Verfahrensgebühr nach Klagerücknahme

  • Fall:

    Mahnbescheid erlassen und zugesellt. Widerspruch eingegangen. Abgabe an das Zivilgericht.
    Zivilgericht teilt Ast/Kläger Aktenzeichen mit und dann erfolgt 1 Woche später Klagerücknahme.
    Bekl-Vertr. stellt Kostenantrag.
    Es ergeht ein Beschluss und dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

    Bekl.-Vertr reicht KFA ein und macht neben der VV 3307 auch eine VV 3100 (nach Kostenwert) und 3101 (nach Streitwert und Kostenwert) geltend.

    Geht das?

  • Fall:

    Mahnbescheid erlassen und zugesellt. Widerspruch eingegangen. Abgabe an das Zivilgericht.
    Zivilgericht teilt Ast/Kläger Aktenzeichen mit und dann erfolgt 1 Woche später Klagerücknahme.
    Bekl-Vertr. stellt Kostenantrag.
    Es ergeht ein Beschluss und dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

    Bekl.-Vertr reicht KFA ein und macht neben der VV 3307 auch eine VV 3100 (nach Kostenwert) und 3101 (nach Streitwert und Kostenwert) geltend.

    Geht das?


    Wenn der Antragsgegner-/Beklagtenvertreter einen bedingten Verteidigungsauftrag hatte, dann ist die Bedingung spätestens mit Entgegennahme der Info (Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG), daß das Verfahren nunmehr beim streitigen Gericht anhängig ist, eingetreten und er hat zu diesem Zeitpunkt die 0,8 Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG aus dem Wert der Hauptsache (nicht "Streitwert und Kostenwert") verdient. Für den Kostenantrag entsteht wiederum die 1,3 Nr. 3100 VV aus dem Kostenwert. Insgesamt kann der RA aber max. eine 1,3 aus dem Hauptsachewert berechnen (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Anh. VI Rn. 341 f).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!