Verlust Nachlassakte

  • Hallo, ich habe hier ein Problem, bei dem ich einfach nicht weiter komme. Hier ist eine Akte aus 2013 nicht auffindbar. Jetzt kommt der Erbe und möchte einen Erbschein haben. Nach den EDV-Einträgen ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Aus den Einträgen geht außerdem hervor, dass mehrere Personen die Ausschlagung erklärt haben, diese Ausschlagungen können jedoch nur teilweise aus der EDV heraus rekonstruiert werden (wenn das überhaupt geht), da wir vor 2014 noch mit dem Programm Hit gearbeitet haben und die Ausschlagungen dann nicht abgespeichert wurden. Diese kann ich nun nicht mehr überprüfen, auch die Beteiligten aus dem Verfahren geben nach Anfrage an, dass sie keine Abschriften der Ausschlagungen mehr in ihren Unterlagen haben. Der letzte Eintrag in der EDV vor Verlust der Akte ist eine Gläubigermitteilung, wonach der Erbe angegeben wird und dass dieser die Erbschaft durch Fristablauf angenommen hat. Hat jemand eine Idee, wie ich in meinem Erbscheinsverfahren weiter komme?

  • Gab es vielleicht Grundbesitz? Dann müsste der Erbschein in der Grundakte zu finden sein.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Oder mal bei der Bank nachfragen, bei der der Erblasser sein Konto geführt hatte. Vielleicht haben die ja noch was in den Unterlagen.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Gab es vielleicht Grundbesitz? Dann müsste der Erbschein in der Grundakte zu finden sein.

    Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann gibt es noch keinen Erbschein. Dieser soll nun erst beantragt werden. Auffindbar ist wohl nur die Ausschlagungsakte nicht.

    Hat der Erbe den Erbschein jetzt schon beantragt?

  • Der Erbscheinsantrag liegt vor, zuvor wurde noch kein Erbschein erteilt und ich habe nur leider keine vollständige Akte dazu bzw. kann ich die Ausschlagungen nicht auf ihre Wirksamkeit hin prüfen.

  • Folgender Vorschlag:

    Vom Erben die Namen und Adressen aller damals am Verfahren beteiligten Personen anfordern. Bei den Beteiligten nachfragen, ob sie damals ausgeschlagen haben oder nicht. Falls eine Ausschlagung nicht zu Protokoll des Nachlassgerichts erklärt wurde, sondern vor einem Notar erfolgt ist, könnte man die Urkunden sicherlich nochmals anfordern.
    Außerdem die Beteiligten darum bitten, die Verwandtschaftsformblätter erneut auszufüllen. Damit sollte es wohl möglich sein, die Verwandtschaftsverhältnisse aufzuklären.
    Ansonsten die TA des Erblassers anfordern, aus dieser sollten sich die nächsten Verandten und potentiellen Erben ebenfalls ergeben.

    Im nächsten Schritt würde ich prüfen, ob es Nachlassverfahren gibt, die ggf. diesen Personenkreis betreffen, evtl. sind bereits Geburts- und Sterbeurkunden der Familienmitglieder vorhanden, auf die man hier zurückgreifen kann.

    Wenn die Verwandtschaftsverhältnisse klar sind, prüfen, wer ausgeschlagen hat und ob dies belegbar ist. Ggf. wäre zu überlegen, ob bei Unklarheit eine erneute Ausschlagung erklärt werden kann, evtl. unter Anfechtung der Annahme infolge Fristablaufs.
    Verbleibt es dann bei der bereits vorhandenen Erbenfeststellung, steht einem ES m.E. nichts mehr im Wege.

  • Mich würde der Wortlaut des Erbscheinsantrags interessieren. Bezieht er sich dort auf alle Ausschlagungserklärungen und führt auf, wer ausgeschlagen hat etc.
    Dies wird auch durch eidesstattliche Versicherung versichert. Woher hat der Antragsteller diese Infos?

  • Im Erbscheinsantrag wird auf die Nachlassakte verwiesen. Der Erbe steht unter Betreuung und wurde dabei von seinem Betreuer vertreten, welcher aufgrund fehlender verwandtschaftlicher Verbindung zu den Verwandtschaftsverhältnissen keine Auskünfte geben kann. Ich werde wohl sämtliche Angehörigen abklappern müssen, wobei ich noch immer nicht weiß wie ich verfahren soll mit der Prüfung der Ausschlagungen. Nochmal ausschlagen lassen bzw. anfechten? Aber mit welchem Anfechtungsgrund? :gruebel:

  • Tut mir Leid, aber ich kann nicht ganz folgen.
    Im ersten Beitrag wurde angegeben, dass der Erbe einem Gläubiger mitgeteilt wurde.
    Ich verstehe das so, dass das Nachlassverfahren bereits abgeschlossen war und auch der Erbe feststand, aber zu diesem Zeitpunkt eben noch kein Erbscheinsantrag gestellt wurde.
    Wenn der Erbe also bereits festgestellt worden war, dann muss ich doch davon ausgehen können, dass die übrigen Erben ausgeschlagen hatten. Weshalb besteht jetzt Grund zum Zweifel an der Wirksamkeit der Ausschlagungen?


  • wurde angegeben, dass der Erbe einem Gläubiger mitgeteilt wurde.
    Ich verstehe das so, dass das Nachlassverfahren bereits abgeschlossen war und auch der Erbe feststand, aber zu diesem Zeitpunkt eben noch kein Erbscheinsantrag gestellt wurde.

    Immer schön der Reihe nach!!!
    Wenn kein Erbscheinsantrag gestellt ist, wird auch keine Ausschlagung auf deren Wirksamkeit geprüft.
    Auf Gläubigeranfragen, muss dennoch geantwortet werden. Der vermutliche Erbe wird/wurde mitgeteilt.

  • Zur weiteren Prüfung des Verbleibs der Akte:
    Ich würde den Betreuer anfragen, ob er die in Bezug genommenen Nachlass-Akten eingesehen hat.
    Wann und wo, hat er vielleicht sogar Kopien gefertigt?
    Bei den Betreuungsakten habt ihr vermutlich schon nachgesehen?

  • Rein Formell ist beim Präsidenten/Direktor des AG die Genehmigung zur Rekonstruktion der Akte einzuholen.
    Erst dann kann all das gemacht werden, was im Einzelnen vorgeschlagen wurde, um die Aktenteile wieder zusammenzubekommen.

  • Und wenn das jetzt alles wohl noch länger dauert, der Antragsteller aber bezüglich des Nachlasses ein Sicherungs- oder Handlungsbedürfnis sieht, dann lässt sich für die Dauer der Rekonstruktion sogar noch über eine Nachlasspflegschaft (auf dessen Antrag hin / er sollte danach gefragt werden) nachdenken; weil der Erbe unverschuldet keine alsbaldige Legitimation erhalten kann.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • An sich kann eine Nachlassakte nicht verschwinden. Im Geschäftsbetrieb muss registriert sein, wo sich die jeweilige Akte gerade befindet und wenn das nicht der Fall ist oder die Akte an der angegebenen Stelle nicht auftaucht, ist es eben eine Schlamperei.

    In solchen Fällen kann man nur alle Wiedervorlagen-Fächer (etc.) durchsehen und in der Registratur nachsehen, ob die Akte unter der betreffenden laufenden Nummer nicht in einem falschen Jahrgang einsortiert wurde.

  • Und wenn das jetzt alles wohl noch länger dauert, der Antragsteller aber bezüglich des Nachlasses ein Sicherungs- oder Handlungsbedürfnis sieht, dann lässt sich für die Dauer der Rekonstruktion sogar noch über eine Nachlasspflegschaft (auf dessen Antrag hin / er sollte danach gefragt werden) nachdenken; weil der Erbe unverschuldet keine alsbaldige Legitimation erhalten kann.

    Man kann sich auch Arbeit machen.
    Wenn du auf der anderen Seite sitzen würdest, würdest du den Antragsteller doch nicht nach einer NLP fragen.
    Wir haben wahrlich genug zu tun.


  • Man kann sich auch Arbeit machen.

    Dann hoffe ich mal, dass Deine als Beamter beschworene Treue zu Recht und Gesetz nicht vom Deinem Arbeitsanfall abhängig ist ....

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ein umfangreiches Ausschlagungsverfahren wird sich kaum adäquat rekonstruieren lassen - mein erster Gedanke war daher auch, ob wirklich alle Suchmöglichkeiten ausgeschöpft wurden? Dass Akten verhängt werden, passiert leider immer mal wieder - wurde schon nach Zahlendrehern gesucht oder in anderen Jahrgängen oder zwischen den IVer-Akten? Das ist hier schon öfter vorgekommen und daher immer der erste Suchansatz. Bist du selbst auch schon auf der Suche gewesen? Ein anderer Sucher hat einen anderen Blick und manchmal mehr Erfolg, als wenn immer nur derselbe auf die Suche geht. Viel Glück :daumenrau

  • Nur, wenn der Erbe es beantragt, es ein spezielles Bedürfnis gibt und weil er wegen Unauffindbarkeit der Akte ggf. lange Zeit auf seinen Erbrschein warten muss.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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