Vor einigen Jahren wurde im Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen einer Niedersächsischen Behörde eine Zwangshypothek für A und B in GbR eingetragen.
Bei der Gläubigerin handelt es sich wohl um (einen) öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(e).
Die niedersächsischen ÖbVInG rechnen wohl durch Leistungsbescheid ab, der nach dem NVwVG durch die Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird.
Jetzt soll die Hypothek aufgrund Löschungsbewilligung der Vollstreckungsbehörde gelöscht werden.
Ist das wegen § 5 NVwVG (oder evtl § 7 NVwVG?) in Ordnung, müssen also nicht die Gläubiger selbst die Löschung bewilligen?
Ich komme zwar an den Gesetzestext des NVwVG ran, aber an keine Kommentierung.
Hat vielleicht ein Kollege aus Niedersachsen Erfahrungen mit so etwas und kann mir auf die Sprünge helfen?