Löschung Wegerecht wg. Überbau

  • Moin,
    die Eigentümerin eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks beantragt "die Löschung des Wegerechts, das durch einen Überbau unbrauchbar geworden ist nach § 1027 BGB im Zuge der allg. Verjährung mit der Folge, dass 3 Jahre nach Entstehen des Überbaus die Löschung des Wegerechts im Wege der GB-Berichtigung verlangt werden kann (§ 53 GBO)".

    Der geschilderte Sachverhalt ist folgender:
    A verkauft das mit dem Wegerecht belastete Grundstück an B.
    Die Ausübungsstelle des Wegerechts sollte noch vermessen werden mit einer Breite von 3m. Eine Vermessung ist nie erfolgt.
    B hat diesen Weg angelegt als Durchgangsweg umgeben mit einer Hecke, Rasen etc.
    Des Weiteren befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ebenfalls eine Hecke, die in den Weg hineinwächst, so dass die vorhandene Wegbreite max. 2,50m beträgt.
    B verkauft das belastete Grundstück an C (die Antragstellerin).
    Der Bepflanzung wurde damals von den Beteiligten nicht widersprochen. Genauso wenig ist eine Vermessung erfolgt.
    Im Jahr 2016 verkauft B das herrschende Grundstück. Die neuen Eigentümer bestehen auf das Durchfahrtsrecht und wollen den Weg pflastern.

    C will jetzt die Löschung des Wegerechts herbeiführen, da das Wegerecht durch den Überbau (die Hecken und so) unbrauchbar geworden ist.
    Zitat:" durch die Untätigkeit der damals Beteiligten (der Bepflanzung zu widersprechen und die Vermessung vorzunehmen) ist eine Beeinträchtigung nach § 1027 BGB eingetreten und das in 2008 eingetragene Wegerecht im Zuge der Verjährungsfrist erloschen ist und somit ein Anspruch auf Löschung im GB gem § 53 GBO besteht."

    Hab keinen Dunst, was ich damit anstellen soll. Hoffe jemand hat Rat

  • Mitteilen, dass kein Fall des § 53 GBO vorliegt, weil es sich um keine von ihrem Inhalt her unzulässige Eintragung handelt, und die Löschung nur mit Bewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form (§§ 19, 22, 29 GBO) oder anhand eines diese Bewilligung ersetzenden rechtskräftigen Urteils nach §§ 894 BGB, 894 ZPO, 22 GBO) erfolgen kann.

    Dazu angeben, dass beabsichtigt ist, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird dazu vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis:…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zitat

    ... ist eine Beeinträchtigung nach § 1027 BGB eingetreten und das in 2008 eingetragene Wegerecht im Zuge der Verjährungsfrist erloschen

    Der Anspruch verjährt doch auch gar nicht

    BGH, Urteil vom 22. 10. 2010 - V ZR 43/10

    "Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 I BGB). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 I 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung."

  • Die Antragstellerin hat sich telefonisch gemeldet und meinte, dass sie den Antrag nicht zurücknehmen wird. Weiter meinte sie, dass die Verjährung gem. § 1028 (und nicht wie im Antrag angegeben gem. § 1027, ihr Fehler) eingetreten ist, da, wie oben schon aufgeführt, das Recht aufgrund der Bepflanzung etc. nicht ausübbar war und demnach verjährt ist.
    Laut dieser Entscheidung: BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 151/13, 18.07.2014 können auch Pflanzen als Anlage gelten.


    Hat jemand Rat? Hab nämlich keine Ahnung

  • Hab ihr damals das was Prinz geschrieben hat geschrieben, kann mich nur nicht erinnern, ob ich die Zurückweisung angedroht habe oder ob ich nur Antragsrücknahme anheim gestellt habe. Macht das nen Unterschied? Also könnte ich jetzt trotzdem zurückweisen?

  • Wieso weißt du nicht mehr, was du geschrieben hast. Hast du keine Durchschrift deiner Vfg. in der Akte oder das Schreiben im System gespeichert?

    Und: Eine formelle Zwischenverfügung geht nur bei Mängeln, die mit Rückwirkung behebbar wären. Die fehlende Bewilligung des unmittelbar Betroffenen gehört nicht dazu, sodass du zurückweisen kannst. Dein früheres Schreiben diente dann der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Rückweisung.

  • Naja, wurde angerufen und hab dann direkt danach hier geschrieben. Werd die Akte bearbeiten, wenn sie wieder zu mir kommt. Nen Spurt über 5 Etagen zum Grundbuchamt hab ich mir gespart. Wollte nur vorbereitet sein.

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