Auszahlung des Kindergeldes an das volljährige Kind

  • Ich habe folgenden Fall. Die volljährige Tochter erscheint beim Familiengericht und
    und beantragt die Auszahlung des Kindergeldes an sich.
    Kindergeldberechtigte ist die Mutter. Die Tochter lebt beim Stiefvater
    De Mutter zahlt der Tochter das Kindergeld nicht aus und unterstütz sie
    finanziell und naturell nicht.
    Da der Kindergeldberechtigte feststeht, könnte die Tochter m.M nach klagen
    auf Herausgabe des Kindergeldes. Ist dann nicht das Zivilgericht zuständig ?

  • Wäre das nicht ein Fall für einen Abzweigungsantrag? Das Kind lebt zwar nicht in einer eigenen Wohnung, aber auch nicht bei einem unterhaltspflichtigen Elternteil.

  • Wäre das nicht ein Fall für einen Abzweigungsantrag? Das Kind lebt zwar nicht in einer eigenen Wohnung, aber auch nicht bei einem unterhaltspflichtigen Elternteil.

    Würde ich auch so sehen.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das Familiengericht muss nach Anhörung der Sorgeberechtigten den Kindergeldbezugsberechtigen bestimmen (§ 231 II, 1 FamFG).
    Das kann nur ein Elternteil sein und nicht das Kind selbst.

    Danach kann die Kindergeldkasse den Antrag des Kindes auf Abzweigung sich selbst bearbeiten,
    sodass das Kindergeld dann direkt an das Kind ausgezahlt werden kann.

  • Das Familiengericht muss nach Anhörung der Sorgeberechtigten den Kindergeldbezugsberechtigen bestimmen (§ 231 II, 1 FamFG).
    Das kann nur ein Elternteil sein und nicht das Kind selbst.

    Danach kann die Kindergeldkasse den Antrag des Kindes auf Abzweigung sich selbst bearbeiten,
    sodass das Kindergeld dann direkt an das Kind ausgezahlt werden kann.

    Schritt 1 können wir uns im vorliegenden Fall aber sparen, da die KM bereits Kindergeldberechtigte ist. Das Familiengericht kann hier also nichts tun.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Das Familiengericht muss nach Anhörung der Sorgeberechtigten den Kindergeldbezugsberechtigen bestimmen (§ 231 II, 1 FamFG).
    Das kann nur ein Elternteil sein und nicht das Kind selbst.

    Danach kann die Kindergeldkasse den Antrag des Kindes auf Abzweigung sich selbst bearbeiten,
    sodass das Kindergeld dann direkt an das Kind ausgezahlt werden kann.

    Schritt 1 können wir uns im vorliegenden Fall aber sparen, da die KM bereits Kindergeldberechtigte ist. Das Familiengericht kann hier also nichts tun.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ein Mitarbeiter der Kindergeldkasse hat mir mal erklärt,
    dass die bisherige Bestimmung des Kindergeldberechtigten hinfällig wird,
    sobald das Kind aus dem Haushalt des Bezugsberechtigten auszieht.

    Deshalb doch wieder erst eine Bestimmung, dann die Abzweigung.

  • Ein Mitarbeiter der Kindergeldkasse hat mir mal erklärt,
    dass die bisherige Bestimmung des Kindergeldberechtigten hinfällig wird,
    sobald das Kind aus dem Haushalt des Bezugsberechtigten auszieht.

    Deshalb doch wieder erst eine Bestimmung, dann die Abzweigung.

    Das ist mir zu viel Sachverhaltsquetsche. Aus #1 ergibt sich nicht, seit wann das Kind beim Stiefvater lebt. Vielleicht ist nach dem Auszug bei der Mutter (oder umgekehrt) eine Bestimmung schon getroffen worden, vielleicht nicht. Ich lese da jedenfalls (bislang) nur: "Kindergeldberechtigte ist die Mutter." Selbst wenn nicht, wären zunächst vorrangig die Eltern berufen, untereinander einen Berechtigten zu bestimmen, und nicht das Familiengericht.

    BTW: Woraus ergibt sich das mit dem Hinfälligwerden?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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