Ist bei Rückübertragung nach § 7 Abs. 3 UVG eine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich?

  • Hallöchen,

    ich habe folgenden Fall:

    Ich habe ein Urteil (von 2007), in welchem gegen den Vater für das Kind Unterhat tituliert ist.
    Nun beantragt das Jugendamt als Beistand die Pfändung gegen den Vater und teilt mit, dass zwar ein Teil der Forderung bereits gem. §7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist, dieser aber gemäß § 7 Abs. 3 UVG zurück übertragen wurde, sodass der ursprüngliche Berechtigte die Forderung mit geltend machen kann.

    Dass nun wieder das Kind Forderungsinhaber ist, habe ich schon verstanden, allerdings bin ich der Ansicht, dass hier eine doppelte Rechtsnachfolgeklausel erforderlich ist da die Forderung ja zum einen durch Legalzession, und hier müssen ja auch die Unterhaltsvorschusskassen eine Rechtsnachfolgeklausel beantragen, und zum anderen durch Rechtsgeschäft übertragen wurde.

    Das Jugendamt hält allerdings daran fest, dass der § 7 Abs. 3 UVG genau diesen Umstand, nämlich die Umschreibung, vermeiden soll.

    Vielleicht stelle ich mich auch blöder an, als das Ganze ist, aber ich habe leider auch nichts dazu gefunden.

    Nur, weil eine Rückübertragung möglich ist, heißt das doch nicht, dass deshalb eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich wird??


    Ich hoffe ihr könnt mir helfen! :)

  • Also, was der Absatz 3 mit dem eventuellen Erfordernis einer Klausel zu tun haben soll, erschießt sich mir nicht.
    Allerdings halte ich mich in solchen Fällen an den Wortlaut von § 750 ZPO:

    "(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind..."

    Die Klausel dient dazu, eine Änderung des berechtigten Gläubigers nachzuweisen. Vorliegend vollstreckt das Kind gegen den Vater. Beide sind als solche im Vollstreckungstitel bezeichnet und das Kind ist weiterhin berechtigt, die Forderung einzutreiben.

    Daher verlange ich in derartigen Fällen keine Klausel.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Also, was der Absatz 3 mit dem eventuellen Erfordernis einer Klausel zu tun haben soll, erschießt sich mir nicht.
    Allerdings halte ich mich in solchen Fällen an den Wortlaut von § 750 ZPO:

    "(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind..."

    Die Klausel dient dazu, eine Änderung des berechtigten Gläubigers nachzuweisen. Vorliegend vollstreckt das Kind gegen den Vater. Beide sind als solche im Vollstreckungstitel bezeichnet und das Kind ist weiterhin berechtigt, die Forderung einzutreiben.

    Daher verlange ich in derartigen Fällen keine Klausel.


    :daumenrau

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