Verhinderung von Spaß- oder Scheingeboten in der Wiederversteigerung

  • Moin zusammen,

    in einem vorangegangenen ZV Verfahren wurde für ein Grundstück ein VKW von 150 TEUR festgesetzt.

    Das Grundstück befindet sich in einem Entwicklungsgebiet und der Wert hat sich nach Fertigstellung des Gutachtens enorm erhöht. Eine Anpassung des Gutachtens wurde nicht vorgenommen.

    Im Termin wurden diverse Gebote abgegeben, Sicherheitsleistung wurde von allen Bietern erbracht. Am Schluss es wurde ein Meistgebot von 1,2 Mio abgegeben. Dafür wurde der Zuschlag erteilt, Meistbietender war eine GmbH.
    Das Meistgebot wurde im Verteilungstermin nicht gezahlt. Jetzt befinden wir uns in der Wiederversteigerung. Es verdichten sich die Anzeichen, dass der Geschäftsführer der GmbH, die nicht gezahlt hat, nun eine neue Gesellschaft
    gründet und wieder mitbietet oder durch einen anderen Bieter bieten lässt.

    Der Gläubiger hat einen ernsthaften Interessenten, der aber von diesem "Spaß- oder Scheinbieter“ immer wieder überboten wird. Das nimmt ja nie ein Ende.

    Was kann man hier tun? Sowohl von Seiten des Gerichts als auch von Seiten des Gläubigers? Irgendwie geht mir das nicht in den Kopf, dass man dieses Spiel endlos fortführen kann...

    Hat das schon mal jemand gehabt und kann berichten?

  • Vielleicht hilft es ein wenig, wenn du
    a) mit dem Gläubiger die Möglichkeit der Ersteherverwaltung nach § 94 ZVG abklärst und darauf deutlichst im Termin
    hingewiesen wird
    b) auch die Weiterleitung der Akte an die StA (bei uns vor allem auch Mitteilung an das LKA!) - für den Fall der
    Nichtbelegung - angekündigt wird.

  • Zumindest sollte im Verfahren der Wiederversteigerung ja nunmehr ein neuer Verkehrswert festgesetzt werden, der dann auch dazu führen wird, dass sich die Sicherheitsleistung entsprechend erhöht....

    Wenn man als Gl. genug Zeit mitbringt kann man seine Forderung notfalls auch durch die Sicherheitsleistungen diverser Wiederversteigerungen befriedigen :teufel:

    Im Moment der Gebotsabgabe valide zu wissen, dass das Gebot rechtsmissbräuchlich ist, um dies dann auch begründet zurückzuweisen können, ist schwierig.

    In der von 45 zitierten Entscheidung war es auch schon das 3. Verfahren.......

  • ...

    Der Gläubiger hat einen ernsthaften Interessenten, der aber von diesem "Spaß- oder Scheinbieter“ immer wieder überboten wird. Das nimmt ja nie ein Ende.

    ...

    In wie vielen Terminen ist das denn bisher passiert?

    Bei Gesellschaften wird das schwieriger. Nur weil eine GmbH nicht zahlen kann, bedeutet das ja nicht, dass es die andere auch nicht kann. Aber wenn die Menschen dahinter immer dieselben sind, würde ich die Akte definitiv an die StA weiterleiten. Das setzt aber voraus, dass der Zuschlag auch an diesen Kreis erteilt und wiederholt nicht gezahlt wird. Dazu gibt der SV wenig her.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • [quote='Hilli','Verhinderung von Spaß- oder Scheingeboten in der Wiederversteigerung Gesellschaften wird das schwieriger. Nur weil eine GmbH nicht zahlen kann, bedeutet das ja nicht, dass es die andere auch nicht kann. Aber wenn die Menschen dahinter immer dieselben sind, würde ich die Akte definitiv an die StA weiterleiten. Das setzt aber voraus, dass der Zuschlag auch an diesen Kreis erteilt und wiederholt nicht gezahlt wird. Dazu gibt der SV wenig her.


    Mit einem derartigen Fall befasst sich die oben #4 genannte Entscheidung des LG Münster.

  • Im Termin wurden diverse Gebote abgegeben, Sicherheitsleistung wurde von allen Bietern erbracht. Am Schluss es wurde ein Meistgebot von 1,2 Mio abgegeben. Dafür wurde der Zuschlag erteilt, Meistbietender war eine GmbH.

    Ganz offenbar ist das Grundstück sehr werthaltig. Daher ist, wie mein Vorredner,
    auf alle Fälle der Verkehrswert zu prüfen. Angenommen, der neue Wert ist eine
    Mio. ist die Sicherheit dann bei 100.000,00 EU. Bei dieser Sicherheitshöhe vergeht
    auch einem jeden Spassbieter der Spass. Denn dieses Geld wäre ersatzlos weg.
    Wie schon die 15.000 EU aus dem ersten Verfahren. Die tun auch schon weh.

    Und wie die "die kleene": eine Anordnung nach §°94 ZVG ist für den Spassbieter
    nicht ganz so spassig. Der Gläubiger kann gegen die GmbH aus der übertragenen
    Forderung mal Überlegungen anstellen, ob ein Insolvenzantrag gestellt wird.
    Dann hat der GF der GmbH vielleicht ein Problem mit der StA.

    Aber meine Bitte an das Vollstreckungsgericht: Laßt doch im K-Verfahren
    das Strafrecht weg. Ein Bargebot muß nicht gezahlt werden, da hat Highländer
    schon recht, wenn er überspitzt die Frage stellt: Wo steht im ZVG, dass das Meistgebot gezahlt werden muß(!!!!)?. Aber das wurde schon mal kontrovers diskutiert. Und in meiner sämtlichen hist. Literatur findet sich nicht ein Hinweis,
    dass das Nichtbezahlen eine Straftat sein soll; im Gegensatz zu Österreich.

  • Aber meine Bitte an das Vollstreckungsgericht: Laßt doch im K-Verfahren das Strafrecht weg. Ein Bargebot muß nicht gezahlt werden, ...

    Das wird der Gläubiger etwas anders sehen ;) -> Dreiecksbetrug -> Die Täuschung des Rechtspflegers führt zur Schädigung des Gläubigers (vgl. z.B. Kudlich JA 2016, 871: "Denn der durch das „Platzen“ des ersten Zuschlags entstandene Schaden wäre schon vor dem erfolgreichen Abschluss der Zweitversteigerung eingetreten und § 263 StGB damit vollendet"). Das zu prüfen wäre dann Aufgabe des Staatsanwaltes und nicht des Vollstreckungsgerichts. Vorliegend geht es auch mehr darum, im Termin die Möglichkeit aufzuzeigen und den Ersteher damit vielleicht etwas zu beeindrucken.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (5. Mai 2018 um 17:21)

  • Aber meine Bitte an das Vollstreckungsgericht: Laßt doch im K-Verfahren das Strafrecht weg. Ein Bargebot muß nicht gezahlt werden, ...

    Auch der oben zitierte BGH schließt zumindest den Versuch nicht aus („Der dazu berufene Tatrichter wird prüfen müssen, ob die Angeklagte R. nach ihrer Vorstellung zur Täuschung des Rechtspflegers unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB) und damit den Tatbestand des (untauglichen) versuchten Betruges verwirklicht hat"). Wie bei der Zechprellerei: Der Gast täuscht den Kellner, nicht den Wirt. Trotzdem Betrug, obwohl allein der Wirt der Forderungsinhaber ist. Anders als der Kellner hat der Rechtspfleger laut BGH allerdings keine Veranlassung, sich Gedanken über Zahlungsfähigkeit und –willen zu machen und kann deshalb auch nicht getäuscht werden. Wenn der Rechtspfleger nun aber doch Überlegungen zur Realisierung der Erlösverteilung und zum weiteren Verfahrensablauf anstellt, sich deshalb beim Ersteher entsprechend darüber erkundigt und die Antwort protokolliert, wäre man dann über den Versuch nachweislich hinaus?

  • Im Termin wurden diverse Gebote abgegeben, Sicherheitsleistung wurde von allen Bietern erbracht. Am Schluss es wurde ein Meistgebot von 1,2 Mio abgegeben. Dafür wurde der Zuschlag erteilt, Meistbietender war eine GmbH.

    Ganz offenbar ist das Grundstück sehr werthaltig. Daher ist, wie mein Vorredner,
    auf alle Fälle der Verkehrswert zu prüfen. Angenommen, der neue Wert ist eine
    Mio. ist die Sicherheit dann bei 100.000,00 EU. Bei dieser Sicherheitshöhe vergeht
    auch einem jeden Spassbieter der Spass. Denn dieses Geld wäre ersatzlos weg.
    Wie schon die 15.000 EU aus dem ersten Verfahren. Die tun auch schon weh.

    Nein, die Sicherheitsleistung ist keineswegs "weg".

    Denn wenn es sich wirklich um eine Immobilie handelt, deren Wert mit der Zeit beträchtlich steigt (und das scheint es laut Ausgangsfall ja zu sein), dann macht auch der nichtzahlender Meistbieter bei der Wiederversteigerung oft ein Geschäft, wenn höher zugeschlagen wird, als zu seinem Meistgebot. Den Übererlös kriegt er nämlich zu 100% (abzgl. Kosten).

    Und bei dieser Rechnung ist dann die Sicherheitsleistung keineswegs verloren.

    Beispiel: VKW 1.000.000,00 EUR, SL also 100.000,00 EUR. Zuschlag für 1,2 Mio EUR, Meistgebot wird nicht belegt. Es folgt Eintragung von Sicherungshypotheken zu 1,1 Mio., Wiederversteigerung, Zuschlag zu 1,3 Mio. Jetzt kriegt der erste Ersteher 200.000 EUR raus, also seine Sicherheitsleistung voll wieder zurück.

    Und ich kenne mind. zwei Akteure am Markt, die das so machen und oft gut damit fahren, allerdings mit deutlich kleineren Volumina als im Beispiel.

    Wie wohoj halte ich das auch für völlig legitim und nur in sehr seltenen Ausnahmefällen für strafrechtlich relevant. Wer die SL nachweisen kann erfüllt die Voraussetzungen des ZVG Gebote abzugeben, die kein Beteiligter mehr verhindern kann. Darin jetzt noch ein Täuschung des Rechtspflegers zu sehen halte ich für gewagt. Aber das kann man natürlich kontrovers diskutieren.

    Etwas zu ersteigern, um in der Wiederversteigerung Gewinn zu machen halte ich für ein legitimes (wenn auch sehr riskantes) Geschäftsgebaren, dass das ZVG ausdrücklich zulässt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wie wohoj halte ich das auch für völlig legitim und nur in sehr seltenen Ausnahmefällen für strafrechtlich relevant.

    Ihm geht es allerdings nicht um das Gewinnstreben des Erstehers, sondern um die fehlende Pflicht zur Zahlung des Bargebots. Abzustellen wäre aber auf einen Vermögensschaden beim betreibenden Gläubiger. Der könnte sein Geld jetzt schon haben. Weil er es nicht hat, muß er erneut vollstrecken, kann seine eigenen Gläubiger nicht mehr rechtzeitig bezahlen und geht in Insolvenz. Warum hier nicht mal zur Abwechslung in die andere Richtung übertreiben. Und auch das Gewinnstreben in allen Ehren, aber Dritte dürfen dabei nicht zu Schaden kommen. Es kann auch gut sein, dass sich der Rechtspfleger üblicherweise im Termin keine Gedanken über rechtsmißbräuchliche Gebote des Erstehers zu machen braucht, der vorliegende Fall oder der des LG Münster bestätigen aber, dass es zum Geschäft dazugehört. Unter Umständen muß das für einen vollendeten Betrug erforderliche „Mitbewusstsein“ des Rechtspflegers, wie oben schon geschrieben, in grenzwertigen Fällen nur ausreichend dokumentiert werden. Die Möglichkeit für die Voraussetzungen eines Versuchs bleibt laut BGH allemal. Oder eines vollendeten laut Kudlilch. Und die des Hinweises darauf im Termin.

  • Vielleicht hilft dir dieser Beitrag ja hier weiter.

    Ich verweise nochmals auf meinem Beitrag v. 8.2.2012.
    Mit §°94 ZVG ist der Ersteher dem Gläubiger, der einen solchen Antrag stellen kann,
    ausgeliefert. Der Ersteher kann so gut wie nicht verkaufen. Er kann solange er den antragstellenden
    Gläubiger* nicht befriedigt, schlichtweg den Besitz nicht an einen pot. Käufer aushändigen. Mit den sperrigen Sicherungshypotheken und einem noch lästigeren Sicherungsverwalter
    ist das Grundstück so gut wie nicht verkehrsfähig**. Also wird der nicht zahlende Ersteher
    den antragstellenden Gläubiger (zu §°94 ZVG) ruhig stellen müssen! Sprich ablösen.

    Zu Bukowski: Richtig ist, dass die Sicherheit dann nicht weg ist, wenn der Spekulant,
    das Grundstück mit Gewinn weiter verkaufen kann. Aber dann erhält der Gläubiger dank
    der Sicherungshypothek seinen Anteil aus dem Bargebot, mit derzeit sogar lukerativen Zinsen.

    Und warum soll das Gericht (sprich verfahrensleitende Rechtspfleger/in) getäuscht sein?
    Es ist im ZVG vorgesehen, dass anstelle von Geld eben halt Forderungen verteilt werden.

    *Sogar der Schuldner kann, wenn ein Übererlös vorhanden sein sollte (in heutiger Zeit nicht
    einmal utopisch) §°94 ZVG anziehen (s. [FONT=&quot]BGH U.v. 26.2.2015 - IX ZR 172/14).[/FONT] [FONT=&quot][/FONT]
    **Nach der Grundbuchberichtigung gem. § 130 ZVG müßte allerdings eine etwaige weiter bestehende Sicherungsverwaltung im Grundbuch eingetragen werden. Einer der ganz, ganz wenigen Punkte, die die Väter des ZVG wohl übersehen haben.

  • Auch wenn das hier OT wird:
    Strafbar ist es natürlich nicht, das Gebot nicht zu bezahlen.

    Meine Überlegungen setzen früher an: Hatte der Bieter von Anfang an gar nicht vor zu bezahlen?
    Das ist für mich nichts anderes, als wenn ich in der bucht was bestelle, was ich nicht zahlen kann/will. Da werde ich ja auch verfolgt. Die Prüfung des ganzen überlasse ich natürlich und sehr gerne der StA. Weiterleiten tue ich es aber. Im Rahmen der Anhörung (falls es soweit kommt), kann er ja dann vortragen, dass das sein Geschäftsmodell ist und alles ist gut.

    Wenn das Geld verspätet eingeht oder die Gläubiger auf die Eintragung der Sicherungshypotheken verzichten, leite ich auch nichts an die StA.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Warum sollte das „OT“ sein? Es ging doch darum, wie man Spaßgebote eindämmt. Der Kollege in Münster hat sich zum Beispiel sehr wohl Gedanken über die Zahlungsmoral des Erstehers gemacht und den Zuschlag versagt. Hätte er trotz der Bedenken auf die Zahlung vertraut und den Zuschlag erteilt, wäre er dann gemäß der Argumentation des BGH einem rechtserheblichen Irrtum erlegen. Damit wäre man unter Umständen beim vollendeten Betrug. Den Ersteher trifft vielleicht keine Pflicht zur Zahlung des Bargebots, aber bei einem rechtsmißbräuchlichen Gebot hätte er auch keinen Zuschlag gekriegt. Darauf, ob er das durch die Täuschung Erhaltene zusätzlich noch verwerten kann, kommt es schon nicht mehr an. Man hätte sich unter den Voraussetzungen in Münster aber im Termin, vielleicht auch schon im zweiten, vorbehalten können, bei fehlendem Zahlungseingang die Akte zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Den Beitrag vom 08.02.2012 habe ich immer noch nicht gelesen. ;) Falls es gewünscht wird, aber gerne noch mal die Entscheidung des BGH.

  • Vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten und Entschuldigung für meine späte Antwort. ich werde mich nun durch alles durchwühlen und werde sicher fündig.

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1172786

    Gebote ohne Absicht, das Bargebot zu entrichten, sind sittenwidrig. BGH, V ZR 244/17

    Amtlicher Leitsatz

    a) Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.

    b) Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.

    c) Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch, wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind.

    BGH, Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder)

  • Gebote sind zwar sittenwidrig, aber nicht strafrechtlich relevant, siehe RZ 28 der Entscheidung.

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

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