Hallo zusammen,
ich habe mal zwei blöde Fragen - meine Studienzeit ist schon länger her, also seid bitte gnädig
1. Können der Grundstücksbesitzer (Alleineigentümer - nennen wir ihn B) und die Erbbauberechtigten (M und B als Gesamtberechtigte 1/3 und 2/3) ins GB eingetragen werden? Also müssen der Grundstückseigentümer und der erbbauberechtigte unterschiedliche Personen sein?
2. Wisst ihr wie das SchuldR ist - stellt die Bestellung eines ErbbauR eine Veräußerung des Grundstücks dar? (Ich hätte aus dem Bauch gesagt nur eine Belastung )
Hintergrund ist, ein alter Übergabevertrag, in dem sich B damals gegenüber Dritten verpflichtet hat, kein Grundvermögen zu veräußern.
Und wenn das nicht gehen sollte, wäre das ErbbauR dann nichtig?
Vielen Dank und viele Grüße
nina