Hallo zusammen,
durch das Landgericht als Arrestgericht wurde ein Arrestbefehl und gleichzeitig Pfändungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen. Nun begehrt der Gläubiger hierfür Kostenfestetzung gem. § 788 ZPO beim AG (VV 3309 + Zustellkosten GVZ). Die letzte Vollstreckungshandung wäre doch hier im Bezirk des LG erfolgt, welches auch im konkreten Falle Vollstreckungsgericht ist (930 I 3 ZPO). Jetzt frage ich mich ob die Zuständigkeit des LG für eine Festsetzung nach § 788 ZPO gegeben sein kann, obwohl Vollstreckungsgericht ja eigentlich immer das AG ist.
Gruß,
CRPfl