Sekundengenauer Eingangsvermerk

  • Hallo liebes Forum,

    ein kleineres Problem vor dem Wochenende:

    Beim elektronischen Rechtsverkehr wird ja der Eingang des Antrags (auf dem Server) mit Tag, Stunde, Minute und Sekunde vermerkt.
    In der gleichen Minute gehen nun zwei Anträge ein, allerdings der erste einige Sekunden vor dem zweiten. Wonach richtet sich der Rang ?
    Die Geschäftsanweisungen sprechen nach meiner Kenntnis immer noch von Stunde/Minute, die für den Rang maßgeblich sein sollen (ich habe jedenfalls nichts anderes gefunden).

    Sind die Sekunden außer Acht zu lassen oder gegen das Gesetz für den Rang zu berücksichtigen ? Sollte es bereits gesetzliche Bestimmungen hierzu geben, bitte ich um "Nachhilfe"!

    Grüße A.H.

  • Danke für die schnellen Rückmeldungen.

    Ich denke auch, dass man unabhängig vom Wortlaut einer Geschäftsanweisung die Sekunden berücksichtigen muss. Es ist wie immer im Grundbuch: Wenn man etwas positiv weiß, muss man es berücksichtigen.


    Schönes Wochenende!

  • Aus aktuellem Anlass muss ich das Problem nochmal vorholen:

    Wie ist die Frage zu beantworten, wenn ein Antrag elektronisch eingeht (um 11:05:23) und ein Antrag per Post (um 11:05) ?

  • Aus aktuellem Anlass muss ich das Problem nochmal vorholen:

    Wie ist die Frage zu beantworten, wenn ein Antrag elektronisch eingeht (um 11:05:23) und ein Antrag per Post (um 11:05) ?

    Ich würde wie Grubu vom gleichzeitigen Eingang ausgehen.

    Begründung für mich:
    Bei Eingang per Post wären beide Eingänge auf 11:05 Uhr erfasst worden. Da bei dem Eingang um 11:05 (Post), die 6. Minute der zwölften Stunde bereits angebrochen ist und das Gericht keine positive Kenntnis bzgl. früher oder später als 11:05:23 Uhr hat, ist von gleichzeitig auszugehen. Das Gericht kann m. E. nicht einfach entscheiden, dass der postalische Antrag zeitlich früher oder später als der andere ist, da es für beides keine Anhaltspunkte gibt.

    Anhand des Gesetzes konkret belegen kann ich die Auffassung allerdings nicht. Man kann bestimmt auch anderes vertreten.

  • M.E. sind beide Anträge um 11 Uhr und 5 Minuten und damit gleichzeitig eingegangen. Dass sich bei dem nicht elektronisch eingegangenen Antrag eine genaue(re) Eingangszeit nicht bestimmen lässt, darf für den Antragsteller weder zu rechtlichen Vorteilen noch zu Nachteilen führen.

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Vom Gleichrang gehen wir eigentlich auch aus. Es wird hier zunächst versucht, das konkrete Problem durch Erklärungen der Beteiligten zu beheben, so dass eine förmliche Begründung hoffentlich nicht nötig sein wird.

    Schönes Wochenende!

  • Da möchte ich als kleines Teufelchen aber anmerken, dass man sehr wohl auch bei einem nicht elektronischen Eingang die Sekunden vermerken könnte ! Dies ist aber eben gemäß § 19 GeschO nicht vorgesehen.

    Daher sehe ich die Angelegenheit auch anders als Cromwell und würde selbst bei zwei elektronischen Anträgen, die in der selben Minute eingehen von Gleichrang ausgehen.

    Auf die obergerichtliche Entscheidung wäre ich gespannt.

  • Da möchte ich als kleines Teufelchen aber anmerken, dass man sehr wohl auch bei einem nicht elektronischen Eingang die Sekunden vermerken könnte ! Dies ist aber eben gemäß § 19 GeschO nicht vorgesehen.
    Daher sehe ich die Angelegenheit auch anders als Cromwell und würde selbst bei zwei elektronischen Anträgen, die in der selben Minute eingehen von Gleichrang ausgehen.
    Auf die obergerichtliche Entscheidung wäre ich gespannt.


    Als noch fieseres Teufelchen könnte man noch anmerken, dass dann aber sichergestellt sein muss, dass die Uhr, nach der auf dem nicht elektronischen Eingang die Sekunden vermerkt werden, die exakte Zeit anzeigt.
    Bei zwei elektronischen Eingängen, die anhand der Sekundenangabe unterscheidbar sind, darf m.E. nicht von Gleichrang ausgegangen werden, da positiv bekannt ist, dass sie eben nicht gleichzeitig eingegangen sind.
    Bei elektronischem Eingang mit und "analogem" Eingang ohne Sekundenangabe kann ich für die Rangfrage nur vergleichen, was ich auch habe = die Angabe nach Stunde und Minute = die ist gleich = Gleichrang.
    Wobei ich dir insofern zustimme, als dass hier eine obergerichtliche Rechtsprechung sicherlich interessant wäre (ohne dass ich jetzt recherchiert habe, ob es eine solche vielleicht sogar schon gibt).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Als noch fieseres Teufelchen...

    Kann ich auch:

    Wurde denn die Beurkundung des Zeitpunktes des Antragseingangs nach § 13 Abs. 3 GBO anhand der Systemzeit der für den Empfang bestimmten Einrichtung nach § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO vorgenommen? Falls nicht, müsste zunächst ein Abgleich erfolgen, bevor tatsächlich von einem gleichzeitigen Antragseingang ausgegangen werden könnte. Die Situation wäre dann nicht anders, als wenn bei zwei zur Entgegennahme zuständigen Personen nach § 13 Absatz 3 GBO (Präsentatsbeamter, zuständiger Rechtspfleger, Grundbuchrichter) zeitgleich zwei Eintragungsanträge vorgelegt würden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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