Eigentümer überträgt an 4 Personen (A-D) jeweils mehrere Grundstücke in Alleineigentum. Dann wird folgendes vereinbart:
Jeweilige Erwerber räumt hiermit dem jeweils anderen Erwerber für ihn selbst oder seine Erben ein Vorkaufsrecht für denjenigen Verkaufsfall ein, bei welchem der jew. Vorkaufsberechtigte erstmals eine Ausübung des Vorkaufsrecht rechtlich möglich ist und zwar in der Art, dass der jew. Berechtigte bei einem Verkauf des Grundbesitzes im Ganzen oder teilweise das Vorkaufsrecht zu folgenden Konditionen ausüben berechtigt ist:
der Kaufpreis beträgt zum Zeitpunkt der Ausübung halben Verkehrswert. Kommt Einigung über Wert nicht zustande ist Sachverständiger zu bestellen. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat seit Empfang ausgeübt werden.
Zur Sicherung der künftigen Ansprüche des jew. Vorkaufsberechtigten auf Verschaffung des Eigentums aus diesem ihm eingeräumten Vorkaufsrecht wird die Eintragung einer Vormerkung - mehreren Berechtigten als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB wie folgt bewilligt und beantragt:
a) für A, B; C an den Grundstücken von D
b) für B,C,D an den Grundstücken für A
c) für A, C, D an Grundstücken B
d) für A,B, D an Grundstücken C
Kann man die so vereinbarten Vorkaufsrechte durch Vormerkung sichern? Warum werden nicht die Vorkaufsrechte eingetragen?
Ist das Gemeinschaftsverhältnis möglich im Hinblick auf die BGH Entscheidung vom 13.10.2016 V ZB 98/15?