Rückgabe Bietsicherheit § 74a ZVG

  • Hallo, zahlt ihr bei Zuschlagsversagung nach § 74a ZVG die Bietsicherheit sofort zurück oder wird die Rechtskraft des Versagungsbeschlusses abgewartet?
    Nach Stöber Rz 6.2 zu § 74a ist ja auch ein neuer Termin sofort anzusetzen, ohne die RK des Versagungsbeschlusses abzuwarten.
    Wie verfahrt ihr mit der Bietsicherheit bei § 85 a Abs. 1 ?
    Danke.

  • Theoretisch könnte Beschwerde eingelegt werden, die theoretisch zur Zuschlagserteilung führen könnte (zB wenn man die Grenzen falsch berechnet hat). Deswegen bleibt die Sicherheit da bzw kann man beim Gläubiger nachfragen, ob sie gleich erstattet werden kann.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich zahle die Bietsicherheit sofort zurück. Selbst wenn der Beschluss aufgehoben wird, muss ich doch einen neuen Termin machen. Ich behalte die Kohle nur nach Zuschlag oder auf ausdrücklichen Wunsch des Einzahlers.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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