Zuständigkeit Kostenfestsetzung § 788 ZPO

  • Hallo zusammen,

    durch das Landgericht als Arrestgericht wurde ein Arrestbefehl und gleichzeitig Pfändungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen. Nun begehrt der Gläubiger hierfür Kostenfestetzung gem. § 788 ZPO beim AG (VV 3309 + Zustellkosten GVZ). Die letzte Vollstreckungshandung wäre doch hier im Bezirk des LG erfolgt, welches auch im konkreten Falle Vollstreckungsgericht ist (930 I 3 ZPO). Jetzt frage ich mich ob die Zuständigkeit des LG für eine Festsetzung nach § 788 ZPO gegeben sein kann, obwohl Vollstreckungsgericht ja eigentlich immer das AG ist.

    Gruß,
    CRPfl

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort:)

    Ok d.h. nur in diesen Fällen (von denen ja hier keiner vorliegt) kann also eine andere Zuständigkeit als die des AG als Vollstreckungsgericht begründet sein ?!

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