Familiengerichtliche Genehmigung bei minderjährigem Kommanditist

  • Liebe Kollegen und Forumsmitglieder,

    ich benötige Hilfe bei der Entscheidung hinsichtlich einer familiengerichtlichenGenehmigung und hoffe darauf dass mir jemand –der sich vielleicht mit diesem Fall schon einmal selbst befasst hat- weiterhelfen kann:

    Das 16jährige Kind bekommt von jedem Elternteil einen Betrag in Höhe von 20.000 € geschenkt unter der Auflage das Geld als Kommanditeinlage in eine noch mit den Eltern zu gründende KG zu leisten (Beginn der KG: Mit Eintragung im Handelsregister).
    Für den Abschluss des Schenkungsvertages und des Gesellschaftervertrages wurde ein RA als Ergänzungspfleger bestellt. Dieser teilte mit, dass er durch den Abschluss der Verträge lediglich rechtliche Vorteile für das minderjährige Kind sehe.
    Ich denke aber nicht, dass alles hier lediglich rechtlichvorteilhaft ist und überlege ob ich nicht einen weiteren Ergänzungspfleger bestellen sollte der sich mit dem Verfahren ausführlich beschäftigt.
    Kann hier denn eurer Meinung nach eine Genehmigung ohne weiteres erteiltwerden? Oder sogar ein Negativattest?? :gruebel:

    Für Antworten bedanke ich mich bereits jetzt schon.:)

  • Zu diesem Thema gibt es einige interessante Abhandlungen:

    - Bielfeldt: Die Sonderrechtsnachfolge in Kommanditanteile aus familien- und registergerichtlicher Perspektive,
    Rechtspfleger-Studienhefte 2013, S. 15 ff.,

    - OLG Bremen, Beschluss vom 16.06.2008 - 2 W 38/08,

    - Maier-Reimer/Marx: Die Vertretung Minderjähriger beim Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, NJW 2005, 3025.

    Vielleicht hilft Dir das weiter. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für ein Negativattest sehe ich keinen Raum, da sich die Genehmigungspflicht aus § 1822 Nr. 3 Fall 2 BGB ergibt.

    Allein die Schenkung führt nicht dazu, dass ich hier den ausschließlichen rechtlichen Vorteil sehe. Denn die Schenkung ist mit der Bedingung der Verwendung als Einlage zur KG verbunden, und der Eintritt in eine KG mit all seinen Rechten und Pflichten kann nicht ausschließlich vorteilhaft sein.

    Einen weiteren Ergänzungspfleger würde ich nicht bestellen, sondern den bisher eingesetzten erläutern lassen, woraus er seine Annahme des lediglich rechtlichen Vorteils ableitet und die ggf. abweichende Ansicht des Gerichts darlegen. Einen neuen Ergänzungspfleger bräuchtest Du nur dann, wenn er seine Zustimmung unter Bezugnahme auf den angenommenen Vorteil verweigert und die Eltern selber handeln lassen will, Du aber eine andere Meinung vertrittst.


  • Einen weiteren Ergänzungspfleger würde ich nicht bestellen.....

    Sehe ich anders ( vorausgesetzt , das Kind ist jünger als 14 Jahre ).
    Die TO meint gem. #1 mit dem zweiten Pfleger wohl den ( von mir so genannten ) "Verfahrensergänzungspfleger" , weil nach einer ( von zwei ) Meinungen, das Vertretungsverbot der Eltern sich auch auf das Vertretungsrecht § 9 II FamFG im Verfahren durchschlägt.
    Wenn man zu der Auffassung gelangt , dass das Vertretungsverbot der Eltern auch im Genehmigungsverfahren fortbesteht, wird man um einen zweiten Ergänzungspfleger insoweit nicht herumkommen.
    Dass ich mit dem OLG Stuttgart - und vor allem entgegen Cromwell :teufel: - zur Notwendigkeit eines "zweiten" Ergänzungspflegers anderer Auffassung bin , steht auf einem anderen Blatt.....

  • Ich habe das Ansinnen für die Bestellung eines 2. Ergänzungspflegers eher so verstanden, dass dieser eine "bessere" Arbeit als der 1. machen soll.. ("der sich mit dem Verfahren ausführlich beschäftigt").

    Die Problematik des Ergänzungspflegers im Genehmigungsverfahren ist eine weitere Sache; die stand bisher aber nicht zur Frage. Dann wäre die Themenstarterin hier möglicherweise schon beim 3. Ergänzungspfleger...

  • Auslegungssache: Derjenige , der sich "mit dem Verfahren beschäftigen soll", kann sehr wohl der "Verfahrensergänzungspfleger" sein.
    Die TO möge sich äußern.
    Falls sie diesen nicht gemeint hat , sehe ich für die Bestellung eines "Oberpflegers" erst mal keinen Raum.

  • [FONT=&amp]Vielen Dank für die bisherigen Antworten! :):)[/FONT]

    [FONT=&amp]
    Zur Klarstellung: Ich sehe eigentlich auch immer noch eine Genehmigungspflicht (1822 Nr.3 BGB) und war von der Stellungnahme des bestellten Ergänzungspflegers für das 16jährige Kind enttäuscht (ein Satz per Fax). Er wird seine Genehmigung zu den Verträgen erklären und dann werden wir sehen ob das Registergericht eine vormundschaftliche Genehmigung verlangt.
    Die weitere Frage wird dann sein ob das ganze genehmigungsfähig ist und dazu hätte ich gerne eure Meinungen, vielleicht hatte ja jemand schon diesen Fall.:)
    (Über die Bestellung eines „Verfahrensergänzungspflegers“ muss ich erst mal nachdenken.)[/FONT]

    [FONT=&amp]Bei der in #2 genannten Entscheidung des OLG Bremen -16.06.2008, 2 W 38/08- überlege ich ob ich mich hier auf diese :)beziehen kann: „Als lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft bedeutet die Anteilsübertragung für den Minderjährigen kein unternehmerisches Risiko. Daher unterliegt sein – zumal unentgeltlicher - Beitritt in die rein private, nicht gewerblich tätige und nur vermögensverwaltende FamilienKG auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungspflicht nach § [/FONT][FONT=&amp]1822[/FONT][FONT=&amp] Nr. 3 BGB (so auch LG Münster [/FONT][FONT=&amp]FamRZ 1997, 842[/FONT][FONT=&amp]; Hohaus BB 2004, 1707, 1710; Palandt-Diederichsen, Rn. 8, 10 zu § 1822).“
    In meinem Fall betrifft es eine noch zu gründende „Immobilien KG“ die den Erwerb, die Bewirtschaftung, Verwaltung und Verwertung des eigenen Vermögens zum Gegenstand hat. Im Gesellschaftsvertrag heißt es aber auch: „Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden, darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen u keine Vermögensanlagen durchführen, die zu rein gewerblichen Einkünften führen.“
    Gibt es Bedenken hier eine Genehmigung zu erteilen? :gruebel:[/FONT]

  • [FONT=&amp]
    (Über die Bestellung eines „Verfahrensergänzungspflegers“ muss ich erst mal nachdenken.)[/FONT]

    Da gibt es m.E. kaum was nachzudenken.
    Entweder ist das Kind > 14 jahre oder ist es nicht.
    Und danach richtet sich die Notwendigkeit des "Verfahrens"ergänzungspflegers.

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