Anrechnung gem. § 15a Abs. 2 RVG

  • Hallo zusammen,

    hab in dieser Sache irgendwie einen Knoten im Kopf, wahrscheinlich liegt die Lösung mal wieder näher als gedacht... wäre für Denkansätze dankbar!

    Vorgerichtlicher Gegenstandswert: 5.000,- Euro
    Streitwert aufgrund Teilzahlung sodann noch: 4.000,- Euro

    Klägervertreter (außergerichtlich 1 Auftraggeber, im gerichtlichen Verfahren sodann 2 Streitgenossen) beantragt nach VU Kostenfestsetzung:

    Verfahrensgebühr VV-Nr. 3100 RVG inkl. Erhöhungsgebühr VV-Nr. 1008 RVG: 1,6 aus bis zu 4.000,- Euro = 403,20 Euro
    Terminsgebühr VV-Nr. 3105 RVG: 0,5 aus bis zu 4.000,- Euro = 126,00 Euro
    Auslagenpauschale VV-Nr. 7002 RVG = 20,00 Euro
    Mehrwertsteuer VV-Nr. 7008 RVG = 104,35 Euro
    = 653,55 Euro

    Im VU wurden vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von 258,17 Euro tituliert:

    Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 1,3 aus bis zu 5.000,- Euro = 393,90 Euro
    - Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 0,65 aus bis zu 5.000,- Euro = 196,95 Euro
    Auslagenpauschale VV-Nr. 7002 RVG = 20,00 Euro
    Mehrwertsteuer VV-Nr. 7008 RVG = 41,22 Euro
    = 258,17 Euro

    Hätte der Klägervertreter in der Klage seine kompletten außergerichtlichen Kosten (bis zur Höhe des gerichtlichen Streitwerts) geltend gemacht und wären diese tituliert worden, wäre im Kostenfestsetzungsverfahren ja ein Betrag in Höhe von 163,80 Euro (0,65 Euro aus bis zu 4.000,- Euro) zzgl. MwSt. anzurechnen. So wurden jetzt Gebühren aus dem höheren Gegenstandswert (nach Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG) tituliert. Bedeutet für mich ich muss eine Anrechnung vornehmen:

    Maximal stehen dem Klägervertreter m.E. somit zu:

    Verfahrensgebühr VV-Nr. 3100 RVG inkl. Erhöhungsgebühr VV-Nr. 1008 RVG: 1,6 aus bis zu 4.000,- Euro = 403,20 Euro
    Geschäftsgebühr VV-Nr. 2300 RVG: 0,65 aus bis zu 4.000,- Euro = 163,80 Euro
    Terminsgebühr VV-Nr. 3105 RVG: 0,5 aus bis zu 4.000,- Euro = 126,- Euro
    Auslagenpauschalen VV-Nr. 7002 RVG = 40,- Euro
    Mehrwertsteuer VV-Nr. 7008 RVG = 139,27 Euro
    = 872,27 Euro

    Nach obigem Antrag würden dem Kläger somit 39,45 Euro mehr tituliert als ihm zustehen, d.h. dieser Betrag wäre vom KFA des Klägervertreters abzusetzen?

    Oder darf ich die Titulierung aus dem höheren Gegenstandswert bei der Anrechnung nicht berücksichtigen? :gruebel:

    Vielen Dank vorab und schon mal ein schönes Wochenende!

  • Wieso sollte dem Kl.-V. denn nur eine Geschäftsgebühr nach Wert: 4.000€ zustehen? Warum sollte der RA nicht Gebühren die vorgerichtlich aus einem höheren Streitwert entstanden sind einklagen können?

    Inwiefern die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zu erstatten sind entscheidet der Richter.

    Ich sehe hier nicht, warum eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen sollte.
    Selbst wenn eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 5.000€ tituliert worden wäre, hätte im KFB allenfalls eine Anrechnung von 0,65 nach Wert 4.000€ stattgefunden.

  • Wieso sollte dem Kl.-V. denn nur eine Geschäftsgebühr nach Wert: 4.000€ zustehen? Warum sollte der RA nicht Gebühren die vorgerichtlich aus einem höheren Streitwert entstanden sind einklagen können?

    Inwiefern die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zu erstatten sind entscheidet der Richter.

    Ich sehe hier nicht, warum eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr erfolgen sollte.
    Selbst wenn eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 5.000€ tituliert worden wäre, hätte im KFB allenfalls eine Anrechnung von 0,65 nach Wert 4.000€ stattgefunden.

    :zustimm:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Suche hat nichts ergeben. Folgendes:

    RA macht vorgerichtlich für den Kläger Zahlungsanspruch geltend. Nach erfolgter Mahnung berechnet der RA eine 0,9 Geschäftsgebühr und verlangt auch deren Ersatz vom Beklagten. Nach dem Beklagter nur den Hauptanspruch gezahlt hat, macht der RA den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr weiter geltend, als Hauptforderung zunächst im Mahnverfahren und nach Widerspruch dann im streitigen Verfahren. Der Beklagte wird zur Zahlung der Kosten verurteilt.

    Die Klägerin teilt mit, dass in diesem Fall eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nicht zu erfolgen hat. Kann ja sein, aber ich finde hierzu weder Rechtsprechung noch Kommentar. Etwas ähnliches ist wohl Thema im Aufsatz von Enders im JurBüro 2015, 393, aber hierauf habe ich leider keinen Zugriff.

  • Die Klägerin teilt mit, dass in diesem Fall eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nicht zu erfolgen hat.


    Das ist auch richtig.

    Dazu wird m. E. aber auch nicht zwingend Rechtsprechung benötigt, weil es bereits aus dem Gesetzeswortlaut der Vorb. 3 Abs. 4 VV folgt: Eine Anrechnung findet nur statt, soweit derselbe Gegenstand betroffen ist. Gegenstand der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ist die seinerzeitige Hauptforderung gewesen. Gegenstand der Klage ist dagegen die Geschäftsgebühr selbst. Somit fehlt es an demselben Gegenstand. Denn die Geschäftsgebühr kann ja nicht "aus sich selbst heraus" entstehen. ;)

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  • Danke für den Link, aber darüber erhalte ich nur eine Vorschau und kann für 8,00 € einen Tagespass kaufen, was ich nicht machen will. Bin also nicht schlauer als vorher

  • Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Suche hat nichts ergeben. Folgendes:

    RA macht vorgerichtlich für den Kläger Zahlungsanspruch geltend. Nach erfolgter Mahnung berechnet der RA eine 0,9 Geschäftsgebühr und verlangt auch deren Ersatz vom Beklagten. Nach dem Beklagter nur den Hauptanspruch gezahlt hat, macht der RA den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr weiter geltend, als Hauptforderung zunächst im Mahnverfahren und nach Widerspruch dann im streitigen Verfahren. Der Beklagte wird zur Zahlung der Kosten verurteilt.

    Die Klägerin teilt mit, dass in diesem Fall eine Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren nicht zu erfolgen hat. Kann ja sein, aber ich finde hierzu weder Rechtsprechung noch Kommentar. Etwas ähnliches ist wohl Thema im Aufsatz von Enders im JurBüro 2015, 393, aber hierauf habe ich leider keinen Zugriff.


    Enders im JurBüro beschäftigt sich mit der Frage, ob eine weitere vorgerichtliche Geschäftsgebühr (also 2 Geschäftsgebühren) angefallen ist. Die Anrechnungsfrage stellt er nicht.

    Dein Problem wurde hier behandelt:
    LG Saarbrücken, Urteil vom 15. Februar 2007 – 2 S 87/06 – (zu finden bei Juris)

  • Bolleff :daumenrau. Angesichts der klaren Gesetzeslage (es ist nicht "derselbe Gegenstand") brauchst Du keine Begründung, warum nicht anzurechnen ist, sondern der Beklagte müsste Dir darlegen, warum dennoch eine Anrechnung erfolgen sollte.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Ich sagte ja bereits, ich stand total auf dem Schlauch

    2. Ist es schon doof, bereits zum zweiten Mal an einem Tag mit einem Hinweis auf einen helfenden Aufsatz angefüttert zu werden, auf den man dann keinen Zugriff hat (Auch wenn Enders sich mit einer weiteren Geschäftsgebühr beschäftigt, hätte es mir hilfreich sein können, da eine zweite Geschäftsgebühr wenn überhaupt nur möglich sein könnte, wenn bereits die Anrechnung der ursprünglichen Geschäftsgebühr ausscheidet).

    3. Danke

  • Ist es schon doof, bereits zum zweiten Mal an einem Tag mit einem Hinweis auf einen helfenden Aufsatz angefüttert zu werden, auf den man dann keinen Zugriff hat


    Den hättest Du schon gehabt. Nur willst Du dafür nicht zahlen. Das ist m. E. schon ein kleiner Unterschied.

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  • Ist es schon doof, bereits zum zweiten Mal an einem Tag mit einem Hinweis auf einen helfenden Aufsatz angefüttert zu werden, auf den man dann keinen Zugriff hat


    Den hättest Du schon gehabt. Nur willst Du dafür nicht zahlen. Das ist m. E. schon ein kleiner Unterschied.

    Würde ich aber auch nicht (zumindest nicht aus eigener Tasche).
    Aber das dürfte doch jetzt keine Rolle mehr spielen, oder? Oder besteht auf das von mir zitierte Urteil auch keine Zugriffsmöglichkeit?

  • Ist es schon doof, bereits zum zweiten Mal an einem Tag mit einem Hinweis auf einen helfenden Aufsatz angefüttert zu werden, auf den man dann keinen Zugriff hat


    Den hättest Du schon gehabt. Nur willst Du dafür nicht zahlen. Das ist m. E. schon ein kleiner Unterschied.

    Würde ich aber auch nicht (zumindest nicht aus eigener Tasche).
    Aber das dürfte doch jetzt keine Rolle mehr spielen, oder? Oder besteht auf das von mir zitierte Urteil auch keine Zugriffsmöglichkeit?


    Nein, alles gut, Pittys29. Es ging mir dabei nur um die Art und Weise der Kommunikation des Fragenden. Natürlich muß jeder für sich selbst entscheiden, wie wichtig ihm die anfragte Info ist bzw. sie einem wert ist. Als Hilfesuchender käme ich aber nie auf die Idee, mich direkt oder indirekt über die Situation zu beschweren, daß mir zitierte Entscheidungen oder Aufsätze/Beiträge nicht auf dem Silbertablett serviert werden und erst recht nicht dann, wenn unabhängig davon daneben mir auch noch die "Lösung" des Problems an die Hand gegeben wird.

    Ich will das aber nicht weiter vertiefen, um den Thread jetzt nicht mit solchen persönlichen Dingen weiter zu füllen.

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