statt Anfechtung - Erbausschlagung erklärt

  • Hallo Kollegen!

    Ich habe eine von einem anderen Gericht im Rahmen derRechtshilfe aufgenommene Erbausschlagungserklärung vor mir liegen und binverärgert!

    Die Erbausschlagung ist verspätet erklärt worden, die 6Wochen ab Kenntnis waren bereits verstrichen. Vielmehr hätte das Gericht eineAnfechtungserklärung aufnehmen müssen!

    Und jetzt?

    Außerdem ist es unklar, um wen es sich bei der ausschlagendenPerson handelt. Rein vom Geburtsdatum her könnte es eine Schwester desErblassers sein. Aber ist der Schwester die Erbschaft tatsächlich angefallen? Schönwäre ja auch gewesen, wenn das aufnehmende Gericht mal noch nachgefragt hätte, wasmit den Eltern des Erblassers ist, bzw. generelle Angaben zu denFamilienverhältnissen des Erblassers (Verheiratet, Kinder) Bei dem Erblasserhandelt es sich um einen noch jüngeren ausländischen Bürger. DerErbausschlagungserklärung liegt keine Sterbeurkunde bei und auch keine Angabezum Sterbeort. Neben Geburts- und Sterbedatum erfahre ich noch die letzteWohnanschrift, die in meinem AG-Bezirk gewesen sein soll. Ein Grund für dieErbausschlagung wurde ebenfalls nicht angegeben.

    Wenn ich mir überlege, wieviel Arbeit ich mir immer mitden Erbausschlagungen mache –natürlich auch für andere Gerichte- gerade wenn dieLeute als Erstberufene zu mir kommen, quetsche ich aus denen alle Infos raus,damit das zuständige Nachlassgericht ordentlich weiter arbeiten/ermitteln kann.

    Grüße Döner

  • Diese Problematik ist mir leider nur allzu vertraut. Nach dem Motto: nach mir die Sintflut.
    Ich bin auch immer sehr verärgert über solche Erklärungen.

    Meines Erachtens ist das unkollegial einfach so über die abgelaufene Frist hinwegzugehen.
    Aber was willst Du machen?

    Ich schicke sogar immer eine Skizze des Stammbaumes mit und "quetsche" auch die Erschienenen aus. Natürlich nur dann, wenn noch kein Vorgang existiert.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Sehe ich genauso. Das Verhalten ist unkollegial aber nicht unzulässig. Ich versuche auch immer alle für das NLG erforderlichen Informationen abzufragen und dann mitzuteilen um den dortigen Kollegen die Arbeit zu erleichtern.

    Es ist aber die Aufgabe des zuständigen Nachlassgericht die Informationen zu beschaffen. Man hat (leider) keinen Anspruch darauf, dass die Kollegen sich kollegial verhalten.

    Also würde ich jetzt die SU des Erblassers anfordern. Den Ausschlagenden darüber belehren, dass die Frist abgelaufen war und auf die Möglichkeit einer etw. Anfechtung hinweisen und zugleich die erforderlichen Informationen abfragen.

  • Meines Erachtens ist das unkollegial einfach so über die abgelaufene Frist hinwegzugehen. Aber was willst Du machen?

    Tja,was will ich machen? Weiß ich ja eben nicht, daher frage ich.

    jfp
    Um die SU zu bekommen muss ich erstmal übers EMA erfragen, WO die Person verstorben ist.

    Ist denn die Erbausschlagungserklärung unwirksam?

  • Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, dann ist die Ausschlagung unwirksam, weil die Erbschaft nach §1943 BGB als angenommen gilt und er sie deshalb aufgrund selbiger Vorschrift wegen nicht mehr ausschlagen kann.

    Die Ausschlagung kann m.E. nicht in eine Anfechtung umgedeutet werden, insbesondere weil nicht erkennbar ist auf welchen Anfechtungsgrund sich bezogen wird.

  • Solche Erklärungen habe ich leider auch schon bekommen und mir dafür ein Anschreiben gespeichert, das ich ggf. anpasse (hier müsste man wohl noch die Verwandtschaftsverhältnisse klären):

    wird der Eingang Ihrer am ## vor dem Amtsgericht ##abgegebenen Erbausschlagungserklärung bestätigt.


    Die Rechtswirksamkeit einer Erbausschlagung wird hier bei Entgegennahmeder Erklärung grundsätzlich nicht geprüft, sondern nur im Rahmen einesErbscheinsverfahrens, wenn ein solches beantragt wird.

    Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass hier davonausgegangen wird, dass mit Ihrer Erklärung keine wirksame Ausschlagungverbunden sein dürfte.
    Nach den Angaben in der Ausschlagungserklärung vom ## habenSie seit dem ## Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Die gesetzlicheAusschlagungsfrist von 6 Wochen war demnach bei Abgabe der Ausschlagung bereitsabgelaufen. Eine Anfechtung der (ungewollt?) eingetretenen Annahme derErbschaft wurde nicht erklärt, ein Anfechtungsgrund nicht genannt.
    Mithin dürfte die Ausschlagung nicht wirksam sein. Eineabschließende Prüfung hinsichtlich der Wirksamkeit erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht, dennochwird empfohlen, sich rechtlich zur etwaigen Haftungsbeschränkung beraten zu lassen.


    SolltenRechtsfragen bestehen, müssten Sie sich durch einen Angehörigen der rechtsberatendenBerufe beraten lassen Das Amtsgericht ist zu einer Rechtsberatung grundsätzlichnicht befugt.

  • Gute Idee. Werde mir auch Mal so einen Text abspeichern. Ich pinsel immer neu.

    Bezüglich der Aufnahme der Erklärung ist es trotzdem ein ungeklärtes Problem.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Offensichtlich nicht nur ein Problem beim hiesigen Nachlassgericht :mad:

    Besonders "schön", wenn die aufgenommene verfristete Ausschlagung dem Familiengericht wegen einer notwendigen familiengerichtlichen Genehmigung weitergeleitet wird.... Dann stellt sich immer die Frage:

    Gleich darauf hinweisen, dass die Ausschlagung unwirksam sein dürfte (obwohl ich das als Familiengericht nicht zu prüfen habe)... oder das Genehmigungsverfahren sehenden Auges durchziehen.... und möglicherweise erst am Ende einen Hinweis geben...

    Diese Verfahrensweise ist den nachfolgenden Kollegen gegenüber unkollegial und dem rechtsunkundigen Bürger gegenüber :daumenrun. Der Grat der unzulässigen Rechtsberatung mag ein schmaler sein, aber das Hinwirken auf Stellen von sachdienlichen Anträgen überwiegt hier in meinen Augen eindeutig.

  • Um auch mal eine Lanze zu brechen. Wie jeder von uns weiss, kann ich mir als Aufnehmender auch nicht immer einen Anfechtungsgrund aus den Rippen leiern. Wenn es keinen gibt, gibt es halt keinen. Wenn die Leute dann trotzdem eine Erklärung abgeben wollen, ist das halt so.

  • Dann kann/sollte man das aber auch so mit aufnehmen!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Offensichtlich nicht nur ein Problem beim hiesigen Nachlassgericht :mad:

    Besonders "schön", wenn die aufgenommene verfristete Ausschlagung dem Familiengericht wegen einer notwendigen familiengerichtlichen Genehmigung weitergeleitet wird.... Dann stellt sich immer die Frage:

    Gleich darauf hinweisen, dass die Ausschlagung unwirksam sein dürfte (obwohl ich das als Familiengericht nicht zu prüfen habe)... oder das Genehmigungsverfahren sehenden Auges durchziehen.... und möglicherweise erst am Ende einen Hinweis geben...


    Als Familiengericht sollte man sich dieser Hinweise enthalten. Diese sollten lediglich vom NLG erteilt werden.

  • Zitat

    Als Familiengericht sollte man sich dieser Hinweise enthalten. Diese sollten lediglich vom NLG erteilt werden.

    Wenn ich aber nicht mit Sicherheit sagen kann, dass "mein" Nachlassgericht solche Hinweise erteilen würde (Rücksprache mit NLG uneindeutig?), kann ich verstehen, dass man auch als Familiengericht darauf hinweist, dass hier etwas falsch gelaufen sein könnte.

  • Ich sehe das teils teils.

    Wenn kein Anfechtungsgrund vorhanden ist, bastel ich auch keinen. Und wenn jemand unbedingt die Ausschlagung erklären will, nehme ich das halt auf.
    Ein Ausschlagungsgrund ist ebenfalls nicht anzugeben.
    Ansonsten wären mehr Informationen sicherlich gut gewesen.

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