Teilabtretung/ Voreintragung/ Insolvenz

  • Mein Fall betrifft einige Threads hier im Forum teilweise, den Zusammenhang kann ich jedoch insgesamt noch nicht herstellen und wäre euch für eine Hilfe sehr dankbar.

    Und zwar geht es um folgende Konstelleation:

    1980: Eintragung der Briefgrundschuld zu Gunsten Bank A
    1990: Abtretungserklärung in Form des § 29 GBO der Bank A zu Gunsten des Eigentümers E (keine Grundbuchberichtigung beantragt)
    2000: Abtretungserklärung in Form des § 29 GBO des Eigentümers E zu Gunsten der Bank B (keine Grundbuchberichtigung beantragt)
    2015: Tod des Eigentümers E
    2016: Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens
    2017: Teilabtretungserklärung in Form des § 29 GBO der Bank B zu Gunsten der Bank C über einen Teilbetrag
    2018: Eingang des Berichtigungsantrags der Bank C zur Eintragung der Bank C für den abgetretenen Teilbetrag unter Vorlage des Briefes

    Meine Überlegungen:
    Da in keiner der Abtretungserklärungen der Brief erwähnt wurde, dieser nun aber durch die Bank C vorgelegt wird, dürfte gemäß § 1117 Abs. 3 BGB alles in Ordnung sein.
    Da im Jahr 2000 der Eigentümer E voll verfügungsbefugt war, ist von einer Wirksamkeit der damaligen Abtretungserklärung auszugehen.

    Kann ich denn jetzt nur die Grundbuchberichtigung bezüglich der Teilabtretung vollziehen? Dies hätte ja zur Folge, dass wegen des nicht abgetretenen Rests weiterhin die Bank A im Grundbuch eingetragen wäre. Da ja ein Briefrecht vorliegt und die Abtretungen außerhalb des Grundbuchs erfolgten, mithin die Eintragung nur deklaratorischen Charakter hat, tendiere ich dazu, so vorzugehen. Ist das richtig?

    Und dann nochmal eine ganz andere (wohl etwas blöde...) Frage: Die Bank C beantragt die Erteilung von je 2 beglaubigten Abschriften aller o. g. Abtretungserklärungen, da diese zur Umschreibung des Titels benötigt werden. Ist das GBA dafür überhaupt zuständig? Ich würde ja eher mir für die Akte eine begl. Kopie fertigen, die Originale zurückschicken und die Bank C an einen Notar zur Herstellung der begl. Abschriften verwiesen, oder?

  • würde ich genauso machen. Die Abtretungen dürften wirksam sein. Das A noch im Grundbuch steht ist unschädlich. Einen Berichtigungszwang gibt es nur bzgl. des Eigentümers.

    Ich würde auch dazu tendieren die Originale der Abtretungserklärungen zurückzusenden und begl. Abschriften für die Akte zurückzubehalten.

  • Vielen Dank für deine Meinung!
    Wer bekommt denn dann die Eintragungsnachrichten? Nur A und C oder auch die Zwischengläubiger?

    Irgendwie hab ich den Eindruck, dass hier noch Probleme sind, die ich noch nicht erkannt habe...:gruebel:

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