Widerspruch gegen Eintragungsanordnung - GEMA - verjährt?

  • Ein Schuldner wurde vom GVZ
    zur Abgabe des VV geladen und ist nicht erschienen. Es wurde eine Eintragungsanordnung erlassen, wogegen der Schuldner Widerspruch eingelegt hat,
    mit der Begründung, ein gerichtliches Mahnverfahren sei nicht vorausgegangen.

    Der Gläubiger macht unter anderem eine Forderung aus 2012 geltend.
    Der Schuldner wurde zwischendurch immer wieder mal zur Zahlung aufgefordert.

    Mir ist allerdings nicht klar, ob die Forderung aus 2012 evtl. verjährt ist - und ich dies beachten müsste.


    Genaue hierzu kann ich leider nicht finden

    Danke.

  • Zunächst sollte die Sonderakte des GV vorliegen, aus der ersichtlich ist, welcher Titel der ZV-Maßnahme zugrunde lag. Dass der Schuldner vorträgt, dass ein Mahnverfahren nicht stattgefunden hätte, kommt recht häufig vor und nur selten kann der Schuldner nachweisen, dass er entweder nicht der richtige Schuldner ist oder die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

    Eine Verjährung ist ein materiell-rechtlicher Einwand. Solche hast du als Vollstreckungsgericht grundsätzlich und auch im Verfahren nach § 882 d ZPO nicht zu prüfen. Allerdings wäre es möglich, dass der Schuldner erfolgreich Vollstreckungsgegenklage erhebt. Sodann könnte in diesem Verfahren die ZV vorläufig und endgültig eingestellt werden. Entsprechend könnte in diesem Fall der Vollzug der Eintragung auch einstweilen eingestellt werden.

  • Zunächst sollte die Sonderakte des GV vorliegen, aus der ersichtlich ist, welcher Titel der ZV-Maßnahme zugrunde lag. Dass der Schuldner vorträgt, dass ein Mahnverfahren nicht stattgefunden hätte, kommt recht häufig vor und nur selten kann der Schuldner nachweisen, dass er entweder nicht der richtige Schuldner ist oder die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

    Eine Verjährung ist ein materiell-rechtlicher Einwand. Solche hast du als Vollstreckungsgericht grundsätzlich und auch im Verfahren nach § 882 d ZPO nicht zu prüfen. Allerdings wäre es möglich, dass der Schuldner erfolgreich Vollstreckungsgegenklage erhebt. Sodann könnte in diesem Verfahren die ZV vorläufig und endgültig eingestellt werden. Entsprechend könnte in diesem Fall der Vollzug der Eintragung auch einstweilen eingestellt werden.


    :daumenrau

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