Sicherungshypothek-Zahlung eines Dritten

  • Hallo,

    im Grundbuch wurde aufgrund Ersuchen der Versteigerungsabteilung eine Sicherungshypothek für die X Bank eingetragen. Diese ist nun durch einen Dritten befriedigt worden und stellte eine löschungsfähige Quittung aus, in der sie folgendes bestätigt:
    "Wir bekennen hierdurch wegen der eingetragenen Rechte durch Herrn X (der Dritte) am .... befriedigt worden zu sein". Nunmehr beantragt der Notar folgendes:

    Durch die Zahlung des Dritten ist die Forderung erloschen gem. § 267 BGB und gem.§ 1163 I,2 , 1177 BGB ist eine Eigentümergrundschuld entstanden. Daher tritt die Eigentümerin die entstandene Eigentümergrundschuld an den Dritten ab, der die Forderung getilgt hat. Weiterhin teil der Notar mit, dass die Forderung durch die Zahlung nicht auf den Dritten übergegangen ist, sondern vielmehr durch Erlöschen auf die Eigentümerin übergegangen ist. Dem Dritten stand kein Ablöserecht zu §§ 1150, 268 BGB, so dass die Forderung nicht auf diesen übergegangen ist.

    M.E ist die Forderung hier doch gerade nicht erloschen und geht auf den Dritten über und wandelt sich auch nicht in eine Grundschuld um. Oder habe ich da einen Denkfehler?

  • Da hätte der Herr X mal, statt auf die Forderung zu leisten (-> Erlöschen der Forderung durch Erfüllung), der Bank die Forderung abkaufen sollen, sie sich abtreten lassen, und sich den Übergang der Forderung (und damit der Hypothek) in Form des § 29 GBO bestätigen lassen sollen.

    Wenn tatsächlich ohne Ablösungsrecht auf die Forderung als solche gezahlt wurde, bleibt es bei §§ 1163, 1177 BGB, mit der Folge dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist.

    (Hoffentlich gibt's da keine nachrangigen Grundpfandrechte, sonst sind wir gleich in § 1179a BGB und Herr X kann sich seine tolle neue Grundschuld in die Haare schmieren)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Löschungsanspruch führt doch nicht unmittelbar zum Wegfall des betroffenen Rechts, vielmehr wäre doch § 875 BGB notwendig. Und der nachrangige Gläubiger ist doch wie durch eine Löschungsvormerkung abgesichert. Müsste die Abtretung daher erst mal trotzdem vollzogen werden?

  • Hänge mich hier mal ran.

    Habe eine löschungsfähige Quittung des FA vorliegen, dass die Forderung durch die Sparkasse XY (Dritte) vollständig getilgt wurde. Habe eine Erklärung des FA hinsichtlich der Ablöseberechtigung nachgefordert. Jetzt rief mich der Eigt. an, ob eine Erklärung der Bank, dass die Forderung nicht übergegangen ist, ausreicht.

    Habe nichts dazu gefunden. Hätte nur erst aus dem Bauch heraus gesagt, dass der Gl. der Forderung eine entsprechende Erklärung abgeben müsste, weil sich aus der löschungsf. Quittung doch eigentlich alle relevanten Angaben ergeben müssen, oder? (Angelehnt an § 1144 BGB, dass d. Gl. d. Sch. sämtliche erforderlichen Unterlagen/Urkunden aushändigen muss.)

    Wie seht ihr das? :confused:

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