Ordnungsgeld - Schuldner verstorben

  • Im Zivilverfahren wurde beschlossen, dass der Beklagte wegen Nicht-Unterlassung des Beleidigens des Klägers ein Ordnungsgeld zu zahlen hat.

    Die Vollstreckung wurde eingeleitet. Nun ist der Beklagte (jetzt: Schuldner) verstorben.
    Meines Erachtens ist die Verpflichtung zur Zahlung des Ordnungsgeldes nicht auf die Erben übertragen worden, da es sich ja um ein höchstpersönliches Verfehlen des Beklagten handelt. Das Ordnungsgeld würde die Staatskasse bekommen.

  • Grundsätzlich wäre ja bei bereits begonnener ZV die Umschreibung auf die Erben und dann die Fortführung gegen die Erben möglich. Da es sich vorliegend jedoch um eine höchstpersönliche Sache (Unterlassen der Beleidigungen) handelt, gehe ich nicht von einem Übergang auf die Erben aus.

  • Eine ahnungsbefreite Frage von mir: Wieso ist die Zahlungsverpflichtung (und nur um die geht es hier) höchstpersönlich?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Grundlage der Festsetzung des Ordnungsgeldes war ja die Beleidigung, die vorher durch Urteil untersagt wurde.

    Der Beklagte soll ja durch das Ordnungsgeld - erzogen - werden, sich an das Urteil zu halten und in Zukunft nicht mehr zu beleidigen.

  • **Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass aus § 890 ZPO nur derjenige in Anspruch genommen werden kann, der selbst gegen den Vollstreckungstitel verstoßen hat, OLG Köln vom 14.10.2008 - 6 W 104/08.**

    Zwar wurde dort wegen Rechtsnachfolge nach Verschmelzung zweier Unternehmen entschieden, doch die "allgemeine Auffassung" betrifft auch diesen Fall.

  • Ich sehe das auch so. Ordnungsgelder fallen als öffentl. rechtl. Forderung grdstzl. in den Nachlass und werden aus diesem beglichen, soweit es keine Ausnahmenorm gibt, z.B. im Strafrecht § 459c StPO.

    Explizit habe ich dazu keine Norm gefunden. Einig scheint sich die Rspr. zu sein, dass die Festsetzung eines O-geldes, auch bei Entscheidungsreife und festgestelltem Verstoß nicht erfolgen darf und das Verfahren einzustellen ist, sogar noch im Rechtsmittelzug, vgl. BFH, X B 76/06, OLG Hamm, 4 W 104/84.

    Hierzu wird allgemein auf die Grundsätze des Straf- und Owi-Rechts analog zurückgegriffen und genau das würde ich auch hier, also AV. und Ri-vorlage zur Kenntnis.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das Ordnungsgeld ist keine Beugemittel. Vielmehr hat es Sanktionscharakter. Daher wäre das Ordnungsgeld m.E. weiter zu vollstrecken.

    Der strafähnliche Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes, der an einen persönlichen Verstoß anknüpft, ist für mich ein klares Argument dafür, dass es gerade nicht gegen die Erben vollstreckt werden kann.


  • Der strafähnliche Sanktionscharakter des Ordnungsgeldes, der an einen persönlichen Verstoß anknüpft, ist für mich ein klares Argument dafür, dass es gerade nicht gegen die Erben vollstreckt werden kann.

    :zustimm:

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