Auferlegung der Kosten im Erinnerungsverfahren gegen KfB

  • Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind m.E. definitiv dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten sind immer der unterlegenen Partei aufzuerlegen und diese ist hier der Kläger.

    Ob ein fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichtes zugrunde liegt ist zum einen fraglich und zudem irrelevant. Allenfalls könnte der Kläger Schadensersatz gegen das Land geltend machen. Das wäre aber an anderer Stelle auszufechten.

    Ich würde zudem sagen, dass die vermutlich Stellungnahmefrist ohnehin abgelaufen war (Die Aktenfrist ist ja normalerweise länger) und zudem ist es höchst fraglich ob sich überhaupt feststellen lässt, dass der berichtigte Antrag vor Erlass des KFB eingegangen ist. Eine genaue Uhrzeit steht ja nicht auf dem Beschluss.


  • Edit:
    Auf die Antwort # 2 hin zwei Fragen:
    Die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen kommt mir richtig vor. Aber woraus ergibt sich das?

    § 91 ZPO

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen
    Zöller, ZPO Kommentar, 32. Auflage, § 91, Rd. Nr. 3:
    „Nach § 91sind der unterliegenden Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreitsaufzuerlegen; warum die Partei unterliegt, ist gleichgültig (Hamm MDR82, 676: Verzichtsurteil). Bei teilw Unterliegen: § 92.Ausnahmen enthalten §§ 93,93b,94,96,97II, 238 IV, 281 III 2, 344. Zur Einspruchsverwerfung (§ 341I 2) s § 97Rn 1.“

  • In diesem Fall würde ich -wie jfp- die Kosten der Klägerseite aufgeben, da diese innerhalb der Stellungnahmefrist Ihren Antrag nicht abänderte und damit dieses Beschwerdeverfahren ausgelöst hat.

    Zitat:

    - Bekl-V moniert und behauptet, dass Kl. vorsteuerabzugsberechtigt ist
    - Rpfl. schickt Schreiben von Bekl-V an Kl-V zur Stellungnahme binnen 2 Wochen
    - nach 3 Wochen immer noch keine Einlassung,

    Maßgeblich kann nur die vom Gericht gesetzte Frist sein und nicht der Erstellungstag des KfB. Ist halt nach KfB Erstellung eingegangen und damit Pech für den Klägervertreter-hätte er die Frist zur Stellungnahme mal eingehalten.

    Es gibt hier keinen Grund von der Kostenlast des Unterlegenen abzuweichen, wie sie vorgesehen ist.

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