Obliegenheitsverletzung durch Verzicht auf hälftigen Kinderfreibetrag ?

  • Das der Schuldner im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheiten auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten hat, ist hinlänglich bekannt, vergl. nur BGH vom 05.03.2009, IX ZB 2/07.

    ICh habe jetzt einen Schuldner, der nach der Heirat einen halben Kinderfreibetrag weniger, seine Ehefrau dafür einen halben mehr hat. Gefunden habe ich hierzu lediglich BGH vom 04.10.2005, VII ZB 26/05 und Antrag nach § 850h ZPO.

    So richtig schmecken will mir das aber nicht:

    1. ging es hier um die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse;

    2. wenn das so einfach wäre, weshalb so ein Gedöns mit der Steuerklassenwahl in der WVP machen, wenn man das als Treuhänder über § 850h aushebeln kann ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn es keine Auswirkung auf den ausgezahlten Nettobetrag hat, mag es eine Obliegenheitsverletzung sein, aber keine Gläubigerbenachteiligung.

    Mache ich eine Vergleichsrechnung mit meinen eigenen Daten, habe ich einen Sprung nach unten in der Pfändungstabelle, weil entsprechend mehr Steuern gezahlt werden müssen. Beim Lohnsteuerjahresausgleich bekäme ich das aber wieder und an den kommt der TH nicht ran.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich schließe mich diesem Thread mal an: in meinem Fall beantragt der Insolvenzverwalter, dass fiktiv das Einkommen so zu behandeln ist, dass der Schuldner Steuerklasse IV (statt V) erhält. Zusätzlich möchte er, dass bei dem Schuldner sein Kind zu 0,5 berücksichtigt wird (was bisher voll bei der Ehefrau berücksichtigt wird). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass mit Berücksichtigung des 0,5 Kindes ein höheres Nettoeinkommen und somit ein höherer pfändbarer Betrag entsteht. Der Schuldner zahlt auch Unterhalt und in der Pfändungstabelle wird auch das Kind berücksichtigt. Hatte das schon mal eine/r? Ich bin mir einfach nicht sicher, ob das noch unter die Lohnsteuerklassenwahl fällt. Vielleicht hat da irgendjemand Ideen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich schließe mich diesem Thread mal an: in meinem Fall beantragt der Insolvenzverwalter, dass fiktiv das Einkommen so zu behandeln ist, dass der Schuldner Steuerklasse IV (statt V) erhält. Zusätzlich möchte er, dass bei dem Schuldner sein Kind zu 0,5 berücksichtigt wird (was bisher voll bei der Ehefrau berücksichtigt wird). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass mit Berücksichtigung des 0,5 Kindes ein höheres Nettoeinkommen und somit ein höherer pfändbarer Betrag entsteht. Der Schuldner zahlt auch Unterhalt und in der Pfändungstabelle wird auch das Kind berücksichtigt. Hatte das schon mal eine/r? Ich bin mir einfach nicht sicher, ob das noch unter die Lohnsteuerklassenwahl fällt. Vielleicht hat da irgendjemand Ideen?

    Äh,also die Steuerklasse V ist für die Masse ungünstiger als die Steuerklasse IV dies dürte klar sein. Nur wieso nun der hälftige Kinderfreibetrag beim Schuldner wiederum für die Masse günstig wäre, dieses Rechenkunststück müsste der Verwalter einmal vorführen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich schließe mich diesem Thread mal an: in meinem Fall beantragt der Insolvenzverwalter, dass fiktiv das Einkommen so zu behandeln ist, dass der Schuldner Steuerklasse IV (statt V) erhält. Zusätzlich möchte er, dass bei dem Schuldner sein Kind zu 0,5 berücksichtigt wird (was bisher voll bei der Ehefrau berücksichtigt wird). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass mit Berücksichtigung des 0,5 Kindes ein höheres Nettoeinkommen und somit ein höherer pfändbarer Betrag entsteht. Der Schuldner zahlt auch Unterhalt und in der Pfändungstabelle wird auch das Kind berücksichtigt. Hatte das schon mal eine/r? Ich bin mir einfach nicht sicher, ob das noch unter die Lohnsteuerklassenwahl fällt. Vielleicht hat da irgendjemand Ideen?

    Äh,also die Steuerklasse V ist für die Masse ungünstiger als die Steuerklasse IV dies dürte klar sein. Nur wieso nun der hälftige Kinderfreibetrag beim Schuldner wiederum für die Masse günstig wäre, dieses Rechenkunststück müsste der Verwalter einmal vorführen :D

    Naja, durch den hälftigen Kinderfreibetrag erhöht sich ja das monatliche Netto, so dass dann auch ein höherer pfändbarer Betrag entsteht.

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  • Ich schließe mich diesem Thread mal an: in meinem Fall beantragt der Insolvenzverwalter, dass fiktiv das Einkommen so zu behandeln ist, dass der Schuldner Steuerklasse IV (statt V) erhält. Zusätzlich möchte er, dass bei dem Schuldner sein Kind zu 0,5 berücksichtigt wird (was bisher voll bei der Ehefrau berücksichtigt wird). Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass mit Berücksichtigung des 0,5 Kindes ein höheres Nettoeinkommen und somit ein höherer pfändbarer Betrag entsteht. Der Schuldner zahlt auch Unterhalt und in der Pfändungstabelle wird auch das Kind berücksichtigt. Hatte das schon mal eine/r? Ich bin mir einfach nicht sicher, ob das noch unter die Lohnsteuerklassenwahl fällt. Vielleicht hat da irgendjemand Ideen?

    Äh,also die Steuerklasse V ist für die Masse ungünstiger als die Steuerklasse IV dies dürte klar sein. Nur wieso nun der hälftige Kinderfreibetrag beim Schuldner wiederum für die Masse günstig wäre, dieses Rechenkunststück müsste der Verwalter einmal vorführen :D

    Naja, durch den hälftigen Kinderfreibetrag erhöht sich ja das monatliche Netto, so dass dann auch ein höherer pfändbarer Betrag entsteht.


    Ups, ich sollte richtig lesen, sorry !. M.E. ist es bzgl. des Kinderfreibetrages so, dass bei getrennt lebenden der volle Kinderfreibetrag einem Elternteil zuzuschlagen ist, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu 75% oder mehr nachkommt.
    Nun bin ich kein Steuerrechtler, ich denke aber, es geht auch, den Kinderfreibetrag gesamt einvernehmlich einem Elternteil zuzuschlagen. Ich vermute mal, dass wie so oft die leuz da mal wieder gut getrixt haben. Als Insolvenzverwalter würde ich bei der Steuererklärung die Zusammenveranlagung versuchen, damit käme es bei der Ehefrau zur Nachzahlung und beim Ehemann zur Erstattung, die dann masse wäre. Ansonsten Fiktivberechnung wg. gläubigerschädigender Steuerklassenwahl.

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