Aufhebung einer Betreuung

  • Eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt soll aufgehoben werden.

    In Württemberg ist zurAnordnung einer Betreuung der Bezirksnotar und zur Anordnung einesEinwilligungsvorbehalts der Richter zuständig. Entsprechendes gilt für dieAufhebung.

    Muss jetzt zuerst derEinwilligungsvorbehalt durch den Richter aufgehoben werden, bevor dieBezirksnotar die Betreuung aufheben kann oder erlischt mit Aufhebung derBetreuung durch den Bezirksnotar automatisch der Einwilligungsvorbehalt ?

  • Ohne eure landesrechtlichen Besonderheiten zu kennen würde ich an §6 RpflG denken, mit der Folge das der Richter die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung insgesamt treffen sollte.

  • Ich kann nicht beurteilen, ob die geschilderte Zuständigkeit so besteht, falls sie aber so besteht, erscheint sie einigermaßen sinnfrei.

    Mit der Aufebung der Betreuung fällt der Einwilligungsvorbehalt rechtlich in sich zusammen, ohne dass er förmlich aufgehoben werden müsste.

  • Ich kann nicht beurteilen, ob die geschilderte Zuständigkeit so besteht, falls sie aber so besteht, erscheint sie einigermaßen sinnfrei.

    Mit der Aufebung der Betreuung fällt der Einwilligungsvorbehalt rechtlich in sich zusammen, ohne dass er förmlich aufgehoben werden müsste.

    :daumenrau So handhabe ich es auch. Ich beende die Betreuung und teile es unserer FG-Abteilung mit, damit sie ihr Aktenblatt schließen kann. Ohne Betreuung kein Einwilligungsvorbehalt.

    Paulus:
    Dein Problem stellt sich aber nicht erst seit dem 1.01.2018. Wie hast du denn dein Problem in den letzten Jahren gelöst? Mangels Einwilligungsvorbehalt einfach keine Betreuung aufgehoben? Oder haben die Richter den Einwilligungsvorbehalt und die Betreuung aufgehoben?

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