Hallo,
Sachverhalt: Zuschlag wurde erteilt, Meistbietender legt noch im Termin Beschwerde dagegen ein, mit der Begründung das Gericht habe bei der Gebotserfassung Verfahrensfehler begangen.
Lassen wir dahinstehen, ob die Beschwerde berechtigt ist. Jedenfalls wird der Zuschlag ja jetzt nicht sofort rechtskräftig und wenn der Rechtspfleger nicht abhilft wandert die Akte zum Landgericht.
Frage: kann jetzt der Gläubiger noch eine Einstellung nach § 30 ZVG bewilligen, so dass der Zuschlag aufgehoben und versagt würde?
Ich dachte anfangs, das geht auf keinen Fall. Jetzt habe ich aber mehrere Seiten im www durchgeforstet, die davon sprechen, dass der 30er "bis zur Rechtskraft des Zuschlages " gezogen werden kann.