Verhinderung von Spaß- oder Scheingeboten in der Wiederversteigerung


  • Und zu den 1,00-EUR-Schritten: findest Du das auch ok, wenn die Bieter Dich dabei jedesmal dreimal ausrufen lassen? Wenn ja, Respekt. Die Rechtspfleger bei uns können sich bei sowas nicht beherrschen. :D

    Das Gesetz sagt bekanntlich, daß das bis dato vorliegende Meistgebot dreimal aufzurufen und anschließend nochmals nach weiteren Geboten zu fragen ist, bevor die Bietzeit abgeschlossen werden kann.

    Wer sich hierbei nicht beherrschen kann, sollte darüber nachdenken, ob er sich nicht in einer anderen Abteilung besser im Griff hätte.

    Absolut richtig, so und nicht anders! :daumenrau

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eben. Weil das das private Pech des B ist, bietet er immer nur einen Euro mehr, um dies zu verhindern. Das ist mE mehr als legitim!
    Wenn das dazu führt, dass mehr geboten wird...ist das dann eben Pech der Beteiligten. Mag jeder bieten wie er das für richtig hält, um irgendein "Pech" abzuwenden.
    Ich halte aber natürlich auch keinen ab, zur Demoralisierung höher zu bieten. Wenn er das für richtig hält. Da jeder für sich Gründe haben wird, so zu bieten, wie er es macht und diese Gründe nicht meiner Prüfung oder Genehmigung unterliegen, hat man sich da eines Kommentars zu enthalten! Und wenn einer 248.378,12 Euro bietet, ist das eben so.
    Da die Grenze der Bietvollmacht nicht öffentlich ist, wird er es auch dann nicht erfahren.

    Wer sich nicht beherrschen kann, sollte die Abteilung wechseln!

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da in diesem öffentlichen Forum auch Personen mitlesen, die sich nicht ständig mit derlei Fragen beschäftigen und/oder diesen Thread in den falschen Hals bekommen könnten:

    Ich halte folgenden Hinweis für angebracht:
    Zahlungsfähige/-willige, aber nur kleine Bietsprünge machende Bieter sind nicht mit zahlungsunfähigen/-unwilligen Bietern -das ursprüngliche Thema des Threads- gleichzusetzen.

    Vielen Dank für den Hinweis, Kai.

    Es ist schwierig, dies im Rahmen einer Versteigerung voneinander abzugrenzen, finde ich. An der Nasenspitze oder den Schuhen erkenne ich nicht, ob der Bieter zahlungsfähig und -willig ist. Die Art der Gebote sind auch keine Indizien für eins von beiden, da beispielsweise kleine Schritte auch in einem rein strategisch-wirtschaftlichen Denken begründet sein können.

    Bleibt also die Ausgangsfrage komplett offen: Was tun gegen (scheinbare) Spaß- oder Scheingebote? Wir haben nicht die Möglichkeit, von jedem Bieter zunächst eine Bonitätsprüfung einzuholen oder die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzufragen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des K-Verfahrens zuwider laufen, denke ich.
    Ein Bauchgefühl bietet keine ausreichende rechtliche Grundlage. Selbst die Sicherheitsleistung ist kein Garant dafür, dass es sich um kein Schein- oder Spaßgebot handelt.

    Ich komme da gerade gedanklich nicht weiter.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wir wissen immer erst hinterher, wie es war. Wenn das Geld nicht kommt. Und selbst dafür kann es auch andere Gründe geben.
    Man kann sich das nur für die Zukunft merken (wir haben mal eine Liste bei Forderungsübertragungen geführt) und im nächsten Termin versuchen, da dann darauf zu reagieren, zB durch Nachfragen. Nur sind wir da natürlich von der Antwort abhängig...deren Wahrheitsgehalt wir nicht kennen. Da muss dann auch der Gläubiger reagieren.

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  • Da hast du natürlich Recht.
    Wenn wir uns von dem Gedanken an die bietende Privatperson kurz verabschieden (daran hing ich fest), gibt es aber auch noch andere Konstellationen.
    Es gibt einige Firmenkonstrukte, bei denen jeweils die identischen Verantwortlichen agieren, auftreten oder im HR eingetragen sind, die bisher noch nicht ein einziges Mal das Meistgebot erfüllt haben.
    Bei diesen Konstellationen kann - sofern entsprechendes bekannt ist - unter Umständen eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen sein.

    Gleiches gilt natürlich auch, wenn in einer Wiederversteigerung der Schuldner selbst bietet.

    Und ich meine damit erstmal nur: Prüfen. Es ist jeweils eine Einzelfallentscheidung.

    Vielleicht ist der Threadtitel da auch für meine Gedankengänge leicht irreführend: Schein- oder Spaßgebote können nicht "verhindert" werden, fraglich ist der Umgang mit ihnen.
    (Natürlich finde ich den Threadtitel dadurch nicht schlecht, denn er ist kurz und prägnant und weist auf die betroffene Problematik hin. Mein Gedankengang war nur vorher zu festgefahren, um das so aufzudröseln.)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Man kann sich das nur für die Zukunft merken (wir haben mal eine Liste bei Forderungsübertragungen geführt) und im nächsten Termin versuchen, da dann darauf zu reagieren, zB durch Nachfragen. Nur sind wir da natürlich von der Antwort abhängig...deren Wahrheitsgehalt wir nicht kennen.

    Hmm ....

    Der Rechtspfleger macht sich also protokollierte "Vorstellungen zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Bieters"?

  • Verhindern kann man solche Gebote nicht. Aber belegt einer bei uns nicht, merken wir uns das schon. Wenn das dann passiert, dann weisen wir die Gebote in der Regel als rechtsmißbräuchlich zurück.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Man kann sich das nur für die Zukunft merken (wir haben mal eine Liste bei Forderungsübertragungen geführt) und im nächsten Termin versuchen, da dann darauf zu reagieren, zB durch Nachfragen. Nur sind wir da natürlich von der Antwort abhängig...deren Wahrheitsgehalt wir nicht kennen.

    Hmm ....

    Der Rechtspfleger macht sich also protokollierte "Vorstellungen zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Bieters"?

    Warum denn nicht? Es ist ja immerhin anlassbezogen und nicht willkürlich.
    Wenn man den Interessenten dann darauf hinweist, dass man Gebote auch zurückweisen kann, die Akte der StA vorgelegt wird, im Fall der Wiederversteigerung zu einem geringeren Ergebnis Restschulden bleiben etc ist das doch durchaus legitim.
    Außerdem kann er ja dann auch erklären, was zur Zahlungsproblematik geführt hat.

    Und ganz klar kommt das ins Protokoll! :ironie:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Diese Überlegungen (aus #10) überlasse ich den Fachleuten. Deswegen geht jede Akte ohne Zahlung an die StA.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Diese Überlegungen (aus #10) überlasse ich den Fachleuten. Deswegen geht jede Akte ohne Zahlung an die StA.

    Abermals: Meine Rede (#9). Aber ein paar Überlegungen dazu, warum man die Akte überhaupt der Staatsanwaltschaft vorlegt, macht man sich damit dann halt doch.

  • Diese Überlegungen (aus #10) überlasse ich den Fachleuten. Deswegen geht jede Akte ohne Zahlung an die StA.

    Abermals: Meine Rede (#9). Aber ein paar Überlegungen dazu, warum man die Akte überhaupt der Staatsanwaltschaft vorlegt, macht man sich damit dann halt doch.

    Natürlich macht man sich Gedanken. Sonst würde man die Akte ja nicht versenden.
    Mein Gedanke dazu ist: Eine Zahlungsverpflichtung einzugehen und hierbei bereits zu wissen, dass man nicht zahlen kann und/oder will, KÖNNTE strafrechtlich relevant sein. Also ab zu den Fachleuten, an die StA.
    Mehr ist das bei mir nicht.

    Das Nachfragen in einem anderen Termin hat dann sogar noch den Vorteil, dass er das Geschehene erklären kann. Und dann sieht man halt weiter.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Diese Überlegungen (aus #10) überlasse ich den Fachleuten. Deswegen geht jede Akte ohne Zahlung an die StA.

    Lieber Araya,

    warum so spassfrei? Was kam denn bislang bei den Vorlagen an die StA heraus?
    Aktuell BGH v. 22.2.2019 - V 244/17 Rz. 28 "nur" Zivilsenat, sieht auch keine Strafbarkeit.
    Auch nach nochmaligen Lesen der obigen Beiträge halte ich es für nicht verwerflich,
    das Gebot nicht zu bezahlen. Durch die äußerst klugen Regelungen, s. nur § 118 ZVG,
    § 94 ZVG sind die Beteiligten geschützt.
    Außerdem muß das Bargebot nicht immer in voller Höhe bezahlt werden, denn wiederum
    elegant gelöst, der Meistbietende kann das Gebot abtreten, er kann die außergerichtliche
    Befriedigung annehmen oder mit den Gläubigern Liegenlassensvereinbarungen treffen.

    Richtig sind allerdings die Überlegungen des BGH, dass der Bieter der nicht leisten will, den
    Bieterwettstreit unterminiert. Der dolose Bieter kann Phantasiegebote abgeben, in der
    Gewissheit diese nicht zahlen zu wollen.

    Ich kann nur von meinen Erfahrungen sprechen: Ein Bieter, der eine 94-er Verwaltung
    kassiert hat, ist hinreichend überzeugt, das Bargebot künftig doch lieber zu erbringen.


  • Auch nach nochmaligen Lesen der obigen Beiträge halte ich es für nicht verwerflich,
    das Gebot nicht zu bezahlen. Durch die äußerst klugen Regelungen, s. nur § 118 ZVG,
    § 94 ZVG sind die Beteiligten geschützt.

    Wäre eine solche Handlungsweise nicht verwerflich, bräuchte es wohl keine Regelungen zum Schutz der Beteiligten.

    Zitat


    Außerdem muß das Bargebot nicht immer in voller Höhe bezahlt werden, denn wiederum
    elegant gelöst,

    der Meistbietende kann das Gebot abtreten, ...

    Das das Bargebot in diesem Fall nicht erbracht werden müßte, wäre mir neu.

    Zitat


    er kann die außergerichtliche Befriedigung annehmen ...

    Und zahlt dann außerhalb des gerichtlichen Verteilungsverfahrens an die Berechtigten.

    Zitat


    oder mit den Gläubigern Liegenlassensvereinbarungen treffen.

    Durch solche Vereinbarungen werden an sich erlöschende Rechte zu bestehenbleibenden umfunktioniert. Die Weitergeltung der Belastung gegen den Ersteher stellt nichts anderes dar als eine andere Art der Bezahlung.

    Zitat


    Richtig sind allerdings die Überlegungen des BGH, dass der Bieter der nicht leisten will, den
    Bieterwettstreit unterminiert. Der dolose Bieter kann Phantasiegebote abgeben, in der
    Gewissheit diese nicht zahlen zu wollen.

    Und das soll nicht verwerflich sein?

    Zitat


    Ich kann nur von meinen Erfahrungen sprechen: Ein Bieter, der eine 94-er Verwaltung
    kassiert hat, ist hinreichend überzeugt, das Bargebot künftig doch lieber zu erbringen.

    Die tut nur dem Ersteher weh, der es darauf anlegt, die Nutzungen des Objekts zwischen Zuschlag an ihn und Wiederversteigerung einzustreichen.
    Abgesehen davon hat der unerkannte Bietbetrüger zwischen Zuschlag und Verteilung viel Zeit, Tatsachen zu schaffen.

  • Das ist nicht spaßfrei...bzw ist eine Versteigerung eben kein Spaß (zumindest für die Beteiligten). :D

    Keine Ahnung, was bisher herausgekommen ist.
    Zumindest hat sich aber noch kein Staatsanwalt gemeldet und gesagt, die Übersendungen zukünftig zu unterlassen oder hat die Akte mit einer deutlichem Bemerkung zurückgegeben.

    Doch, eines ist herausgekommen: Die (Möchtegern!)Profis, die davon betroffen waren, wurde schon lange nicht mehr gesichtet!!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    ... warum so spassfrei?

    Vielleicht, weil Rechtspfleger als Landesbeamte verpflichtet sind, Straftaten oder Verdachtsmomente für Straftaten zur Anzeige zu bringen?

    Wenn man auf den im Termin anwesenden Gläubigervertreter als Täuschungssubjekt - und nicht den Versteigerungsrechtspfleger, der ja laut BGH kein sachgedankliches Mitbewusstsein haben soll - abstellt, ist der Betrugstatbestand erfüllt.

    Zitat

    Durch die äußerst klugen Regelungen, s. nur § 118 ZVG, § 94 ZVG sind die Beteiligten geschützt.

    Sicher. Trotzdem liegt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung (= Nichtverhinderung der Zuschlagserteilung) des Gläubigervertreters vor, die unmittelbar zu einer Vermögenseinbuße (= Verlust des Pfandrechts) beim Gläubiger führt. Diese Vermögenseinbuße ist auch stoffgleich mit dem Vermögensvorteil des zahlungsunwilligen Erstehers, der ein pfandrechtsfreies Grundstück erlangt.

    Dass die Vermögenseinbuße später eventuell ganz oder teilweise kompensiert wird, schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus.

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