Veräusserung Grundstück - Surrogationsgegenstand Nacherbfolge?

  • Guten Morgen!

    Der Titel meines Beitrags klingt etwas verwirrend. Ich hab nix besseres gefunden. :)

    Im Grundbuch ist Erblasserin A als Alleineigentümerin von Wohnungseigentum eingetragen. Das Grundstück wird nunmehr durch deren Erben veräussert. GB-Berichtigung, AV und GS sind zur Eintragung beantragt. Soweit wäre alles kein Problem.

    Nur leider ergibt sich aus dem in den Nachlassakten befindlichen eigenhändigen Testament, dass die Erblasserin die Wohnung aus dem Verkaufserlös eines Grundstücks bezahlt wurde, das Sie von Ihrer Schwester B geerbt hat. Sie war jedoch nur befreite Vorerbin ihrer Schwester. Der Kaufpreis der Wohnung liegt unter dem Verkaufserlös.
    Der Nacherbenvermerk am verkauften Grundstück wurde gelöscht, da zumindest nach Ansicht des damaligen Rechtspflegers eine vollentgeltliche Verfügung vorlag. Die Nacherben haben weder mitgewirkt, noch haben Sie rechtliches Gehör erhalten.
    Da aus dem Kaufvertrag über die ET-Wohnung auch nicht ersichtlich war, dass der Kaufpreis mit Mitteln der Vorerbschaft erfolgte, wurde diesbezüglich auch kein Nacherbenvermerk eingetragen.

    Der Erbschein nach der Schwester B wurde zwischenzeitlich wegen Eintritts der Nacherbfolge eingezogen. Ein neuer Erbschein wurde nicht beantragt.

    Da ja die Eigentumswohnung offensichtlich Surrogationsgegenstand gemäß § 2111 BGB ist, sind die Erben der Vorerbin ja auch nicht verfügungsberechtigt.
    Meine Frage: Genügt die Angabe im Testament dafür, dass ich die beantragten Eintragungen ablehne? Ich kann ja auch nicht sehenden Auges das Ganze vollziehen.

    Ich wollt mal eure Meinungen dazu hören. Vielen Dank vorab!

  • Als Nachweis für die Eintragung eines Nacherbenvermerks -> Gutachten des DNotI Abrufnummer 155831. Als Nachweis für die Grundbuchunrichtigkeit aufgrund fehlender Verfügungsbeschränkung genügt ein Freibeweis in jedem Fall. Wenn man nicht von Amts wegen den Nacherbenvermerk einträgt, steht man wieder vor der Frage, ob das Grundbuchamt sehenden Auges einen gutgläubigen Erwerb ermöglichen darf. Würde ich nicht.

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