Hallo,
folgender Sachverhalt:
1996 Kauf einer Teilfläche - vorab nach GVO genehmigt und schuldrechtlicher Vertrag ausdrücklich ohne Auflassung innerhalb der Jahresfrist beurkundet. Die Beteiligten haben sich verpflichtet nach Vermessung Auflassung zu klären.
Die Auflassung wurde 2017 erklärt. Nach § 2 I 4 GVO umfasst eine Genehmigung des schuldrechtliche Vertrages auch die Auflassung. Dies gilt auch für Vorab-Genehmigungen, so dass ich hier keine neu GVO benötige, oder???
Bisher hatte ich immer nur den Fall, dass die Frist er Vorab-Genehmigung eingehalten wurde.
Lieben Dank für Antworten und/oder Fundstellen