Grundbuchberichtigung Erbteilsvertrag vergessen

  • Noch ein Schmankerl zum Wochenende.

    Im Grundbuch ist A als Alleineigentümerin eingetragen. A ist 1952 verstorben. Dies ist erst durch Recherchen 2017 bekannt geworden und eine Erbin B wurde zur Grundbuchberichtigung aufgefordert. Soweit sie antragsberechtigt war, ist die Berichtigung auch erfolgt. Weitere Erben bzw. Erbeserben haben noch nicht reagiert.
    Allerdings kam jetzt ein Schreiben von einem Rechtsanwalt, der von B beauftragt worden war. Dieser teilt mit, dass es einen Erbteilskaufvertrag von 1959 gibt, in dem alle Erben nach A ihren Anteil an die Mutter von B übertragen haben. B ist Alleinerbin nach ihrer Mutter. In dem Vertrag ist allerdings das hier betroffenen Grundbuch nicht aufgeführt, so dass die Berichtigung aufgrund des Vertrags nicht erfolgt ist.
    Die beantragt jetzt der Rechtsanwalt und macht uns damit ein wenig ratlos.
    Wie ist hier jetzt zu verfahren? :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Im Grundbuch ist A als Alleineigentümerin eingetragen. A ist 1952 verstorben. Dies ist erst durch Recherchen 2017 bekannt geworden ...
    In dem Vertrag ist allerdings das hier betroffenen Grundbuch nicht aufgeführt, so dass die Berichtigung aufgrund des Vertrags nicht erfolgt ist. Die beantragt jetzt der Rechtsanwalt ...

    Liegt dir der Erbteilskaufvertrag vor?
    Es ist nicht erforderlich, dass darin die einzelnen Nachlassgegenstände aufgeführt sind. Der Käufer erwirbt alles was zum Erbe gehört.
    Das Grundbuch kann mE aufgrund der Erbnachweise und des Erbteilskaufvertrags berichtigt werden.

  • Wenn er nicht nur die Erbteilskäufe, sondern auch die dinglichen Erbteilsübertragungen enthält ...
    Das sind ja zwei verschiedene Dinge.

    Und was heißt, "soweit B antragsberechtigt war, ist die Berichtigung auch erfolgt"? Die Erbfolge kann ja schlecht "teilweise" eingetragen worden sein. Außerdem heißt es im Sachverhalt, dass noch Erblasserin A als Alleineigentümerin eingetragen ist. Beides kann nicht gleichzeitig zutreffend sein.

  • Gut etwas ausführlicher. :)
    A ist als Alleineigentümerin eingetragen gewesen. A wurde von C, D, E und F beerbt. Aufgrund Grundbuchberichtigungsantrag von B, der Tochter von C, wurde nach A und der inzwischen nachverstorbenen C aufgrund der vorgelegten Erbscheine berichtigt. Das die anderen Miterben D, E und F inzwischen auch verstorben sind, hat sich dann rausgestellt. Deren Erben wurden zur Grundbuchberichtigung aufgefordert. Da ist aber noch nichts passiert.
    Zwischenzeitlich hat B nun einen Anwalt beauftragt, der uns nun von diesen Erbteilskaufvertrag in Kenntnis gesetzt hat.
    Das in diesem Vertrag nicht alle Nachlassgegenstände aufgeführt werden müssen und trotzdem betroffenen sind, ist schon klar. Aber aus diesem Grund wurde wahrscheinlich das hier betroffenen Grundbuch "vergessen".
    Das der Vertrag auch die dinglichen Erbteilsübertragungen enthält, davon ist auszugehen (ich hab ihn gerade nicht vorliegen;)), denn die aufgeführten Grundbücher wurde berichtigt. Nach Hinweis des Anwalts haben wir auch dort den Vertrag gefunden.

    Jetzt stellt sich halt nur die Frage, was mit dem hier betroffenen Grundbuch passiert, wo schon Berichtigungen aufgrund Erbscheine erfolgt sind. Kann das "rückgängig" gemacht werden und der Erbteilskaufvertrag dann vollzogen werden? Oder gibt es noch eine andere Lösung. Vielleicht ist es ganz gut, dass die anderen Erbenserben ja bisher nicht reagiert haben. :gruebel:

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich sehe da eigentlich kein großes Problem.

    Aufgrund der Erbteilsübertragungen ist klar, dass zwischenzeitlich die Erbteilserwerbin C das Alleineigentum erworben hatte, das sodann beim Nachversterben von C auf die Alleinerbin B übergegangen ist. Damit kann das Grundbuch auf Antrag von B dahin berichtigt werden, dass B Alleineigentümerin ist. Für den Erbanteil von C steht sie schon zutreffend im Grundbuch und bezüglich der Erbanteile von D, E und F, die ebenfalls noch im Grundbuch stehen, kann ohne Zwischeneintragung der verstorbenen C aufgrund der Erbteilsübertragungen ebenfalls B eingetragen werden. B muss dieser Eintragung auch nicht förmlich zustimmen, weil die Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis erfolgt (§ 22 Abs. 2 GBO). Die Erben von D, E und F sind aus dem Spiel, weil sie noch nicht eingetragen sind und der jeweilige Erbteil von D, E und F am Nachlass A überhaupt nicht mehr zu den Nachlässen D, E und F gehörte und daher auch nicht auf deren Erben übergegangen sein kann.

    Richtig ist allerdings, dass streng genommen kein Erbteil am Nachlass A von C auf B übergehen konnte, weil sich alle Erbteile im Zeitpunkt des Ablebens von C bereits in deren Hand vereinigt hatten. Ich würde hier einfach den Eintragungsvermerk in Spalte 4 der Abt. I entsprechend ausführlich fassen.

  • Die bereits erfolgte Berichtigung in Abteilung I aufgrund Erbfolge dann einfach röten und B aufgrund der Erbteilskaufurkunde als Alleineigentümerin eintragen. Korrekt?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Ich meine, dass der Umstand, dass die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Erbengemeinschaft zwischen B, D und E unrichtig ist, zum Ausdruck kommen sollte. Mein Vorschlag wäre (wobei ich das Datum der Erbfolge stets aufnehme, was aber nach § 9 Abs. 1 Buchstabe d GBV nicht erforderlich ist)
    s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…288#post1089288
    Spalte 4:

    Durch Erbteilsübertragung vom…..nach dem früher in Abt. I unter Nr. ..eingetragenen Erblasser und Erbfolge vom…. übergegangen und unter Berichtigung der Eintragung Abt. I Nr… anhand der Urkunde des Notars ….in…..(UR-Nr……) und des Erbscheins vom….(AG….., Az…….) berichtigt am……

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!