Bedingter Anspruch für sich selbst oder Dritten - wie viele Vormerkungen?

  • Es soll ein bedingter Anspruch auf Rückübereignung vereinbart werden mit dem Inhalt, die Pflicht zur Übereignung an den Anspruchsgläubiger selbst oder einen von diesem zu benennenden Dritten unter bestimmten Voraussetzungen zu begründen.

    Traditionell ist dies, soweit ersichtlich, nicht thematisiert worden; man schien offenbar davon auszugehen, dass eine Vormerkung ausreiche, weil nur ein Anspruch vorliege.

    Seit einiger Zeit gibt es aber viel Judikatur zur ähnlich gelagerten Frage der Photovoltaikdienstbarkeiten. Und dort gibt es die Entscheidung OLG München 34 Wx 35/12, welche ich so verstehe, dass keine Anspruchsidentität vorliege, wenn der Benennungsberechtigte nicht nur die Befugnis habe, Dritte zu benennen, sondern auch sich selbst.

    Diese Entscheidung betrifft freilich Dienstbarkeitsvormerkungen. Aber wenn man die Wertung überträgt, könnte ja hier etwas ganz ähnliches gelten. Soweit ersichtlich hat man die Rechtsprechung des OLG München bislang nicht in Bezug auf Übereignungsansprüche erörtert; aber müsste man das nicht konsequenterweise tun?
    Für Hinweise wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo


  • Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…803#post1141803
    ist die Vormerkung vom Bestehen des Anspruchs abhängig. Daher kann eine Vormerkung immer nur einen Anspruch im Rechtssinne sichern (s. die Anm. von Kappler zum Beschluss des OLG München vom 18.04.2012, 34 Wx 35/12 in der ZfIR 2012, 601/602 mwN)
    https://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

    Wechselt der Gläubiger des Anspruchs, so wechselt in analoger Anwendung von § 401 Abs. 1 auch die Berechtigung an der Vormerkung (H.-W. Eckert im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 883 RN 3).

    Anders ist dies nur im Falle der Vorausabtretung. Dazu führt das OLG München im, Beschluss v. 28.06.2017, 34 Wx 421/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-114733?hl=true
    in den Randziffern 17 ff aus:
    .. Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLGZ 1984, 252/254; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). …In Fällen der Vorausabtretung erfolgt der Wechsel in der Person des Gläubigers unter Wahrung der Identität des Anspruchs (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261b; Rastätter BWNotZ 1994, 27ff. [28]; Amann MitBayNot 1990, 225 ff [226]; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7)…“

    Bei den Photovoltaikdienstbarekiten ist der Anspruch des Versprechensempfängers, selbst Berechtigter der Dienstbarkeit werden zu können (Selbstbennenungsrecht), nicht inhaltsgleich mit dessen Anspruch, die Bestellung der Dienstbarkeit für einen Dritten verlangen zu können. Daher müssen diese Ansprüche durch jeweils eigene Vormerkungen abgesichert werden (Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 44 RN 15 unter Zitat OLG München MittBayNot 2017, 382 mit zust. Anm. Reymann; MittBayNot 2012, 466 mit abl. Anm. Keller).

    Nicht anders ist es in dem Fall, in dem die Pflicht zur Übereignung an den Anspruchsgläubiger selbst oder einen von diesem zu benennenden Dritten unter bestimmten Voraussetzungen begründet werden soll. Denn dann handelt es sich nicht um einen Anspruch, der an den benennenden Dritten im Voraus abgetreten wurde, sondern um einen solchen, der entweder dem Anspruchsgläubiger oder dem zu benennenden Dritten zustehen soll, also um Alternativansprüche. Im Falle der Alternativberechtigung, also dann, wenn ein Recht verschiedenen Personen jeweils allein zusteht und nur von dem einen oder anderen gesondert ausgeübt werden kann, sind nach einhelliger Meinung jedoch mehrere selbstständige Rechte einzutragen (BeckOK/Kral, § 44 GBO RN 17 unter Zitat BayObLGZ 1984, 252; Demharter Rn. 11, Anh. § 44 Rn. 31, 108; Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 261a je mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Oder:

    X hat als Versprechensempfänger einen Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter, mit dem er Leistung an einen Dritten, aber nicht an sich (vgl. Staudinger/Jagmann BGB § 335 Rn 6 m.w.N.) fordern kann. Der zusätzliche Anspruch begründet dagegen die Pflicht zur Übereignung an ihn.

    Für jeden Anspruch muß aus Gründen der Forderungsabhänigkeit eine eigene Vormerkung bestellt werden, wobei Voraussetzung für einen einzigen Anspruch wäre, dass "über den Anspruch nur einheitlich verfügt werden kann, …“ (Beschluss des BayObLG vom 17.10.2001; 2Z BR 75/01). Ein einheitlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung liegt hier daher nicht vor, wenn „es in dem einen Fall an der Abtretbarkeit fehlt“ (Beschluss des OLG München 23.01.2017; 34 Wx 434/16).

    Der Anspruch eines Versprechensempfängers gilt nicht als höchstpersönlich (vgl. Staudinger/Jagmann § 335 Rn 7; weil endgültiger Rechtsträger immer der „Dritte“ bleibt). Zumindest in den Fällen, in denen die Pflicht zur Eigentumsübertragung an X höchstpersönlich und somit unübertragbar ausgestaltet ist, würde daher auch keine Absicherung der Ansprüche durch eine einzige Vormerkung möglich sein.

  • Ok, vielen Dank. Ich hatte mir das schon gedacht. Vorsorglich würde ich zwei Vormerkungen bewilligen.
    Dies würde dann bedeuten, dass ich bewillige:
    Vormerkung zu Gunsten von X zur Sicherung seines bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an ihn
    und im Rang danach:
    Vormerkung zu Gunsten von X zur Sicherung seines bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an einen von X noch zu benennenden Dritten.
    Nach heute wohl hM geht Eintragung im Gleichrang (vgl. MÜnchKommBGB, § 883 Rn. 67), oder?

  • Es wurde die Eintragung einer Dienstbarkeit (Leitungsrecht) zur Eintragung bewilligt und beantragt.
    Weiterhin die Eintragung einer Vormerkung gleichen Inhalts für den Berechtigten. Es wurde nur Bezug genommen auf einen Gestattungsvertrag mit Datum und Vertragsnummer. Zu den Bedingungen unter welchen der Eigentümer eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit bewilligen soll, sind keine Angaben enthalten. Der Notar ist der Auffassung, dass die Vormerkung aufgrund der Wiederaufladbarkeit (BGH) ohne weitere Angaben einzutragen sei, und im Übrigen alle notwendigen Angaben vorliegen würden.

    Ich hatte das Fehlen der Angaben hinsichtlich der Bedingungen unter welcher die Dienstbarkeit bestellt werden soll moniert. Zu Recht?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Der Anspruch gilt vermutlich einer Dienstbarkeit für einen Rechtsnachfolger des derzeitigen Berechtigten. Welchen Zusammenhang sieht denn da der Notar zu der "Wiederaufladbarkeit" einer Vormerkung? Die Vormerkung könnte demnach später noch einen anderen inhaltsgleichen Anspruch sichern. Abgesehen davon, dass das vorliegend nicht das Problem ist, sind der Anspruch, mit dem der Berechtigte die Bestellung einer Dienstbarkeit zu seinen Gunsten verlangen kann und der aus einem Vertrag zugunsten Dritter nicht inhaltsgleich (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.04.2012, 34 Wx 35/12). Letzteres wäre wohl gewollt gewesen. Dass der Anspruch des Versprechensempfängers aufschiebend bedingt wäre (§ 883 Abs. 1 S. s BGB), der vorgemerkte Anspruch dagegen unbedingt, macht sie ebenfalls inhaltsverschieden.

  • Ich hatte um Prüfung und Rücknahme des Antrages auf Eintragung der Vormerkung gebeten, da mangels Bestimmung der Bedingung(en) für den Anspruch des Berechtigten keine Eintragung erfolgen kann. Der Notar ist der Auffassung, dass Antrag und Bewilligung aus grundbuchrechtlicher sich ausreichen sind, und eine Rechtsquelle, die erfordert, dass dem Grundbuchamt die schuldrechtliche Vereinbarung, welche den Anspruch begründen soll, offengelegt werden muss nicht ersichtlich sei.

    Bisher war in allen Urkunden bzgl. der Eintragung von Vormerkungen bzgl. inhaltsgleicher Dienstbarkeiten konkret bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch erfüllt werden muss. Wäre die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung aufgrund der Auffassung des Grundbuchamtes rechtmäßig?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Auch beim Anspruch gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. MüKo/Kohler BGB § 885 Rn. 27). Anspruch und Vormerkung müssen wegen der Forderungsabhängigkeit auch kongruent sein, was vorliegend nicht der Fall sein kann, weil die Bewilligung auf einen Anspruch hindeutet, aufgrund dessen der Berechtigte jederzeit die Bestellung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit für sich verlangen könnte, tatsächlich aber wohl ein künftiger Anspruch für den Berechtigten als Versprechensempfänger zugrunde liegt. Das sind jeweils andere Ansprüche. Hinsichtlich der Berechtigung: s. oben genannte Entscheidung des OLG München; hinsichtlich der Bedingung: s. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, V ZB 258/11.

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