GVO Vorabgenehmigung

  • Hallo,
    folgender Sachverhalt:

    1996 Kauf einer Teilfläche - vorab nach GVO genehmigt und schuldrechtlicher Vertrag ausdrücklich ohne Auflassung innerhalb der Jahresfrist beurkundet. Die Beteiligten haben sich verpflichtet nach Vermessung Auflassung zu klären.

    Die Auflassung wurde 2017 erklärt. Nach § 2 I 4 GVO umfasst eine Genehmigung des schuldrechtliche Vertrages auch die Auflassung. Dies gilt auch für Vorab-Genehmigungen, so dass ich hier keine neu GVO benötige, oder???

    Bisher hatte ich immer nur den Fall, dass die Frist er Vorab-Genehmigung eingehalten wurde.

    Lieben Dank für Antworten und/oder Fundstellen

  • Ich würde keine neue Genehmigung verlangen.

    Nach § 1 Abs 1 Satz 2 GVO ist an die Wirksamkeit der Vorab-Genehmigung nur die rechtzeitige Beurkundung geknüpft.
    Da es genügt, entweder das schuldrechtliche oder das dingliche Geschäft zu genehmigen (§ 2 Abs 1 Satz 4), gibt es hier keinen Grund für eine neuerliche Genehmigung.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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