dänisches Erb- und Güterrecht

  • Der Grundstückseigentümer ist Däne der in Dänemark gelebt hat und verstorben ist.
    Ich gehe davon aus, dass für ihn dänisches Erb- und Güterrecht gilt. Es liegt keine letztwillige Verfügung vor. Die Grundbuchberichtigung soll erfolgen. Die dänischen Rechtsanwälte teilen mit, dass der Verstorbene und seine Ehefrau im allgemeinen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben und die überlebende Ehefrau demnach berechtigt sei, die Gütergemeinschaft ungeteilt mit den Abkömmlingen fortzusetzen. Das sei geschehen und der gesamte Nachlass sei der Ehefrau für Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeliert worden. Ein entsprechendes Skiftereattest om uskifet bo (übersetzt mit Erbschein für die fortgesetzte Gütergemeinschaft) liegt vor.
    Dem überlebenden Ehegatten steht, was ich nachgelesen habe, gemäß § 24 Abs. 1 ARL die Verfügungsmacht eines Eigentümers zu.
    Ich frage mich nun, was ich für die Eigentumsumschreibung verlangen muss (ein ausländischer Erbschein reicht ja nicht, ein ausländisches Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft dürfte dann auch nicht reichen). Einen deutschen Erbschein will man aber möglichst nicht beantragen.

  • Die Eintragung erfolgte 1989, ob der Eigentümer da schon verheiratet war, weiß ich nicht. Zum Güterrecht wurden keine Ausführungen gemacht, daher bestand auch keine Veranlassung für Prüfungen. Abgesehen davon ist der Verstorbene nicht als Alleineigentümer, sondern mit einer inzwischen insolventen dänischen Gesellschaft in BGB Gesellschaft eingetragen. Die BGB Gesellschaft und die Insolvenz beschäftigen mich aber erst mal nachrangig, mein Problem ist die Erbfolge.

  • Gefunden zum dem Thema habe ich leider auch nichts. Allerdings würde ich sagen, dass der § 35 GBO eindeutig ist. Ein ausländischen Fortführungszeugnis ist nicht ausreichend. Es müsste also gemäß § 1507 BGB beim Nachlassgericht ein deutsches Fortführungszeugnis beantragt werden.

  • Dörner Fremdrechtszeugnis gemäß § 1507 und Erbschein -> DNotZ 1980, 662; dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Dänemark und Vermögen in Deutschland; der Jahrgang ist bei uns nicht im Abo.

  • Danke, ich werde erst mal sehen, ob und wie ich an die Zeitung komme.
    Sollte allerdings noch jemand, der erst später auf das Thema stößt, hilfreiche Erkenntnisse haben,
    wäre ich natürlich für Hinweise dankbar.

  • Nach der Zusammenfassung bei juris kommt Dörner, DNotZ 1980, 662 ff, zu dem Ergebnis, dass beim Tode von Personen, die im gesetzlichen Güterstand des dänischen Rechts gelebt haben, ein Zeugnis nach BGB §§ 1507, 2369 erteilt werden kann, wenn der überlebende Ehegatte sich für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft entschieden hat.

    Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Gutachten des DNotI vom 16. Juli 2002, Dokumentnummer 14803 betreffend die Qualifikation der clause d`attribution au survivant nach französischem Recht (Fremdrechtszeugnis nach §§ 1507, 2369 aF BGB)
    http://docplayer.org/63529780-Dnoti…-juli-2002.html
    Es führt aus: „Es bedarf daher zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit eines Zeugnisses über die Anwachsung des Gesamtgutvermögens nach französischem Recht. Zwar kennt das BGB nur das Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft des deutschen Recht; jedoch ist aufgrund der Verweisung auf die Vorschriften über den Erbschein (§ 1507 S. 2 BGB) auch die Vorschrift des § 2369 BGB erfasst, die den Fremdenrechtserbschein vorsieht (Dörner, DNotZ 1980, 662, 667; Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn. 863; Palandt/Heldrich, Art. 25 EGBGB Rn. 21 unter Verweisung auf Dörner, DNotZ 1980, 662, 668). Bei güterrechtlicher Qualifikation müsste beim Nachlassgericht ein Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Fremdenrechtzeugnisses nach §§ 1507, 2369 BGB bestellt (richtig: gestellt) werden, das den Alleinerwerb des überlebenden Ehegatten aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Recht (clause d’attribution au survivant) ausweist. Die Vorlage der Bestätigung des französischen Notars, wonach das Gesamtgutvermögen aufgrund der clause d’attribution au suvivant auf den überlebenden Ehegatten alleine übergegangen ist, würde zum Zwecke der Grundbuchberichtigung kein ausreichender Nachweis im Sinne des § 35 GBO sein…“

    Die Regelung des § 2369 BGB a. F. zum gegenständlich beschränkten Erbschein hat § 352 c FamFG übernommen (Schaal in Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage 2017, § 352c FamFG RN 1 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/4201 S. 61).

    Wenn aber (wie oben ausgeführt: „Abgesehen davon ist der Verstorbene nicht als Alleineigentümer, sondern mit einer inzwischen insolventen dänischen Gesellschaft in BGB Gesellschaft eingetragen. Die BGB Gesellschaft und die Insolvenz beschäftigen mich aber erst mal nachrangig, mein Problem ist die Erbfolge“) der verstorbene Eigentümer mit einer inzwischen insolventen dänischen Gesellschaft in BGB Gesellschaft eingetragen ist, dann hängen die Rechtsfolgen, mit denen der Tod des Gesellschafters verknüpft ist, nicht allein von Fragen der erbrechtlichen (oder hier: güterrechtlichen) Gesamtrechtsnachfolge, sondern von der individuellen Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ab (s. etwa Weber, „Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters“, ZEV 2015, 200 mwN in Fußn. 6; OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 04.07.2017, 34 Wx 123/17 mwN in Rz. 13).

    Wurde etwa die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern vereinbart, dann wird der Erbe des verstorbenen Gesellschafters nicht Gesellschafter (Bergmann in jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 01.12.2016, § 727 RN 10). Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft -wie sie vorliegend offenbar gegeben ist- wäre dann Folge des Wegfalls eines der Gesellschafter, dass die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern gleichzeitig beendet ist und der verbleibende Gesellschafter (=dänischen Gesellschaft) Alleininhaber des Unternehmens wurde (jurisPK-BGB/Bergmann, § 727 RN 2 unter Zuitat BGH v. 10.12.1990 - II ZR 256/89 - juris Rn. 6 - BGHZ 113, 132-139; vgl. aber auch: Baumann, BB 1998, 225-232).

    Daher würde mich erster Linie nicht die Erb- oder güterrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, sondern der Gesellschaftsvertrag interessieren.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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