Ich benötige bitte dringend Eure Hilfe.
Habe einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungsgrundschuld. Eintragungsgrundlage soll eine vollstreckbare Ausfertigung eines Zuschlagsbeschlusses sein. In der Klausel wurde die Forderung gemäß § 132 ZVG auf den Antragsteller übertragen. Zugestellt wurde nur der Zuschlagsbeschluss. Meine Fragen:
Muss die Klausel auch zugestellt sein? Wenn ja, muss dann eine Wartefrist gemäß § 798 ZPO beachtet werden?
Ist es richtig, dass ich keine Sicherungsgrundschuld, sondern nur eine Sicherungshypothek eintragen kann?