Ich habe folgenden Fall:
1. Geschäftsführer erklärt für die A-GmbH die Auflassung.
2. Danach wir ein Insolvenzantrag betreffend de A-GmbH mangels Masse abgewiesen.
3. Dann wird die Auflassung beim GBA vorgelegt mit dem Antrag auf Eintragung.
Ich habe daraufhin verlangt, dass die Genehmigung der Auflassung durch den Liquidator vorgelegt wird, da die Verfügungsbefugnis seitens der A-GmbH bei Antragstellung nicht mehr vorgelegen hat.
Schließlich ist ja die A-GmbH durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst (was so auch im Handelsregister eingetragen ist).
Der Notar ist nun aber der Meinung, die A-GmbH bestünde als Liquidations-GmbH weiter und an der Verfügungsbefugnis habe sich nichts geändert. Der bisherige Geschäftsführer ist jetzt auch Liquidator, aber das kann keinen Unterschied machen.
Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen, der sich im Insolvenzrecht besser auskennt.