Verfügung Nachlasspfleger GbR

  • Ich hab einen -zumindest aus meiner Sicht- komischen Fall.

    Ein Nachlasspfleger verkauft Grundstück. Bei Beurkundung handelt Herr XY als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter für die ... GbR. Die GbR handelt wiederum als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der ... Die Bestallungsurkunde und auch das Rubrum des Genehmigungsbeschlusses weist als Nachlasspfleger aus: "XY als Vertreter der ... GbR, vertr. durch d. vertr.berechtigten Gesellschafter". Die Nachlassakten liegen mir nicht vor (auswärtiges Gericht).

    Ich stelle mir die Frage, wer eigentlich Pfleger ist. Die GbR oder Herr XY. Noch mehr interessiert mich allerdings, wie man auch nur ansatzweise auf solche Ideen kommen kann.:(

    Bei wohlwollender Auslegung des Ganzen kann man -m.E. gerade noch vertretbar- zum Ergebnis kommen, dass Herr XY als natürliche Person bestellt ist. Anderenfalls hat man das Problem, dass die wirksame Vertretung der GbR nicht nachgewiesen werden kann. Ob man eine GbR -oder eine andere Gesellschaft- überhaupt zum Pfleger bestellen kann, bezweifel ich zumindest für die GbR stark. Die GbR kann ja z.B. auch keine WE-Verwalterin sein. Hab allerdings nix dazu gefunden.

    Ich tendiere allerdings zur Auslegung, dass Herr XY als natürliche Person bestellt ist. Schön ist das Ganze allerdings nicht.
    Was würdet ihr machen?

  • Aus den über §§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbaren Vorschriften des Vormundschaftsrechts ergibt sich, dass nur eine natürliche Person Pfleger sein kann (vgl. §§ 1779 Abs. 2, 1780, 1781, 1784, 1785, 1786 BGB). Deine Frage, wie man in der Bestallung und im Genehmigungsbeschluss (und auch im Pflegerbestellungsbeschluss?) derart hanebüchen formulieren konnte, ist daher durchaus berechtigt.

    Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass im vorliegenden Fall die GbR als Pfleger bestellt ist (wofür auch das ausdrückliche Auftreten der GbR als Nachlasspfleger spricht) und diese Bestellung unwirksam ist, weil eine GbR (oder eine andere - gleich welche - Gesellschaft oder juristische Person) nicht Pfleger sein kann. Soweit es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt, sind sie im Gesetz (für das Jugendamt) eigens geregelt und diese Ausnahmen kommen bei Nachlasspflegschaften von vorneherein nicht in Betracht.

    Damit gibt es keinen wirksam amtierenden Nachlasspfleger und selbst wenn es ihn gäbe (XY in persona), hätte sie in der Urkunde nicht als Nachlasspfleger gehandelt (dies hat ausdrücklich die GbR).

    Nächste Frage wäre dann, wie ein Notar einen solchen Blödsinn auch noch beurkunden kann.

  • Ich schließe mich Cromwell an, da Herr XY für die GbR handelt und daher nicht im eigenen Namen, geht das Ganze mit hoch wehenden Fahnen unter.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich würde mich als Neuling auch dem Anschließen. Wie du schon geschrieben hast "XY als Vertreter der", weist ja eindeutig auf die GbR als beabsichtigten Nachlasspfleger hin. Das nur natürliche Personen bestellt werden können, ist ja auch eindeutig (z. B. Firsching/Graf Rn. 4.621).

  • Ob nun die GbR oder XY persönlich als Nachlasspfleger bestellt wurde, dürfte sich einzig aus dem Beschluss ergeben. Die Bestallungsurkunde dürfte insoweit keine Wirkung haben.

    Fakt ist, dass die notarielle Urkunde unbrauchbar ist, da dort eindeutig die GbR als Nachlasspflegerin handelt.

    Es bliebe aber dabei, dass das Nachlassgericht entweder eine zulässige Nachlasspflegerbestellung vorzunehmen hat und/oder eine richtige Bestallungsurkunde auszustellen hätte.

  • Danke! Hab mir jetzt den Anordnungsbeschluss faxen lassen. Bestellt wurde tatsächlich die GbR!

    Bleibt nur noch die Frage, ob Zurückweisung oder Zwischenverfügung.

    Da ja letztlich nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vorliegt, wäre m.E. Zwischenverfügung angezeigt. Der Mangel könnte durch die Nachgenehmigung eines neu bestellten Pflegers geheilt werden. Die erteilte nachlassgerichtliche Genehmigung kann m.E. als Vorgenehmigung Verwendung finden. Der neue Pfleger müsste dann natürlich nochmals von dieser Gebrauch machen.

  • Eine GbR zum Nachlasspfleger zu bestellen, ist kein Ruhmesblatt.

    Hoffentlich kommt der Kollege (oder die Kollegin) jetzt nicht auch noch auf die Idee, die GbR als Nachlasspfleger zu entlassen und einen neuen Nachlasspfleger zu bestellen. Wer nie amtiert hat, weil seine Bestellung unwirksam war, kann nicht entlassen und braucht auch nicht entlassen zu werden.

    Der Nicht-Nachlasspfleger hat nicht als Partei kraft Amtes, sondern als Vertreter für die unbekannten Erben gehandelt, die aber nur durch den neu zu bestellenden Nachlasspfleger repräsentiert werden können. Eine Nachgenehmigung müsste demnach möglich sein, auch wenn der Nicht-Nachlasspfleger nicht den erst noch zu bestellenden Nachlassvertreter vertreten hat.

    Die Annahme einer Vorgenehmigung funktioniert aber nicht, weil das Handeln eines ganz bestimmten Nachlasspflegers (der GbR) genehmigt wurde und dieser nie amtiert hat. Man muss also das Handeln des neu zu bestellenden Nachlasspflegers erneut genehmigen. Genehmigungsgegenstand ist dann dessen Nachgenehmigung.

  • O.K. Wenn ich dich richtig verstehe, gehst auch du von einer Zwischenverfügung aus.

    Vermutlich werde ich eh nur entrüstete Reaktionen erhalten. Nach dem Motto “Sie sind der erste, der das beanstandet.“ Notfalls gehts halt ans OLG.

  • Ich würde ebenso von einer Zwischenverfügung ausgehen. Der Mangel ist behebbar.

    Du bist vermutlich sogar wirklich der Erste der das beanstandet oder der Kollege beim betreffenden NLG ignoriert einfach, dass nur natürliche Personen Pfleger werden können. Was m.E. noch schlimmer wäre, als wenn er es aus Unwissen täte.

  • O.K. Wenn ich dich richtig verstehe, gehst auch du von einer Zwischenverfügung aus.

    Vermutlich werde ich eh nur entrüstete Reaktionen erhalten. Nach dem Motto “Sie sind der erste, der das beanstandet.“ Notfalls gehts halt ans OLG.

    Meist entrüsten sich diejenigen, die selbst der Adressat zutreffender Entrüstung sein müssten. Der Unwissende bläht sich gemeinhin wie ein Frosch, während der Kenner der Materie schweigt und einfach entscheidet.

  • Ich würde ebenso von einer Zwischenverfügung ausgehen. Der Mangel ist behebbar.

    Du bist vermutlich sogar wirklich der Erste der das beanstandet oder der Kollege beim betreffenden NLG ignoriert einfach, dass nur natürliche Personen Pfleger werden können. Was m.E. noch schlimmer wäre, als wenn er es aus Unwissen täte.

    So oder so, wir haben es mittlerweile weit gebracht. Bislang war so etwas schlicht undenkbar.

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