Ich hab einen -zumindest aus meiner Sicht- komischen Fall.
Ein Nachlasspfleger verkauft Grundstück. Bei Beurkundung handelt Herr XY als einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter für die ... GbR. Die GbR handelt wiederum als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der ... Die Bestallungsurkunde und auch das Rubrum des Genehmigungsbeschlusses weist als Nachlasspfleger aus: "XY als Vertreter der ... GbR, vertr. durch d. vertr.berechtigten Gesellschafter". Die Nachlassakten liegen mir nicht vor (auswärtiges Gericht).
Ich stelle mir die Frage, wer eigentlich Pfleger ist. Die GbR oder Herr XY. Noch mehr interessiert mich allerdings, wie man auch nur ansatzweise auf solche Ideen kommen kann.:(
Bei wohlwollender Auslegung des Ganzen kann man -m.E. gerade noch vertretbar- zum Ergebnis kommen, dass Herr XY als natürliche Person bestellt ist. Anderenfalls hat man das Problem, dass die wirksame Vertretung der GbR nicht nachgewiesen werden kann. Ob man eine GbR -oder eine andere Gesellschaft- überhaupt zum Pfleger bestellen kann, bezweifel ich zumindest für die GbR stark. Die GbR kann ja z.B. auch keine WE-Verwalterin sein. Hab allerdings nix dazu gefunden.
Ich tendiere allerdings zur Auslegung, dass Herr XY als natürliche Person bestellt ist. Schön ist das Ganze allerdings nicht.
Was würdet ihr machen?