Aufhebung Nachlasspflegschaft

  • Der Nachlasspfleger führt einen Prozess -der lief auch schon Lebzeiten des Erblassers- nach dem der Beklagte noch ca 30.000,00 bis 40.000,00 € in den Nachlass zu zahlen hat.
    Im Zivilprozess wurde ein Beschluss erlassen, gegen den der Beklagte Beschwerde eingelegt hat mit der Begründung, dass die Erben bekannt seien.
    Erben konnten auch schon ermittel werden und wurden über ihr Erbrecht unterrichtet.

    Muss ich die Pflegschaft aufheben?
    Der Beklagte will natürlich nur erreichen, dass der Prozess vor dem Zivilgericht platzt.

  • Mal ganz salopp formuliert: Ob und wann das Gericht die Nachlasspflegschaft aufhebt, hat den Beklagten nicht zu interessieren. Solange der Pfleger mit entsprechendem Wirkungskreis amtiert, repräsentiert er die Gesamtheit aller unbekannten Erben, auch wenn diese schon insgesamt oder teilweise bekannt sein sollten. Demzufolge wird sich das Prozessgericht für die Einwendungen des Beklagten auch nicht interessieren. Und im Nachlasspflegschaftsverfahren selbst ist der Beklagte nicht Beteiligter, was er (oder sein Anwalt) wohl weiß und daher probiert er es jetzt offenbar (erfolglos) auf der Schiene des Zivilprozesses.

    "Bekannt" sind die Erben im Übrigen nur, wennein Erbschein über alle Erbquoten erteilt ist (Erben insgesamt bekannt), wenn ein Teilüberschein über einige, aber nicht alle Erbquoten erteilt wurde (Erben teilweise bekannt), und - ohne Erbscheins- oder Teilerbscheinserteilung - wenn alle zum Nachweis des Erbrechts des jeweiligen Miterben erforderlichen Personenstandsurkunden vorliegen und die Erbschaft jeweils auch angenommen wurde.

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