Verbraucherinsolvenz und Planverfahren

  • Hallo,
    ich wüsse gern,wie ihr nach Prüfung der Schlussrechnung (kein Verzichtdarauf m Plan) bei Verfahren mit Insolvenzplan nach Insolvenzeröffnung weiter verfahrt - Vergütung und GK sind festgesetzt, jetzt noch Schlusstermin? mit welchen TOP? Nur Abnahme Schlussrechnung? (keine Bestimmung dazu im Plan getroffen) - wie wird nach Aufhebung durch den Richter über den RSB-Antrag entschieden? Hat jemand das schonmal alles durchexerziert?

    Für eure Hilfe schonma DANKE!

  • bezüglich der Schlussterminserfordernis bin ich jetzt fündig geworden, nach Hamburger Kommentar, § 258 InsO Rn. 8: kein Verzicht im Plan, also Termin.- bei der Formulierung der TOP bin ich aber weiter unsicher.... gibts keinen Rpfl. der das Verfahren schon durch hat? Bin noch neu in er InsO, habe sehr auf die erfahrenen Kollegen im Forum gehofft!

  • Wir hatten das auch schon. Wie Du schon selbst erkannt hast, brauchst Du nur eine besondere Gläubigerversammlung mit dem TOP Erörterung der Schlussrechnung, denn alle übrigen Punkte, die Du sonst im Schlusstermin hast haben sich durch den Plan erledigt. Da kann man natürlich auch überlegen, ob man diese Versammlung schriftlich macht. Das Verfahren kannst Du dann nach dem Termin aufheben - wenn der Plan schon rechtskräftig bestätigt ist und die sonstigen Voraussetzung des § 258 InsO vorliegen.;)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • es gibt keinen Schlusstermin mehr; das Verfahren ist nach Rechtskraft der Planbestätigung aufzuheben. Das einzige, was übrig bleibt, ist eine gerichtliche Prüfung der Schlussrechnung im Interesse des Schuldners, der ja "planentschuldet" wird. (anders noch, sofern Planüberwachung angesagt ist; für dessen Abrechnung ist jedoch nach § 18 I Nr. 2 RpflG der Richter zuständig, da § 261 InsO dort umfasst ist). Eine GLV ist nicht mehr einzuberufen (ejal wat in kommentaren steht).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gibt es denn schon einen Beschluss nach § 7 RPflG, dass Du für die Prüfung der Schlussrechnung und den "Termin" zuständig bist?

    Außerdem solltest Du dem Insolvenzverwalter eine klare Ansage erteilen, dass Du einen Insolvenzplan ohne Verzicht auf die Schlussrechnung nicht mehr sehen möchtest.

  • danke für eure Antworten - ich denke jetzt werde ich noch einen Termin zur Abnahme der Schlussrechnung machen und dann alles dem Richter zur Aufhebung vorlegen. Damit bin ich zumindest auf der sicheren Seite.

    Sorry, in dieser Pauschalität m.E. grundfalsch. Oki, in Kommentaren ist stets sehr viel Meinung unterwegs, aber nicht immer Wissen. Letzeres hab auch ich leider nicht gepachtet :D, auch wenn ich selber einige Planverfahren gehabt habe, bei sehr vielen Planverfahren als Co dabei war und heute auch noch z. T. bin (trotz Änderung der funktionellen Zuständigkeit, aber das ist eine andere Geschichte.....). Ich falte das mal strukturell auf und stell Dir erstmal vor, Du hättest das Planverfahren (so wie früher) selbst bearbeitet.

    1. Plan ist rechskräftig bestätigt

    -> § 258 I : Aufhebung des Planverfahrens wenn der Plan nichts anders vorsieht
    -> § 258 II : vor Aufhebung sind unstreitige Masseverbindlichkeiten zu berichtigen für streitige oder nicht föllige Sierheit zu leisten (ggfls. aber auch Finanzplan zu deren Erfüllung) oder § 264 I 1, 2. Alt. (dürfte alles nur bei Unternehmensinsolvenzen relevant werdden

    Fazit: Gerichtskosten müssen gedeckt werden, Vergütung festgesetzt sein und die Anzeige des Verwalters der Begleichung (zu alternativen s.o.) der Masseverbindlichkeiten da sein => dann ist aufzuheben A.: der Plan sieht etwas anderes vor (geht, hab ich aber bisher nur in ein oder zwei abgespaten Fällen erlebt, aber da war der "Schlussrechnungsprüfungsverzicht erklärt).

    Grundsätzlich ist das Verfahren aufzuheben. Der Schuldner hat einen Anspruch auf Aufhebung !
    Nach Verfahrensaufhebung finden Gläubigerversammlungen nicht mehr statt (denkbare Ausnahme: Nachtragsverteilung und es ergibt sich in deren Rahmen eine besonders bedeutsame Rechtshandlung, da ließe sich vlt. ! drüber nachdenken, aber das ist nur mal so reingesprenkelt......).
    Wenn der Plan keine Sonderregelungen trifft, hat die Gläubigergemeinschaft mit Planannahme der Planabwicklung zugestimmt und damit den Regelablauf des Verfahrens entsprechend des Plans modifiziert.

    Da ist normalerweis nix mehr mit Schlusstermin. Hiervon ist zu trennen die Prüfung der Schlussrechnung. Von dieser hängt die Aufhebung des Verfahrens jedoch nicht ab.

    2. Richterzuständigkeit und Rechtspflegerverhalten

    Einzig nach der Planbestätigung bleibt die Vergütungsfestsetzung; die Voraussetzungen der Aufhebung hat der Richter in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Die Akte ist dem Richter nicht zu entziehen, nur weil der Rechtspfleger aufgrund irgendwelcher Kommentarmeinungen zu dem Ergebnis kommt, er müsse noch eine abschließende Gläubigerversammlung durchzufühen (anders: wenn der Plan das vorsehen würde, was ich aber bis heute nicht erlebt habe). Die Bemerkung ist jetzt nicht böse gemeint, ganz im Gegenteil !
    Der Richter hat nach Aufhebung die Akte wieder dem Rechtspfleger zuzuschreiben; dieser prüft sodann, ob er noch etwas zu veranlassen hat, wie z.B. die Prüfung der "Schlussrechnung".

    3. Schlussbemerkung
    Nun sind auch Pläne denkbar, die eine Aufhebung auch erst nach Quotenausfolgung vorsehen; dann ließe sich überlegen, wer die Ausschüttug und die Rechnungslegung zu prüfen hat. Ich kann nicht alle Planfälle hier darstellen, aber ein Blick in den Plan in Deinem Verfahren sollte Aufklärung schaffen. (bei unserem Gericht reden wir alle miteeinander und arbeiten Hand in Hand, dafür kann ich nur werben...)
    greez Def

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