DABAG-Überprüfung und gutgläubiger Erwerb

  • Im Grundbuch eingetragen sind die Grundstücke lfd. Nr. 1, 2 und 6, in Abt. III auf lfd. Nr. 3 eine GM-Hypothek.
    Für den Käufer wurde in Abt. II auf lfd. Nr. 6 eine Vormerkung eingetragen.
    Als der Antrag auf Eigentumsumschreibung kam, erfolgte im Rahmen der DABAG-Überprüfung, eine Korrektur bezüglich des Belastungsgegenstandes in Abt. III. Die Hypothek lastete schon immer richtigerweise auf lfd. Nr. 3. Aber durch ein Versehen bei der Neufassung im Rahmen der Bodensonderung wurde Grundstück lfd. Nr. 3 unter lfd. Nr. 6 eingetragen, Abt. III blieb unverändert. Ich habe nunmehr als Belastungsgegenstand die lfd. Nr. 6 eingetragen und dann das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen.
    Der Notar beantragt jetzt die Löschung der Hypothek, da eine nachträgliche Hafterstreckung wegen des gutgläubigen Erwerbs nicht möglich sei .
    Hätte der Notar (Käufer) die alten Unterlagen einsehen müssen, um zu prüfen, auf welchem Grundstück das Recht wirklich lastet, da es die lfd. Nr. 3 im Bestandsverzeichnis ja nicht gab ?

  • Nein, es erfolgte keine Übertragung aus einem Drittbuch, sondern lediglich eine Neufassung im Bestandsverzeichnis, bei der das Grundstück lfd. Nr. 3 falsch als lfd. Nr. 6 eingetragen wurde. Die Hypothek ist schon seit 1950 richtig auf lfd. Nr. 3 eingetragen.

  • Ergibt sich aus dem GB irgendwie, dass Nr. 3 als Nr. 6 neu gefasst wurde?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nein aus dem Grundbuch nicht, lediglich auf dem alten Bestandsblatt kann man das sehen. Aus dem Grundbuch sieht man nur, dass es keine lfd. Nr. 3 gibt;
    die Hypothek also auf einem anderen Grundstück lasten muss

  • Ich versuch's mal mit folgenden - relativ unsortierten - Gedanken:

    Zunächst ist zu fragen, ob der Erwerber das Grundstück noch gutgläubig unbelastet erwerben konnte, da zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung des Grundstück Nr. 6 laut GB (aufgrund zuvor vorgenommener Korrektur) das Grundstück ja bereits belastet war. Ob hier die Entscheidung des OLG Schleswig in FGPrax 2004, 264 (vgl. dazu auch hier), zum Tragen kommt, ist mir gerade nicht so richtig klar. :oops:

    Ferner wäre zu klären, ob diese Wirkung der Vormerkung auch eintritt, wenn die Vormerkung - wie hier eventuell - bereits mit Umschreibung gelöscht wurde.

    Ulf

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  • Hatte der Notar vor der Beurkundung eingesehen und die Parteien entsprechend beraten? Dann hätte die Belastungsunstimmigkeit auffallen müssen. Gutgläubigen Erwerb könnte ich da spontan nicht unterstellen.
    Ulfs Idee, die Auswirkungen der Richtigstellung der GB-Eintragung vor Eigentumsumschreibung zu prüfen, gefällt mir. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vormerkung da noch reingrätschen kann. Habe hier nur leider nichts dazu in der Hand.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Notar hat keine Grundbucheinsicht genommen. Die Beteiligten bestanden dennoch auf Beurkundung (§ 21 BeurkG).
    Die Korrektur des Belastungsgegenstandes in Abt. III habe ich am gleichen Tag wie die Eigentumsumschreibung und die Löschung der Vormerkung vollzogen.
    Bei der Neufassung handelt es sich um die Umstellung von den alten Grundbuchblättern mit Katasterbestandsblatt auf das Lose-Blatt-Grundbuch in den 90´er Jahren.

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