Inhaltsänderung eines Wohnungsrechts

  • Ich habe Schwierigkeiten bei der Formulierung einer Inhaltsänderung eines Wohnungsrechts.

    Bewilligt und -antragt ist, das für "A" eingetragene Wohnungsrecht gem. § 1093 auf "B" zu er-
    weitern und das beide Wohnungsberechtigte Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB sind.

    Daraufhin habe ich dem Notar mitgeteilt, dass ich beabsichtige eine Auslegung dahingehend
    vorzunehmen, dass die Neubestellung des Wohnungsrechts für "B" in Verbindung mit
    der inhaltlichen Änderung der bisherigen Berechtigten (A) gewollt ist.
    Mit dieser Vorgehensweise hat sich der Notar auch einverstanden erklärt.

    Ich weiß jetzt nur nicht genau, wie ich in den Veränderungsspalten den Vermerk
    über die inhaltliche Änderung formulieren soll. Langt es zu schreiben "Der Inhalt
    des Wohnungsrecht ist hinsichtlich der Ausübungsbeschränkung geändert, gemäß
    Bewilligung vom ... und i.V.m. der notariellen Klarstellung vom ..... eingetragen
    am.. ?

    Danke

  • Gute Frage. Man könne die Vereinbarung in eine Neubestellung und in eine inhaltliche Änderung des bestehenden Rechts auslegen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.09.1979, 3 W 236/79; zitiert in Schöner/Stöber Rn 1245). Der Eingriff stelle sich "als gemäß § 877 BGB zulässige inhaltliche Änderung des Wohnungsrechts [...] von einer Alleinberechtigung in eine Gesamtberechtigung dar". Mit zwei getrennt eingetragenen Rechten läßt sich das nicht bewerkstelligen. Vermutlich ist daher schlicht ein Forderungsbeitritt gemeint (vgl. Palandt/Grüneberg BGB § 428 Rn 3 "Eine EinzelFdg kann nachträgl ..."; zitiert im Beschluss des OLG Hamm vom 22.06.2010; 15 W 299/10).

  • Wie wäre es denn mit: "Nebenstehendes Recht steht nunmehr A und B - als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - zu; gemäß Bewilligung vom... eingetragen am..." oder "Berechtigte nebenstehenden Rechts sind nunmehr..."?

  • Das neue selbständige (Forderungs-)Recht des weiteren Berechtigten wird anders gemeint sein, als es die Entscheidung des OLG Dortmund vermuten läßt. Es wird lediglich in der Veränderungsspalte zu vermerken sein, dass im Wege der Inhaltsänderung (nicht der Abtretung!) Gesamtgläubiger des Rechts nun A und B sind. Die Frage ist auch eher, ob die reine Gesamtgläubigerschaft für ein Wohnungsrecht das Richtige ist.

  • Das neue selbständige (Forderungs-)Recht des weiteren Berechtigten wird anders gemeint sein, als es die Entscheidung des OLG Dortmund vermuten läßt.

    BGH, Beschluß vom 21.12.1966 - V ZB 24/66:

    „… sowie in dem hier in Betracht kommenden Fall der Gesamtgläubigerschaft (Senatsurteil BGHZ 29, 363, 364 = NJW 59, 984) - jeder hat ein eigenes Recht darauf, daß er selbst befriedigt wird, die Befriedigung eines einzigen Berechtigten wirkt jedoch gegen alle -. Soweit in diesen Fällen, wie häufig, von „einem” für mehrere Personen bestehenden oder zu begründenden Recht bestimmten Inhalts (z. B. Wohnungsrecht) gesprochen wird, handelt es sich um eine juristisch ungenaue Ausdrucks weise, die jedoch - insbesondere auch bei Grundbucheintragungen dieses Wortlauts - gegebenenfalls im richtigen Sinne einer Mehrheit von Rechten zu deuten ist.“

  • Ich frage mich gerade, ob es evtl. nachrangige Rechte gibt, die zustimmen müssten?
    Wäre doch schon eine erhebliche Änderung, wenn ein Wohnungsrecht, das einer jetzt z. B. 70jährigen Person zusteht, plötzlich einer 70- und einer 30jährigen Person zustehen würde?
    :gruebel: :gruebel:

  • Es gibt zwar einen nachrangigen Gläubiger. Dieser hat jedoch der Aufnahme von "B" in das Wohnungsrecht zugestimmt.
    Ansonsten sehe ich es wie du, da es sich um eine gravierende Änderung handelt, müssen nachrangige Gläubiger zustimmen.

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