Moin,
die Eigentümerin eines mit einem Wegerecht belasteten Grundstücks beantragt "die Löschung des Wegerechts, das durch einen Überbau unbrauchbar geworden ist nach § 1027 BGB im Zuge der allg. Verjährung mit der Folge, dass 3 Jahre nach Entstehen des Überbaus die Löschung des Wegerechts im Wege der GB-Berichtigung verlangt werden kann (§ 53 GBO)".
Der geschilderte Sachverhalt ist folgender:
A verkauft das mit dem Wegerecht belastete Grundstück an B.
Die Ausübungsstelle des Wegerechts sollte noch vermessen werden mit einer Breite von 3m. Eine Vermessung ist nie erfolgt.
B hat diesen Weg angelegt als Durchgangsweg umgeben mit einer Hecke, Rasen etc.
Des Weiteren befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ebenfalls eine Hecke, die in den Weg hineinwächst, so dass die vorhandene Wegbreite max. 2,50m beträgt.
B verkauft das belastete Grundstück an C (die Antragstellerin).
Der Bepflanzung wurde damals von den Beteiligten nicht widersprochen. Genauso wenig ist eine Vermessung erfolgt.
Im Jahr 2016 verkauft B das herrschende Grundstück. Die neuen Eigentümer bestehen auf das Durchfahrtsrecht und wollen den Weg pflastern.
C will jetzt die Löschung des Wegerechts herbeiführen, da das Wegerecht durch den Überbau (die Hecken und so) unbrauchbar geworden ist.
Zitat:" durch die Untätigkeit der damals Beteiligten (der Bepflanzung zu widersprechen und die Vermessung vorzunehmen) ist eine Beeinträchtigung nach § 1027 BGB eingetreten und das in 2008 eingetragene Wegerecht im Zuge der Verjährungsfrist erloschen ist und somit ein Anspruch auf Löschung im GB gem § 53 GBO besteht."
Hab keinen Dunst, was ich damit anstellen soll. Hoffe jemand hat Rat