Sicherungshypotheken aufgrund Vermögensarrest

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte dringend mal eure Hilfe:

    Ich habe ein Eintragungsersuchen der StA gem. § 111f StPO, §§§ 928, 932 ZPO vorliegen und soll nun in Vollziehung des Vermögensarrest Sicherungshypothek sowie die Veräußerungsbeschränkung eintragen.
    Soweit so gut - was mich jetzt allerdings sehr verwirrt: Die StA beantragt nun, dass 2 Sicherungshypotheken an ein und dem selben Flst. eingetragen werden sollen aus dem gleichen Beschluss (im Beschluss wurde unter a) Vermögensarrest i.H.v. xxx angeordnet und unter b) ebenfalls Vermögensarrest i.H.v. yyyy) .

    Ist es überhaupt möglich, dass in einem Beschluss gegen den Schuldner mehrfach ein Vermögensarrest angeordnet wird?
    Und ist es möglich, dass aus einem Beschluss an einem Flst. mehrere Sicherungshypotheken eingetragen werden können? :confused::gruebel:


    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe! :)

  • Leider ergibt sich aus dem Beschluss diesbzgl. nicht wirklich viel. Bei dem unter a) angeordneten Vermögensarrest ist der Tatbestand der Straftat angegeben; bei dem Vermögensarrest unter b) ist kein Tatvorwurf benannt.

  • ..
    Ich habe ein Eintragungsersuchen der StA gem. § 111f StPO, §§§ 928, 932 ZPO vorliegen und soll nun in Vollziehung des Vermögensarrest Sicherungshypothek sowie die Veräußerungsbeschränkung eintragen. ... Die StA beantragt nun, dass 2 Sicherungshypotheken an ein und dem selben Flst. eingetragen werden sollen aus dem gleichen Beschluss (im Beschluss wurde unter a) Vermögensarrest i.H.v. xxx angeordnet und unter b) ebenfalls Vermögensarrest i.H.v. yyyy) ...

    Ist denn zu jeder Teilforderung eine eigene Lösungssumme (§§ 932, 923 ZPO) angegeben ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • @ Cara: Ist nur ein Schuldner im Vermögensarrest angegeben?

    Normalerweise beantragt die StA aufgrund eines Arrests, der sich nur gegen eine Person richtet auch nur die Eintragung einer Arresthypothek nebst Veräußerungsverbot. Alles andere ist im Hinblick auf ein späteres Zwangsversteigerungsverfahren nicht unbedingt zweckmäßig.

    Häufig sind die Arreste aber gegen Gesamtschuldner angeordnet.
    Hinsichtlich des Antrags der dir vorliegt: Handelt es sich um die Belastung eines Anteils (z. Bsp. 1/2) oder ist der Schuldner Alleineigentümer des gesamten Objekts?

  • Eddie Macken: Den Kollegen von der StA haben ich sofort angerufen nachdem mir Sache vorgelegt wurde, allerdings war dies leider auch nicht sehr weiterführend... Deswegen auch meine Anfrage an die Forum-Gemeinschaft :)
    Ja, es wurde auch ersucht, dass Veräußerungsverbot einzutragen.


    Prinz: Es ist im Beschluss unter a) der Vermögensarrest i.H.v. xxx angeordnet und unter b) der Vermögensarrest i.H.v. yyy angeordnet. Ersucht wird dann
    1. Sicherungshypothek für Höchstbetrag von aaa und 2. Sicherungshypothek für Höchstbetrag von bbb. Also ich würde das dann schon als eigene Lösungssumme ansehen.

    @cadi: Ja, im Vermögensarrest ist nur ein Schuldner angegeben, dieser wurde auch unter beiden Vermögensarresten nochmals ausdrücklich benannt. Gesamtschuldner gibt es also nicht. Der Schuldner ist Alleineigentümer des Objekts.


    Ich müsste dann also folglich ja diese beiden Sicherungshypotheken im Gleichrang eintragen?

  • Schade, dass der Kollege von der StA nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen konnte / wollte.
    Ich würde die beiden Hypotheken gleichrangig eintragen.
    Das Ersuchen ist m. E. nicht näher zu prüfen, wenn Du alle erforderlichen Angaben hast.

  • Ich vermute, dass der Umstand, dass zwei Arresthypotheken eingetragen werden sollen, auf § 111i StPO beruht.

    Nach der Gesetzesbegründung in der BT- Drs. 18/11640 Seite 85 erlischt das Sicherungsrecht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in allen Fällen, in denen durch die Tat (oder die Taten), wegen der der Vermögensarrest angeordnet wurde, mindestens einem individuellen Verletzten ein Anspruch auf Wertersatz aus der Tat erwachsen ist.

    Die Begründung führt weiter aus (Hervorhebung durch mich):

    „Zum Erlöschen des Sicherungsrechts kommt es unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren auf Grund eines Eigenantrags des Betroffenen oder auf Grund eines Fremdantrags der Staatsanwaltschaft, eines Verletzten oder eines sonstigen Gläubigers des Betroffenen eröffnet wird.

    Dem bisherigen Regelungsvorschlag entsprechend erlischt das Sicherungsrecht damit nicht, wenn der Vermögensarrest ausschließlich wegen Taten angeordnet wurde, aus denen der Betroffene etwas zum Nachteil der Allgemeinheit erlangt hat.“

    Also dürfte vorliegend sowohl eine Tat vorliegen, durch die einem Verletzten ein Anspruch auf Wertersatz erwachsen ist, als auch eine solche, aus denen der Betroffene etwas zum Nachteil der Allgemeinheit erlangt hat.

    Ich sehe auch kein Problem darin, zwei untereinander gleichrangige Arresthypotheken mit der jeweiligen Lösungssumme einzutragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo, ich bin gerade verunsichert, so oft habe ich dass nicht.

    Ich habe das Ersuchen der STA auf Eintragung eines Vermögensarrestes (Sicherungshypothek, Höchstsumme und Veräußerungsverbot gemäß 136 BGB) vorliegen.

    Den Arrestbefehl selbst habe ich nicht.

    Ist dieser auch vorzulegen? Oder entfällt dies, wie bei der Eintragung von Sicherungshypotheken auf Grund des Ersuchens? Jedoch müsste dann bestätigt werden, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen?

    Die Vollziehungsfrist ist nicht zu prüfen, da auf § 929 ZPO nicht verwiesen wird.

  • Die Staatsanwaltschaft ist befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen (§ 111k StPO; vgl. OLG München, Beschl. v. 22.12.2017, 34 Wx 432/17; wobei das Wort "Ersuchen", wie in § 111 f Abs. a.F., jetzt im Gesetzestext nicht mehr auftaucht). Wie bisher bedarf es keiner Bestätigung, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Norm gibt das Erfordernis unmittelbar nicht her und es wird auch nicht auf § 322 AO verwiesen. Der Arrestbefehl ist dem Ersuchen nicht beizufügen. Wo doch, erfolgt das nur gewohnheitsmäßig und mit der Folge, dass man ins Grübeln kommt, wenn er fehlt.

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