Hallo, zahlt ihr bei Zuschlagsversagung nach § 74a ZVG die Bietsicherheit sofort zurück oder wird die Rechtskraft des Versagungsbeschlusses abgewartet?
Nach Stöber Rz 6.2 zu § 74a ist ja auch ein neuer Termin sofort anzusetzen, ohne die RK des Versagungsbeschlusses abzuwarten.
Wie verfahrt ihr mit der Bietsicherheit bei § 85 a Abs. 1 ?
Danke.
Rückgabe Bietsicherheit § 74a ZVG
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Theoretisch könnte Beschwerde eingelegt werden, die theoretisch zur Zuschlagserteilung führen könnte (zB wenn man die Grenzen falsch berechnet hat). Deswegen bleibt die Sicherheit da bzw kann man beim Gläubiger nachfragen, ob sie gleich erstattet werden kann.
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Ich zahle die Bietsicherheit sofort zurück. Selbst wenn der Beschluss aufgehoben wird, muss ich doch einen neuen Termin machen. Ich behalte die Kohle nur nach Zuschlag oder auf ausdrücklichen Wunsch des Einzahlers.
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Wenn der Versagungsbeschluss nach § 74a ZVG vom Beschwerdegericht aufgehoben wird, müsste dieses sodann den Zuschlag an den Meistbietenden erteilen.
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