Auflassung bei Abweisung der Insolvenz mangels Masse

  • Ich habe folgenden Fall:

    1. Geschäftsführer erklärt für die A-GmbH die Auflassung.
    2. Danach wir ein Insolvenzantrag betreffend de A-GmbH mangels Masse abgewiesen.
    3. Dann wird die Auflassung beim GBA vorgelegt mit dem Antrag auf Eintragung.

    Ich habe daraufhin verlangt, dass die Genehmigung der Auflassung durch den Liquidator vorgelegt wird, da die Verfügungsbefugnis seitens der A-GmbH bei Antragstellung nicht mehr vorgelegen hat.
    Schließlich ist ja die A-GmbH durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst (was so auch im Handelsregister eingetragen ist).

    Der Notar ist nun aber der Meinung, die A-GmbH bestünde als Liquidations-GmbH weiter und an der Verfügungsbefugnis habe sich nichts geändert. Der bisherige Geschäftsführer ist jetzt auch Liquidator, aber das kann keinen Unterschied machen.

    Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen, der sich im Insolvenzrecht besser auskennt.

  • Abweisung mangles Masse führt zur gesellschaftsrechtlichen Liquidation (§ 26 InsO, §§ 60, 66 ff GmbHG). Neue Geschäfte laufen zwar dem Liquidationszweck zuwider, die Vertretungsmacht der Liquidatoren ist im Außenverhältnis dabei aber nicht beschränkt (vgl. Roth/Altmeppen/Altmeppen Rn. 24; Baumbach/Hueck/Haas Rn. 2; je zu § 70 GmbHG). Da die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag bereits besteht und die Auflassung ebenfalls schon erklärt wurde, wird der endgültige Erwerb des Grundstücks ohnehin den normalen Aufgaben zuzurechnen sein. Noch mehr, wenn ein Kaufpreis geflossen ist.

  • Ich habe daraufhin verlangt, dass die Genehmigung der Auflassung durch den Liquidator vorgelegt wird, da die Verfügungsbefugnis seitens der A-GmbH bei Antragstellung nicht mehr vorgelegen hat.

    Veräußerung? Abgesehen davon, dass das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde, hätte die Liquidationsgesellschaft mit einer Aufhebung des Verfahrens die Verfügungsbefugnis wiedererlangt (vgl. Palandt/Ellenberger BGB § 185 Rn 11b).

  • OLG Hamm 15.06.2016 I-15 W 365/15

    "Rechtsfolge dieser Auflösung ist jedoch nicht (...) der Wegfall der Existenz der Gesellschaft, diese behält vielmehr ihre Identität bei und besteht als Liquidationsgesellschaft fort"

    Zur Personengesellschaft. Die bereits wirksam abgegebenen Willenserklärungen gelten auch bei einer - unter geändertem Zweck - weiter bestehenden GmbH fort.

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