Ich habe folgenden Fall:
Ich habe ein privatschriftliches Testament, in dem es heißt:
Zu Erben setze ich meine Kinder A, B und C ein.
(es folgt Testamentsvollstreckungsanordnung)
Meinen Grundbesitz teile ich wie folgt zwischen meinen Kindern auf, ohne dass Wertausgleich stattfinden soll:
(es folgt Verteilung von Grundstücken).
Testamentsvollstreckung ist angeordnet.
Es soll nur ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden. Frage: ist die Entgeltlichkeit nachgewiesen?
Maßgeblich ist die Entscheidungslinie OLG München RNotZ 2016, 528. Der Nachweis, dass der TV einen Vermächtnisanspruch erfüllt, muss nicht gemäß § 29 GBO erbracht werden. Es genügt insoweit ein privatschriftliches Testament, um die Vermächtnisnehmerstellung nachzuweisen. Andererseits werden Nachweiserleichterungen nur gewährt, soweit ein formgerechter Nachweis unmöglich ist. Kommt es daher für die Unentgeltlichkeit darauf an, nachzuweisen, dass die Beteiligten "Erben" seien, so gilt die Nachweiserleichterung nicht (OLG München RNotZ 2015, 359, 361); hier muss man einen Erbschein beantragen.
Wie ist das in meinem Fall?
Meines Erachtens handelt es sich um Vermächtnisse, genauer gesagt Vorausvermächtnisse ("ohne Wertausgleich"). Der Nachweis der Erbenstellung dürfte hier nicht dazu beitragen, dass die Entgeltlichkeit nachgewiesen ist. Denn dadurch ist ja immer noch nicht ihre Eigenschaft als Vermächtnisnehmer nachgewiesen. Natürlich könnten die Erben bei formgerechtem Nachweis ihrer Erbenstellung überhaupt unentgeltlichen Verfügungen zustimmen. So weit geht die Rechtsprechung aber nicht (dann könnte ein Testamentsvollstrecker niemals verfügen, weil ja stets die Erben zustimmen könnten).
Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo