Hallo,
ich habe erstmals einen (gesiegelten) Antrag der StA auf Eintragung einer Zwangshypothek vorliegen. Beigefügt ist die Ausfertigung eines rechtskräftigen Strafurteils, in dem ein Geldbetrag von xxx € gemäß §§ 73a Abs.1, 73c
S. 1, 73d S. 2 StGB eingezogen wurde.
Ich habe bisher Folgendes dazu gefunden:
Nach § 75 StGB geht der Anspruch mit Rechtskraft auf den Staat über und zwar nach § 60 StVollstrO auf das Land dessen Gericht erstinstanzlich entschieden hat.
Die Vollstreckung richtet sich gemäß § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 459, 459a und 459c Abs. 1 und 2 StPO nach dem JBeitrG (=> §§ 1 Abs. 1 Nr. 2a, 6 Abs. 1, 7 JBeitrG, §§ 866, 867 ZPO).
Titel und Antrag sind m. e. so ok, aber:
- Ein Gläubiger ist weder im Urteil, noch im Antrag genannt. Da das erstinstanzliche Urteil vom LG Hamburg ist, muss ich wegen § 60 StVollstO als Gläubiger die Freie und Hansestadt Hamburg eintragen, oder?
- Belastet werden soll ein ErbbauR; zur Belastung ist Eigentümer-Zustimmung erforderlich. Der Antrag der StA ist meines Erachtens kein Ersuchen (ersetzt ja auch nicht den Titel), sodass die Entscheidung des KG Berlin vom
27.02.2018, 1 W 35/18 m. E. hier nicht passt, ich die Zustimmung also anfordern muss, oder?