Löschung Zwangshypothek

  • Vor einigen Jahren wurde im Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen einer Niedersächsischen Behörde eine Zwangshypothek für A und B in GbR eingetragen.
    Bei der Gläubigerin handelt es sich wohl um (einen) öffentlich bestellte(n) Vermessungsingenieur(e).
    Die niedersächsischen ÖbVInG rechnen wohl durch Leistungsbescheid ab, der nach dem NVwVG durch die Vollstreckungsbehörde vollstreckt wird.

    Jetzt soll die Hypothek aufgrund Löschungsbewilligung der Vollstreckungsbehörde gelöscht werden.
    Ist das wegen § 5 NVwVG (oder evtl § 7 NVwVG?) in Ordnung, müssen also nicht die Gläubiger selbst die Löschung bewilligen?

    Ich komme zwar an den Gesetzestext des NVwVG ran, aber an keine Kommentierung.

    Hat vielleicht ein Kollege aus Niedersachsen Erfahrungen mit so etwas und kann mir auf die Sprünge helfen?

  • Lt. dem Kommentar "Praxis der Kommunalverwaltung" Niedersachsen zu § 5 NVwVG ist im Einzelfall die stillschweigende Beauftragung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollstreckungsgläubiger anzunehmen, sofern sich die Geschäftserledigung als laufendes Abwicklungsgeschäft oder im Bereich des Vollstreckungsüblichen verhält.

    Nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO (Beitreibung und Einziehung von Geldforderungen) Nr. 10.4.3 ist die Vollstreckungsbehörde zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit nur befugt, soweit ... die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z.B. die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Zahlung der Forderung).

    Wenn sie nach Innen dazu befugt ist, dann würde ich davon ausgehen, dass sie zu der Geschäftserledigung "Löschungsbewilligung" als laufendes Abwicklungsgeschäft auch stillschweigend beauftragt ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Danke, das hilft mir schon mal weiter.
    Da die Lö-Bew. gesiegelt ist, ist davon auszugehen, dass die entsprechende Stelle die Erklärung abgeben durfte.
    War wegen des "privaten" Gläubigers irritiert.

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