Testamentsvollstrecker und Erbauseinandersetzung bzw. Vermächtniserfüllung

  • Ich habe folgenden Fall:

    Ich habe ein privatschriftliches Testament, in dem es heißt:

    Zu Erben setze ich meine Kinder A, B und C ein.
    (es folgt Testamentsvollstreckungsanordnung)
    Meinen Grundbesitz teile ich wie folgt zwischen meinen Kindern auf, ohne dass Wertausgleich stattfinden soll:

    (es folgt Verteilung von Grundstücken).

    Testamentsvollstreckung ist angeordnet.

    Es soll nur ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden. Frage: ist die Entgeltlichkeit nachgewiesen?
    Maßgeblich ist die Entscheidungslinie OLG München RNotZ 2016, 528. Der Nachweis, dass der TV einen Vermächtnisanspruch erfüllt, muss nicht gemäß § 29 GBO erbracht werden. Es genügt insoweit ein privatschriftliches Testament, um die Vermächtnisnehmerstellung nachzuweisen. Andererseits werden Nachweiserleichterungen nur gewährt, soweit ein formgerechter Nachweis unmöglich ist. Kommt es daher für die Unentgeltlichkeit darauf an, nachzuweisen, dass die Beteiligten "Erben" seien, so gilt die Nachweiserleichterung nicht (OLG München RNotZ 2015, 359, 361); hier muss man einen Erbschein beantragen.

    Wie ist das in meinem Fall?
    Meines Erachtens handelt es sich um Vermächtnisse, genauer gesagt Vorausvermächtnisse ("ohne Wertausgleich"). Der Nachweis der Erbenstellung dürfte hier nicht dazu beitragen, dass die Entgeltlichkeit nachgewiesen ist. Denn dadurch ist ja immer noch nicht ihre Eigenschaft als Vermächtnisnehmer nachgewiesen. Natürlich könnten die Erben bei formgerechtem Nachweis ihrer Erbenstellung überhaupt unentgeltlichen Verfügungen zustimmen. So weit geht die Rechtsprechung aber nicht (dann könnte ein Testamentsvollstrecker niemals verfügen, weil ja stets die Erben zustimmen könnten).

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Für die Frage der Erfüllung einer Verbindlichkeit ist es unerheblich, ob die Anordnung des Erblassers eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis darstellt (s. BayObLG, Beschluss vom 18.01.1989, BReg. 2 Z 4/89; zitiert bei Keim, ZEV 2007, 470/473 Fußn. 58). In beiden Fällen reicht die in einem (eröffneten) privatschriftlichen Testament getroffene Anordnung aus, siehe den hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043271
    zitierten Beschluss des OLG München vom 31.05.2010, 34 Wx 28/10 und die genannten weiteren Nachweise, ferner z. B. Lange in BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 2205 RN 63.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz ist zuzustimmen. Im vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit irgendeiner materiellen oder verfahrensrechtlichen Erklärung nicht von der Erbenstellung des Begünstigten abhängig. Allerdings kann es sich im Einzelfall auch anders verhalten. Das hängt - so auch das OLG München - vom Inhalt der letztwilligen Verfügung ab.

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