Sozialleistungen ehemals selbstständiger Schuldner Unterhalt

  • Ich habe folgendes Verfahren auf dem Tisch:

    Schuldner war selbstständig tätig. Es wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Tätigkeit eingestellt. Der Schuldner hat Sozialleistungen beantragt, da er momentan keinen Job findet.

    Natürlich sind diverse Gegenstände und noch offene Forderungen die der Insolvenzverwalter zur Masse zieht. Derzeit sind durch Verwertungsmaßnahmen ca. 7.000,00 € eingenommen worden.

    Das Jobcenter hat für den Schuldner und seine Familie ein Schonvermögen in Höhe von ca. 5.000,00 € errechnet.

    Nunmehr erhält der Schuldner keine Leistungen, da das Jobcenter die Massegegenstände als Vermögenswerte des Schuldners ansieht und diese das Schonvermögen um 2.000,00 € übersteigen.

    Muss nun die Insolvenzmasse dem Schuldner Unterhalt gewähren?

  • Über Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse entscheidet nach § 100 InsO die Gläubigerversammlung oder der Insolvenzverwalter.

    Abgesehen davon sollte der Schuldner sich vielleicht mit der Frage auseinandersetzen - oder beim Sozialgericht darüber nachdenken lassen - ob dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Vermögen einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist.

  • Nein.

    Die Gewährung von Unterhalt steht vor der Gläubigerversammlung im Ermessen des IV. Die Gläubigerversammlung kann Unterhalt beschließen, muss es aber nicht.

    Woher soll der auch bezahlt werden? Bei 7.000 EUR Masse, der Schuldner arbeitet ja nicht mit dem Zeug, deshalb kein § 811 ZPO, haben wir 552 EUR GK, 2.800 EUR Regelvergütung, 420 EUR Auslagen, 611,80 Mehrwertsteuer = 4.383,80 EUR Verfahrenskosten, Zustellauslagen mal außen vor.

    Ob das vom Jobcenter so richtig bestimmt ist, wäre noch zu prüfen. Mit Entscheidung des BSG vom 12.06.2013 B 14 AS 73/12 R hat dieses bestimmt, dass die Obliegenheiten nach § 295 InsO (hier Erbschaft) entsprechend zu berücksichtigen sind.Im Falle der Insolvenz mit einem Verfügungsverbot dürfte der Schuldner nicht schlechter gestellt sein als in der WVP.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Ob das vom Jobcenter so richtig bestimmt ist, wäre noch zu prüfen. Mit Entscheidung des BSG vom 12.06.2013 B 14 AS 73/12 R hat dieses bestimmt, dass die Obliegenheiten nach § 295 InsO (hier Erbschaft) entsprechend zu berücksichtigen sind.

    Die Entscheidung ist sehr interessant. Vielen Dank.

    Womöglich liegt das Jobcenter also nicht ganz richtig. Jedoch zahlt dann im Endeffekt der Steuerzahler die privaten Schulden des Insolvenzschuldners.

    Einer Unterhaltsgewährung aus der Masse wird weder der Insolvenzverwalter noch die Gläubigerversammlung zustimmen.

    Falls das Jobcenter weiterhin auf eine Anrechnung des Vermögens besteht, hat der Schuldner keinerlei Einnahmen. Dies kann doch auch nicht sein.

  • Vermögen, das dem Insolvenzbeschlag unterliegt, dürfte gem. § 12 Abs. 1 SGB II für den Schuldner nicht verwertbar sein.

    Es könnte für den Schuldner vermutlich hilfreich sein, wenn er eine Bestätigung vom Insolvenzverwalter über den bestehenden Insolvenzbeschlag dieser Vermögenswerte hätte, damit er seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Jobcenters nachvollziehbar begründen kann.


  • Jedoch zahlt dann im Endeffekt der Steuerzahler die privaten Schulden des Insolvenzschuldners.

    Da kann ich dir nicht folgen.
    Das Jobcenter würde doch "nur" Leistungen im Sinne von Hartz4 erbringen, oder nicht???
    Damit sichert es das Existenzminimum beim Insolvenzschuldner, wie bei jedem anderen Anspruchsberechtigten auch.
    Wo zahlt da der Steuerzahler auf die privaten Schulden?
    Soll das darauf hinauslaufen, dass niemand der Sozialleistungen bezieht, das Insolvenzverfahren bestreiten sollte?

  • Bei mir nicht.:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Jedoch zahlt dann im Endeffekt der Steuerzahler die privaten Schulden des Insolvenzschuldners.

    Da kann ich dir nicht folgen.
    Das Jobcenter würde doch "nur" Leistungen im Sinne von Hartz4 erbringen, oder nicht???
    Damit sichert es das Existenzminimum beim Insolvenzschuldner, wie bei jedem anderen Anspruchsberechtigten auch.
    Wo zahlt da der Steuerzahler auf die privaten Schulden?
    Soll das darauf hinauslaufen, dass niemand der Sozialleistungen bezieht, das Insolvenzverfahren bestreiten sollte?

    Die Mittel für die Sozialleistung kommt ja aus Steuergeldern. Die Vermögenswerte des Schuldners die in die Insolvenzmasse fallen würden die Gewährung der Sozialleistung ausschließen, da sie über dem Schonvermögen liegen. Da diese Beträge jetzt jedoch Masse sind, stehen sie den Gläubigern zu und der Schuldner erhält Sozialleistungen.

  • Die Mittel für die Sozialleistung kommt ja aus Steuergeldern. Die Vermögenswerte des Schuldners die in die Insolvenzmasse fallen würden die Gewährung der Sozialleistung ausschließen, da sie über dem Schonvermögen liegen. Da diese Beträge jetzt jedoch Masse sind, stehen sie den Gläubigern zu und der Schuldner erhält Sozialleistungen.

    Ja und?

    Es werden jedes Jahr auch -zig Millionen aus Steuergeldern für die Verfahrenskostenstundung ausgegeben.

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