Rechtliches Gehör/Rechtsmittelfristen bei Kontenschutzanträgen bei ausl. Gläubigern

  • Bei uns hat jetzt eine Zahlungsvermittlungsgesellschaft P..P... nicht mehr nur ihren Sitz in Luxemburg sondern auch eine neue Firma in einem asiatischen Stadtstadt. Sie wird regelmäßig von einem deutschen Inkassounternehmen bei der Beantragung von PfÜbs vertreten. Gem. § 79 Abs. 2Nr. 4 ZPO ist diese nicht mehr vertretungsberechtigt, wenn ich ein streitiges Verfahren habe (Schutzanträge nach § 850k ZPO oder nach § 765a ZPO). Da ich zudem bei Schutzanträgen nach § 765a ZPO noch die Rechtskraft des Beschlusses benötige, wollte ich wissen, wie Ihr mit diesen Verfahren umgeht. Macht Ihr eine förmliche Auslandszustellung bei der Anhörung zum Antrag (mit Beschluss nach § 184 ZPO), damit der endgültige Beschluss mit Aufgabe zur Post zugestellt werden kann? Unsere Schuldner verzweifeln schon jetzt bei den Zeiten (ohne Auslandszustellung)

  • Ich bin jetzt mal ganz ehrlich: Ich habe immer alle Anträge an das Inkassobüro geschickt :oops:

    Nach Luxemburg ginge es ja noch halbwegs mit int. EgR, aber Asien? Da würde ich mir einen Zustellungsbevollmächtigten nennen lassen.

  • Bei uns hat jetzt eine Zahlungsvermittlungsgesellschaft P..P... nicht mehr nur ihren Sitz in Luxemburg sondern auch eine neue Firma in einem asiatischen Stadtstadt. Sie wird regelmäßig von einem deutschen Inkassounternehmen bei der Beantragung von PfÜbs vertreten. Gem. § 79 Abs. 2Nr. 4 ZPO ist diese nicht mehr vertretungsberechtigt, wenn ich ein streitiges Verfahren habe (Schutzanträge nach § 850k ZPO oder nach § 765a ZPO). Da ich zudem bei Schutzanträgen nach § 765a ZPO noch die Rechtskraft des Beschlusses benötige, wollte ich wissen, wie Ihr mit diesen Verfahren umgeht. Macht Ihr eine förmliche Auslandszustellung bei der Anhörung zum Antrag (mit Beschluss nach § 184 ZPO), damit der endgültige Beschluss mit Aufgabe zur Post zugestellt werden kann? Unsere Schuldner verzweifeln schon jetzt bei den Zeiten (ohne Auslandszustellung)


    Hast du Rechtsprechung zu deiner Ansicht?

    Laut Kommentierung ist für Inkassounternehmen lediglich die aktive Einlegung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen, nicht jedoch die Vertretung bzgl. Vollstreckungsanträgen des Schuldners? :gruebel:


    Im Vollstreckungsverfahren kommen alle Formen der Vollstreckung von Geldforderungen in das bewegliche Vermögen insbes. nach §§ 754, 829, 835, 845 in Betracht. Dagegen können Inkassounternehmen keine Rechtsbehelfe wie etwa nach § 766 erheben, die in ein kontradiktorisches Verfahren münden (BT-Drs. 16/3655, 89). Auch die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 866) ist ihnen verschlossen.
    (BeckOK ZPO/Piekenbrock ZPO § 79 Rn. 15-17, beck-online)

  • Laut Kommentierung ist für Inkassounternehmen lediglich die aktive Einlegung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen, nicht jedoch die Vertretung bzgl. Vollstreckungsanträgen des Schuldners? :gruebel:


    Sicher? Der letzte Halbsatz (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) lautet: "... jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind."

    "Vorzunehmende Verfahrenshandlung" ist somit jegliche aktive und auch passive Vertretungshandlung, insbesondere also (passiv) bei der Zustellung des Antrags an den Gläubiger zwecks Gelegenheit zur Stellungnahme usw.

    Evtl. löst sich das Problem von Mabea aber erst einmal dadurch, daß eine Anhörung des Gläubigers nur dann zwingend geboten ist, wenn sie den Antrag des Schuldners nicht sowieso zurückweist (vgl. z. B. BLAH, 75. A., § 765a Rn. 29 mwN.) oder Prozeßhandlungen und Zustellungen an einen nicht Vertretungsbefugten bis zu seiner Zurückweisung erst einmal wirksam sind (§ 79 Abs. 3 S. 2 ZPO). Insofern könnte es ausreichen, den Antrag des Schuldners dem Inkassounternehmen zu übersenden verbunden mit dem Hinweis, daß Mabea beabsichtigt, das Inkassounternehmen als Bevollmächtigten des Gläubigers per Beschluß (Zustellung nicht notwendig, aber statthaft, so BLAH, aaO., § 79 Rn. 25) aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen und der Gläubiger vor förmlicher Zurückweisung innerhalb einer (wohl kurzen) Frist Gelegenheit erhält, einen inländischen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten zu benennen.

    Andernfalls (also ohne die Gelegenheit der Benennung eines inländischen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten) bliebe nur übrig, sofort die sofortige Zurückweisung zu beschließen mit der Konsequenz, daß die Zustellung des Antrags des Schuldners an das Inkassounternehmen für die ggf. notwendige Anhörung des Gläubigers nicht mehr wirksam wäre, also nur noch direkt an den Gläubiger erfolgen könnte.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!