Ich bereite einen ENZ-Antrag für Österreich vor nach deutschem Erbrecht auf Grundlage einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen. Dort findet sich nur der Satz "Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich X"; X hat das Amt angenommen und wirkt an der ENZ-Antragstellung mit. Im Übrigen enthält die Verfügung noch zwei Barvermächtnisse und sonst nur die Erbeinsetzung zweier Nichten. In Österreich sind Konten und zwei Immobilien.
Mir ist bewusst, dass es in Österreich andere Themen und 2 OGH-Entscheidungen gibt, die aber noch nicht alles klären. Das soll nicht Ziel sein. Ich möchte aber, dass das österreichische Gericht die Funktion der Testamentsvollstreckung möglichst gut versteht.
Ich möchte dem Nachlassgericht nun Anregungen bieten, um die Anlagen zum ENZ sinnvoll auszufüllen:
Ziffer 10 Anlage IV: "Der Erbe ist durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt. Während der Dauer der Testamentsvollstreckung kann der Erbe nicht über die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände verfügen, § 2211 Abs. 1 BGB."
In Anlage VI Ziffern 4.1 bis 4.21 ankreuzen, nicht aber Ziffer 4.22.
Natürlich muss ich Anregungen nicht unterbreiten und sie sind gewiss nicht bindend; aber ich möchte dem Nachlassgericht ja helfen.
Das hätte ich nicht gedacht, dass die Aussagekraft der ENZ (wenn auch nicht zwingend rechtlich, wohl aber faktisch) davon abhängt, wie geschickt man Mini-Rechtsgutachten in diesen Anlagen unterbringt.
Hier wäre es ggf. sinnvoll, "Mustertexte" analog zu den "Muster-Eintragungsvermerken" im Grundbuch zu entwickeln. Interessant und spannend wird das ganze bei komplexen Kombinationen.
Für weitere, ggf. abweichende Anregungen wäre ich dankbar.
Danke und Gruß
Andydomingo