anfängt, ist nicht das Bier des Gerichts.

    Der Insolenzverwalter ist ohnehin nicht zur Berichtsübermittlung oder zu Einzelauskünften außerhalb der GLV verpflichtet, von daher könntest Du Deinen Vorgang einfach schließen. Sollen sie sich an das Gericht wenden.

    Was Zeugenschutz betrifft: ein sehr streitiges Thema, ob überhaupt ohne Klaranschrift ein RSB-Verfahren erfolgen kann (da wäre ja der jeweilige Gl. daran gehindert, zu prüfen, ob der - erwerbslose - Schuldner nicht doch morgens in der Anstreichermontur das Haus verläßt versus auch der im Zeugenschutzprogramm befindliche Schuldner muss die Möglichkeit der RSB bekommen. Wir haben diese Konstellation dahingehend behandelt, dass eine Anschrift - Deckadresse - anzugeben ist und im übrigen der Sch. darüber jederzeit dem Verwalter / Treuhänder zur Verfügung steht. Da sind jedoch die Berichte entsprechend schmal..... keinen Bock auf Nachlassinsolvenz....
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Also ich meine, wenn die beiden tatsächlich Insolvenzgläubiger sind, habe ich doch gar keine Handhabe, die Akteneinsicht zu verweigern (§ 299 I ZPO), Verordnung hin oder her. Ich denke auch wie Def,., dass Leute in einem Zeugenschutzprogramm gar kein Insolvenzverfahren unter diesen Bedingungen anstrengen können. Es gab doch mal eine Entscheidung des LG HH zu der Frau im Frauenhaus, die nicht wollte, dass ihre Anschrift aktenkundig gemacht wird. Und das hat doch das LG (auch) verneint.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • thx für den link; spannende Analyse, die Rattunde da vorgetragen hat

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