Wasist denn eigentlich mit dem die Forderungen übersteigenden Betrag, der dem ehemaligen Eigentümer zustehen würde? Wird diese Forderung auch übertragen?
Hinsichtlich des Erlösüberschusses ist keine Forderung zu übertragen, da dem Schuldner der Erlösüberschuss ja sowieso schon zustand. Der ihm zustehende Betrag wird ihm als Ersatz für die eigentliche Geldzahlung zugewiesen. Siehe Stöber/Nicht, Rn. 10 zu § 118.