Erbbaurecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal zwei blöde Fragen - meine Studienzeit ist schon länger her, also seid bitte gnädig :cool:

    1. Können der Grundstücksbesitzer (Alleineigentümer - nennen wir ihn B) und die Erbbauberechtigten (M und B als Gesamtberechtigte 1/3 und 2/3) ins GB eingetragen werden? Also müssen der Grundstückseigentümer und der erbbauberechtigte unterschiedliche Personen sein?

    2. Wisst ihr wie das SchuldR ist - stellt die Bestellung eines ErbbauR eine Veräußerung des Grundstücks dar? (Ich hätte aus dem Bauch gesagt nur eine Belastung :gruebel:)

    Hintergrund ist, ein alter Übergabevertrag, in dem sich B damals gegenüber Dritten verpflichtet hat, kein Grundvermögen zu veräußern.

    Und wenn das nicht gehen sollte, wäre das ErbbauR dann nichtig?


    Vielen Dank und viele Grüße
    nina

  • Zu 1)
    Der Erbbauberechtigte und der Grundstückseigentümer müssen nicht unterschiedliche Personen sein. Es besteht auch die Möglichkeit der Bestellung eines Eigentümererbbaurechts (vgl. BeckOK GBO/Otto GBO Rn. 25-27, beck-online)

    Zu 2)
    Bei einem Erbbaurecht handelt es sich gem. § 1 Abs. 1 ErbbauRG um eine Belastung des Grundstücks.

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