Falsche Buchung im BV, richtiger Zerlegungsvermerk, Fortschreibung Abt. 3 Sp. 2

  • Liebe Forianer,

    eigetlich soll ich nur eine AV eintragen, aber:


    Im April wurde ein Zerleger gebucht. Der Vermerk ist richtig: BVNr. 2 gemäß FN zerlegt und unter 3 neu vorgetragen.

    IM BV wude aber die 2 gerötet und dann als laufende Nr. wieder die 2 eingetragen, bish. lfd. Nr. laut Eintrag die 3.

    Gleichzeitig wurde in Abt. 3 Sp. 2 der Belastungsgegenstand fortgeschrieben, also BV 2 gerötet, BV 3 eingetragen.


    Die Fehlbuchung im BV kann ich ALB-freundlich durch erneuten Vortrag beheben. Was ist aber jetzt theoretisch mit der Grundschuld passiert?
    (Theoretisch, weil diese nunmehr ohnehin gelöscht werden soll.)


    Macht ihr bei Fortschreibung des Belastungsgegenstande Vermerke? (an meiner alten Wirkungsstätte ja, hier nein)


    Viele Dank für eure Hilfe!

    Der Koala

  • Mit der Grundschuld ist gar nichts passiert, weil sich aus dem BV eindeutig ergibt, dass die neue BVNr. 2 zutreffenderweise nur BVNr. 3 sein kann, weil die davor stehende BVNr. 2 gerötet wurde und sich dies zudem aus dem Vermerk in den Spalten 5-6 ergibt.

    Ich habe in solchen Fällen stets die Spalte 2 in den Abt. II und III entsprechend ergänzt. Nach meiner Ansicht gehört sich das auch so, auch wenn es viele Kollegen offenbar nicht genauso halten. Wenn man in Spalte 2 nichts ergänzt, hat man später (ggf. nach Jahren) den Zirkus, erst wieder mühsam herausklamüsern zu müssen, woran die Rechte denn nun wirklich lasten. Im Übrigen kann man bei Grundstücks- oder Teilflächenabschreiben dann leicht das Betroffensein der betreffenden Rechte übersehen, weil etwa von BVNr. 5 eine Teilfläche ausgebucht werden soll, die Rechte, die inzwischen an BVNr. 5 lasten, aber nach den Eintragungen in Spalte 2 an einer früheren BVNr. lasten. Wenn es nur um eine einzige BVNr. geht, kann man das noch relativ leicht feststellen, weil der einzige Belastungsgegenstand gemäß Spalte 2 im BV gerötet ist, aber bei Gesamtrechten, die an mehreren oder vielen BVNrn. desselben Blattes lasten, wird das dann schon schwieriger. Und wenn dann die Grundakten und die Vorblätter - wie oft - nicht vernünftig geführt worden sind, ist das praktisch ein aussichtsloses Unterfangen.

    Wir haben diese Thematik auch schon oft im Forum erörtert. Hier prallen - wie üblich - das Interesse an einem "richtigen" Grundbuch und eine Nach-mir-die-Sintflut-Einstellung aufeinander.

  • Gut.

    Im Hinblick auf die Berichtigung von Spalte 2 sehe ich das genauso. Ich werde das auch weiterhin so handhaben.


    Ich war mir nur nicht sicher, ob ich mich in Grundbuchsachen auch auf den Standpunkt "offensichtliches Schreibversehen",und nichts anderes war das hier, berufen kann.


    Vielen Dank für den Post!

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